221180-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Dottendorfer Straße
Kerndaten
- Nummer
- 221180-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221180-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Dottendorfer Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 25.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt des Bürgerantrages: Beantragt wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Bonn auf dem Straßenabschnitt Dottendorfer Straße (Kreuzung Karl-Barth-Straße/Servatiusstraße in Richtung Bahnschienen) ganztägig auf 30 km/h zu reduzieren. Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat diesen wie auch andere Vorgänge, die eine Geschwindigkeitsreduzierung im Bereich der Dottendorfer Straße betreffen, abschließend geprüft. Die Verwaltung kann nun abschließend Folgendes mitteilen: Der Gesetzgeber sieht grds. eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h u.a. dann vor, wenn 1. eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen ein Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und die Unfallsituation negativ beeinflussen kann oder 2. eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen vorliegt. zu 1) Hierbei muss aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Hauptindikator zur Feststellung einer entsprechenden Gefahrenlage ist das Verkehrsunfalllagebild. Im Bereich des Bahnübergangs wurde bereits die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert. Die Verkehrsunfallentwicklung auf dem übrigen Teilabschnitt ist allerdings unauffällig. Insofern besteht hier keine rechtliche Basis, die zulässige Höchstgeschwindigkeit abzusenken. zu 2) Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h aus Lärmschutzgründen darf gem. § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordnet werden, wenn der Lärm eine Beeinträchtigung mit sich bringt, die jenseits dessen liegt, was im konkreten Fall als ortsüblich hinzunehmen ist. Hauptindikator zur FeststellungSeite 1 von 2 Seite 2 einer Lärmbelästigung ist eine rechnerisch nachgewiesene Lärmbelästigung und ein rechnerischer Nachweis, dass eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h eine Lärmreduzierung von min. 3 Dezibel und somit eine für die Bevölkerung wahrnehmbare Reduzierung des Schallpegels bewirkt. Durch diese Lärmminderung ist die Annahme begründet, dass diese Lärmschutzmaßnahme tatsächlich geeignet ist, den damit erstrebten Zweck zu erreichen und die Wohnbevölkerung vor Lärm zu schützen. Das Gebiet ist hauptsächlich durch Gewerbe- und Industriegebiete gekennzeichnet, weshalb tagsüber die Lärmwerte von 75 dB(A) und nachts von 65 dB(A) bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten sein müssen, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berechnung nach den Beurteilungsmaßstäben der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) für Tag und Nacht wurde nun durchgeführt. Nach dieser Berechnung werden die Werte in allen Bereichen unterschritten. Tagsüber liegen die Lärmwerte in einem Dezibel-Bereich von durchschnittlich 65,1 dB(A), nachts bei 57,5 dB(A), so dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung nach den Lärmschutz-Richtlinien – StV nicht anzuordnen ist. Da sich im o.g. Abschnitt keine schützenswerten Einrichtungen mit direktem Zugang zur Dottendorfer Straße befinden, gibt es keine Ermächtigungsgrundlage nach der Straßenverkehrsordnung, die eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h möglich macht. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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