221194 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Ippendorf, Buchholzstraße 16 - Errichtung eines Zweifamilienhauses Az.: 347/2021 (alt: 169501)
Kerndaten
- Nummer
- 221194
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.06.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 221194 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Ippendorf, Buchholzstraße 16 - Errichtung eines Zweifamilienhauses Az.: 347/2021 (alt: 169501) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Antrag auf einen Vorbescheid abzulehnen, da sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB einfügt. Begründung Die Bauherrin beantragt den Vorbescheid für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem oben genannten Grundstück. Die rechtliche Prüfung des beantragten Vorbescheides bemisst sich nach § 34 des Baugesetzbuches, wonach ein Bauvorhaben nur zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und es nicht rücksichtslos im Hinblick auf nachbarliche Belange ist. Dementsprechend ist der Gebietscharakter der näheren Umgebung zu wahren. Die nähere Umgebung des Vorhabens wird durch die 11,5 m breite und mit Parkbuchten sowie Baumpflanzungen versehene, nördlich vom Bauvorhaben gelegene Buchholzstraße geprägt und abgegrenzt. Die für das Vorhaben maßgebliche nähere Umgebung wird im Wesentlichen durch eine ein- bis dreigeschossige Wohnbebauung in offener Bauweise geprägt. Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich aus den faktischen vorderen und hinteren Baufluchten der Umgebungsbebauung Durch den geplanten Neubau, welcher keinen seitlichen Grenzabstand zu den Nachbargrundstücken vorsieht, würden die Häuser Buchholzstraße 14 bis 20 nun eine neue Hausgruppe bilden. Als Teil einer Hausgruppe unterliegt ein Gebäude damit dem nachbarlichen Anpassungsgebot und bildet eine sog. „Schicksalsgemeinschaft“ mit der Hausgruppe. Maßgeblich ist somit, dass sichSeite 1 von 3 Seite 2 das Gebäude in einer die wechselseitige Verträglichkeit beachtenden Weise in die dazugehörige Hausgruppe einfügt, da es ansonsten im Lichte des § 22 Abs. 1 S. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen würde. Der bei derartigen Häusern beidseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände basierende Interessenausgleich ist nicht mehr gewahrt, wenn ein Gebäude verwirklicht wird, das sich nach der Erweiterung als anderer Haustyp mit unterschiedlichen Kubaturen darstellt. Es ergibt sich eine enge Wechselbeziehung mit daraus resultierenden Rechten und Pflichten. Die Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Das geplante Vorhaben überschreitet deutlich den Rahmen, der durch die übrigen Gebäude der künftigen Hausgruppe bereits vorgegeben wird. So ist die geplante Grundfläche (ca. 127 m²) erheblich größer als die der übrigen Gebäude der Hausgruppe. Auch im Hinblick auf die geplante Gebäudetiefe sowie die Firstrichtung fügt sich das Vorhaben nicht in die neu entstehende Hausgruppe ein und verstößt somit gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gem. § 34 BauGB. Da eine Einigung mit den Nachbarn nicht belegt wurde und auch keine Anpassung erfolgt ist, beabsichtigt die Verwaltung den Antrag abzulehnen. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses während der Sommerpause beabsichtigt die Verwaltung den Antrag bereits zwischenzeitlich zur Wahrung von Fristen abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Buchholzstraße 16 (öffentlich) 2 Lageplan Buchholzstraße 16_n. ö. (nichtöffentlich) 3 Ansicht Nord Buchholzstraße 16 (nichtöffentlich) 4 Ansicht Süd Buchholzstraße 16_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de