221133-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Parkordnung Rheinaue
Kerndaten
- Nummer
- 221133-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221133-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Parkordnung Rheinaue Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 17.08.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Ziele und Intention des Bürgerantrags werden begrüßt. Für öffentliche Grünflächen in Bonn gibt es bislang keine eigene Parkordnung. Die Ge- und Verbote in öffentlichen Grünanlagen gehen im Wesentlichen aus der Straßenordnung der Bundesstadt Bonn hervor, die ausdrücklich auch für alle Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Gärten, Brunnenanlagen, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern gilt. Weitere Auflagen ergeben sich z. B. aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSGVO) Rheinufer Bonn. Beabsichtigte Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung unterliegen einer denkmalrechtlichen Prüfung durch die Bezirksregierung als der hier zuständigen Denkmalbehörde. Viele Punkte des Bürgerantrags sind über eine Verordnung nicht oder auf andere Weise besser umsetzbar. So lässt sich Identifikation und Verständnis ebenso wenig verordnen, wie die Anerkennung von Werten. Das Ideal einer Unveränderbarkeit des Parks kann mit einer Parkordnung nicht besser erreicht werden, als mit LSGVO und Denkmalschutz, zumal ohne Zustimmung der Stadt und ihrer politischen Gremien, die über die Inhalte einer Parkordnung entscheiden würden, Veränderungen ohnehin nicht möglich sind. Eine Verordnung könnte ebenso verändert werden, wie die Parkanlage selbst. Jeglicher Bestandsschutz muss aber auch Entwicklungen berücksichtigen. Das gilt z. B. für klimatische Veränderungen, die Auswirkungen auf die Artenzusammensetzung der Bepflanzung haben werden, ebenso für sich änderndes Freizeitverhalten. Die Pflege der Bäume erfolgt bereits jetzt nach höchsten fachlichen Anforderungen. Eine Fällung ist im Rahmen der Baumunterhaltung stets die letzte Option, wenn die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist und auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden kann. Eine Wartezeit von zwei Jahren ist in solchen Fällen nicht vertretbar. Eine Entscheidung über pyrotechnische Veranstaltungen ist grundsätzlicher Natur. In eine Parkordnung würde sie nur nachrichtlich übernommen.Seite 1 von 2 Seite 2 Punkte, die sich mit einer Parkordnung sinnvoll umsetzen ließen, benötigen eine konkrete Ansprache vor Ort und ggf. einen engen und konsequenten ordnungsbehördlichen Vollzug. Beides ist sehr personalintensiv und daher gegenwärtig überhaupt nicht umsetzbar. Sollte eine eigene Parkordnung im Range einer Satzung aufgestellt werden, wäre dies mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, da eine Vielzahl von Dienststellen und Sonderordnungsbehörden inner- und außerhalb der Bundesstadt Bonn einzubeziehen wären. Widersprüche zu den bereits geltenden Verordnungen müssen ausgeschlossen werden. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Erstellung einer Parkordnung für den Rheinauenpark zurückzustellen. Stattdessen sollte zunächst geprüft werden, ob die Nutzung der Wege im Hinblick auf die städtische Straßenordnung besser geregelt werden kann und • erste Überlegungen für den 50. Geburtstags des Rheinauenparks im Jahr 2029 anzustellen, damit alle relevanten Sanierungsmaßnahmen an Wegen und Infrastruktur bis dahin abgeschlossen sein können. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die von der Verwaltung vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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