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221180-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Dottendorfer Straße

Nummer
221180-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.11.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 66,8 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 221180 Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Dottendorfer Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221180-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich
Dottendorfer Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 25.10.2022 Kenntnisnahme
Inhalt des Bürgerantrages: Beantragt wird, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit in Bonn auf dem Straßenabschnitt Dottendorfer
Straße (Kreuzung Karl-Barth-Straße/Servatiusstraße in Richtung
Bahnschienen) ganztägig auf 30 km/h zu reduzieren.
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat diesen wie auch andere Vorgänge, die eine
Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich der Dottendorfer Straße betreffen,
abschließend geprüft. Die Verwaltung kann nun abschließend Folgendes
mitteilen:
Der Gesetzgeber sieht grds. eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung
auf 30 km/h u.a. dann vor, wenn
1. eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, die bei durchschnittlichen
Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und
die Unfallsituation negativ beeinflussen kann oder
2. eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder
Abgasen vorliegt.
zu 1) Hierbei muss aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
erheblich übersteigt. Hauptindikator zur Feststellung einer entsprechenden
Gefahrenlage ist das Verkehrsunfalllagebild. Im Bereich des Bahnübergangs
wurde bereits die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert.
Die Verkehrsunfallentwicklung auf dem übrigen Teilabschnitt ist allerdings
unauffällig. Insofern besteht hier keine rechtliche Basis, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit abzusenken.
zu 2) Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h aus Lärmschutzgründen darf
gem. § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet werden, wenn der
Lärm eine Beeinträchtigung mit sich bringt, die jenseits dessen liegt, was im
konkreten Fall als ortsüblich hinzunehmen ist. Hauptindikator zur FeststellungSeite 1 von 2
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einer Lärmbelästigung ist eine rechnerisch nachgewiesene Lärmbelästigung
und ein rechnerischer Nachweis, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf
30 km/h eine Lärmreduzierung von min. 3 Dezibel und somit eine für die
Bevölkerung wahrnehmbare Reduzierung des Schallpegels bewirkt. Durch
diese Lärmminderung ist die Annahme begründet, dass diese
Lärmschutzmaßnahme tatsächlich geeignet ist, den damit erstrebten Zweck zu
erreichen und die Wohnbevölkerung vor Lärm zu schützen.
Das Gebiet ist hauptsächlich durch Gewerbe- und Industriegebiete
gekennzeichnet, weshalb tagsüber die Lärmwerte von 75 dB(A) und nachts von
65 dB(A) bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten sein
müssen, um die Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Berechnung nach den Beurteilungsmaßstäben der Richtlinie für den
Lärmschutz an Straßen (RLS 90) für Tag und Nacht wurde nun durchgeführt.
Nach dieser Berechnung werden die Werte in allen Bereichen unterschritten.
Tagsüber liegen die Lärmwerte in einem Dezibel-Bereich von durchschnittlich
65,1 dB(A), nachts bei 57,5 dB(A), so dass eine
Geschwindigkeitsbeschränkung nach den Lärmschutz-Richtlinien – StV nicht
anzuordnen ist.
Da sich im o.g. Abschnitt keine schützenswerten Einrichtungen mit direktem
Zugang zur Dottendorfer Straße befinden, gibt es keine
Ermächtigungsgrundlage nach der Straßenverkehrsordnung, die eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h möglich macht.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur
Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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