221126-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Grundsatzbeschluss zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der Veräußerung im Erbbaurecht und für die Entwicklung der Flächen der ehemaligen Stadtgärtnerei in Bonn-Dransdorf, Auf dem Dransdorfer Berg - Umgang mit Freilegungskosten
Kerndaten
- Nummer
- 221126-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (1.908 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221126-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Grundsatzbeschluss zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der Veräußerung im Erbbaurecht und für die Entwicklung der Flächen der ehemaligen Stadtgärtnerei in Bonn-Dransdorf, Auf dem Dransdorfer Berg - Umgang mit Freilegungskosten Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 20.09.2022 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 27.09.2022 Kenntnisnahme Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 28.09.2022 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.09.2022 Kenntnisnahme Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu der Frage des Umgangs mit den Freilegungskosten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Die Vermarktung von Grundstücken, die z.B. mit abgängigen Gebäuden oder Gebäudeteilen belastet sind, ob im Eigentum oder wie hier im Erbbaurecht, sollte nur erfolgen, wenn die im Einzelfall erforderlichen grundstücksbezogenen Untersuchungen (z.B. Altlasten, Gebäudeschadstoffe, Rückbaukosten etc.) durchgeführt wurden. Erst dann besteht die Möglichkeit den tatsächlichen Grundstückswert (Verkehrswert) zu ermitteln. Anschließend kann überlegt werden, ob das jetzt kalkulierbare Risiko kaufpreismindernd Berücksichtigung findet, oder die Stadt selbst als Eigentümerin den Rückbau und die Entsorgung durchführt und dann das Grundstück zu einem höheren Wert abgibt. Entscheidet die Stadt sich für die Abgabe des Grundstücks vor dem Rückbau, wird das Grundstück wie es steht und liegt zu dem Verkehrswert (= Bodenwert gemindert um Rückbau und Entsorgungskosten) an den Erwerber abgegeben. Nachträgliche Kostenbeteiligungen der Stadt werden dann ausgeschlossen, das Risiko ist durch die umfangreichen vorangegangen Grundstücks- untersuchungen in ausreichendem Maße eingepreist. Anlage/nSeite 1 von 2 Seite 2 KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de