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221122 · Beschlussvorlage

Entwurf des Jahresabschlusses 2021 der Bundesstadt Bonn

Nummer
221122
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.06.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 221122-01 ST Entwurf des Jahresabschlusses 2021 der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
221122
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Entwurf des Jahresabschlusses 2021 der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 09.06.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt den nach § 95 Abs. 5 GO NRW zur
Feststellung zugeleiteten Entwurf des Jahresabschlusses 2021 zur Kenntnis und
verweist ihn zur Prüfung nach § 102 GO NRW an den
Rechnungsprüfungsausschuss.
Begründung
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für die Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom
16.11.2004 (GV.NRW S. 644) hat die Bundesstadt Bonn ihr bisheriges
kamerales Rechnungswesen zum 01.01.2008 flächendeckend durch das Neue
Kommunale Finanzmanagement abgelöst. Die zum Stichtag 01.01.2008
aufgestellte Eröffnungsbilanz ist vom Rat am 04.10.2012 festgestellt worden.
Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er muss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss
besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen,
der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.
Die ab dem 01.01.2019 geltende Fassung der Gemeindeordnung sowie die zum
selben Zeitpunkt in Kraft getretene Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO
NRW) wurden beachtet. Hierzu hat das Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung mit Erlass vom 15.02.2019 und ergänzenden Hinweisen
vom 17.05.2019 erklärt, dass die neuen Regelungen erstmals auf den zum
31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss der Kernverwaltung
(Einzelabschluss) anzuwenden waren.Seite 1 von 2
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Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 95 Abs. 5 GO NRW ist der von
der Kämmerin aufgestellte und von der Oberbürgermeisterin bestätigte Entwurf
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Rat zur
Feststellung zuzuleiten.
Für den Jahresabschluss 2020 wurde der erforderliche Bestätigungsvermerk
durch das Rechnungsprüfungsamt zum 02.05.2022 erteilt. Die zeitliche
Verzögerung (Vorlage des Entwurfes zum 28.10.2021) ergab sich aus dem in
der Prüfung ermittelten Korrekturbedarf für das Jahr 2019, der Anfang 2021
buchhalterisch umgesetzt wurde und eine Anpassung der dem Jahresabschluss
beizufügenden Bestandteile nach sich zog. Die Feststellung und Entlastung der
Oberbürgermeisterin durch den Rat erfolgt voraussichtlich in der Sitzung vom
09.06.2022.
Der Jahresabschluss 2021 wird hiermit im Entwurf vorgelegt. Die Vorlage
erfolgt im Hinblick auf die in § 95 Abs. 3 GO NRW gesetzlich vorgeschriebene
Frist verspätet. Allerdings ist die Fristsetzung 31.03. in Anbetracht der Menge
und Komplexität der zu berücksichtigenden Geschäftsvorfälle und der
einzubeziehenden Abschlussergebnisse von Beteiligungen und verbundenen
Unternehmen problematisch, da deren Jahresabschlüsse für den städtischen
Jahresabschlussentwurf vorliegen müssen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2021 schließt mit einem Ergebnis aus
laufender Verwaltungstätigkeit von -633.678,73 EUR ab. Nur durch das
außerordentliche Ergebnis, dass sich aus dem Gesetz zur Isolierung der aus
der COVID-19-Pandemie (NKFCOVID-19-Isolierungsgesetz NKF-CIG) herleitet,
ergibt sich ein Jahresüberschuss von 34.066.326,91 EUR. Geplant wurde für
das Haushaltsjahr 2021 ein Überschuss in Höhe von 4.030.001,51 EUR. Das
Ergebnis des Jahres 2021 ist im Jahresabschlussentwurf somit um
30.036.325,40 EUR besser als veranschlagt.
Der Jahresabschluss 2021 wird dem Rat nach Prüfung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Feststellung zugeleitet.
Anlagen werden nachgereicht
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 02:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de