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221194 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Ippendorf, Buchholzstraße 16 - Errichtung eines Zweifamilienhauses Az.: 347/2021 (alt: 169501)

Nummer
221194
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.06.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221194
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Ippendorf, Buchholzstraße 16
- Errichtung eines Zweifamilienhauses
Az.: 347/2021 (alt: 169501)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Antrag auf einen Vorbescheid abzulehnen, da sich das
Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB
einfügt.
Begründung
Die Bauherrin beantragt den Vorbescheid für die Errichtung eines
Zweifamilienhauses auf dem oben genannten Grundstück.
Die rechtliche Prüfung des beantragten Vorbescheides bemisst sich nach § 34
des Baugesetzbuches, wonach ein Bauvorhaben nur zulässig ist, wenn es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und es nicht rücksichtslos im Hinblick auf nachbarliche
Belange ist. Dementsprechend ist der Gebietscharakter der näheren
Umgebung zu wahren.
Die nähere Umgebung des Vorhabens wird durch die 11,5 m breite und mit
Parkbuchten sowie Baumpflanzungen versehene, nördlich vom Bauvorhaben
gelegene Buchholzstraße geprägt und abgegrenzt. Die für das Vorhaben
maßgebliche nähere Umgebung wird im Wesentlichen durch eine ein- bis
dreigeschossige Wohnbebauung in offener Bauweise geprägt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich aus den faktischen
vorderen und hinteren Baufluchten der Umgebungsbebauung
Durch den geplanten Neubau, welcher keinen seitlichen Grenzabstand zu den
Nachbargrundstücken vorsieht, würden die Häuser Buchholzstraße 14 bis 20
nun eine neue Hausgruppe bilden. Als Teil einer Hausgruppe unterliegt ein
Gebäude damit dem nachbarlichen Anpassungsgebot und bildet eine sog.
„Schicksalsgemeinschaft“ mit der Hausgruppe. Maßgeblich ist somit, dass sichSeite 1 von 3
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das Gebäude in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in
die dazugehörige Hausgruppe einfügt, da es ansonsten im Lichte des § 22 Abs.
1 S. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegen das Rücksichtnahmegebot
verstoßen würde. Der bei derartigen Häusern beidseitige Verzicht auf seitliche
Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist nicht mehr gewahrt, wenn
ein Gebäude verwirklicht wird, das sich nach der Erweiterung als anderer
Haustyp mit unterschiedlichen Kubaturen darstellt. Es ergibt sich eine enge
Wechselbeziehung mit daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Die
Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt.
Das geplante Vorhaben überschreitet deutlich den Rahmen, der durch die
übrigen Gebäude der künftigen Hausgruppe bereits vorgegeben wird. So ist die
geplante Grundfläche (ca. 127 m²) erheblich größer als die der übrigen
Gebäude der Hausgruppe. Auch im Hinblick auf die geplante Gebäudetiefe
sowie die Firstrichtung fügt sich das Vorhaben nicht in die neu entstehende
Hausgruppe ein und verstößt somit gegen das im Tatbestandsmerkmal des
Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gem. § 34 BauGB.
Da eine Einigung mit den Nachbarn nicht belegt wurde und auch keine
Anpassung erfolgt ist, beabsichtigt die Verwaltung den Antrag abzulehnen.
Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung
des Ausschusses während der Sommerpause beabsichtigt die Verwaltung den
Antrag bereits zwischenzeitlich zur Wahrung von Fristen abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Buchholzstraße 16 (öffentlich)
2 Lageplan Buchholzstraße 16_n. ö. (nichtöffentlich)
3 Ansicht Nord Buchholzstraße 16 (nichtöffentlich)
4 Ansicht Süd Buchholzstraße 16_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 19:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de