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221126-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Grundsatzbeschluss zum weiteren Vorgehen hinsichtlich der Veräußerung im Erbbaurecht und für die Entwicklung der Flächen der ehemaligen Stadtgärtnerei in Bonn-Dransdorf, Auf dem Dransdorfer Berg - Umgang mit Freilegungskosten

Nummer
221126-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 28.09.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.09.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 27.09.2022 Kenntnisnahme
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 20.09.2022 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Rates 27.10.2022 Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221126-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Grundsatzbeschluss zum weiteren Vorgehen
hinsichtlich der Veräußerung im Erbbaurecht und
für die Entwicklung der Flächen der ehemaligen
Stadtgärtnerei in Bonn-Dransdorf, Auf dem
Dransdorfer Berg
- Umgang mit Freilegungskosten
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 20.09.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
27.09.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
28.09.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.09.2022 Kenntnisnahme
Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu der Frage des Umgangs mit den Freilegungskosten nimmt die Verwaltung
wie folgt Stellung:
Die Vermarktung von Grundstücken, die z.B. mit abgängigen Gebäuden oder
Gebäudeteilen belastet sind, ob im Eigentum oder wie hier im Erbbaurecht,
sollte nur erfolgen, wenn die im Einzelfall erforderlichen grundstücksbezogenen
Untersuchungen (z.B. Altlasten, Gebäudeschadstoffe, Rückbaukosten etc.)
durchgeführt wurden. Erst dann besteht die Möglichkeit den tatsächlichen
Grundstückswert (Verkehrswert) zu ermitteln.
Anschließend kann überlegt werden, ob das jetzt kalkulierbare Risiko
kaufpreismindernd Berücksichtigung findet, oder die Stadt selbst als
Eigentümerin den Rückbau und die Entsorgung durchführt und dann das
Grundstück zu einem höheren Wert abgibt.
Entscheidet die Stadt sich für die Abgabe des Grundstücks vor dem Rückbau,
wird das Grundstück wie es steht und liegt zu dem Verkehrswert (= Bodenwert
gemindert um Rückbau und Entsorgungskosten) an den Erwerber abgegeben.
Nachträgliche Kostenbeteiligungen der Stadt werden dann ausgeschlossen,
das Risiko ist durch die umfangreichen vorangegangen Grundstücks-
untersuchungen in ausreichendem Maße eingepreist.
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Datenstand: 03.11.2026, 00:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de