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221119-02 · Mitteilungsvorlage

Deutliche Spielstraßen-Kennzeichnung in der Michaelstraße

Nummer
221119-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
30.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221119 Bürgerantrag: Deutliche Spielstraßen-Kennzeichnung in der Michaelstraße

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
221119-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Deutliche Spielstraßen-Kennzeichnung in der
Michaelstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung hat die Verkehrsbelastung mit einem Seitenradargerät überprüft
und ein Geschwindigkeitsniveau ermittelt. Nach einem Beschluss des OLG
Hamm (OLG Hamm, 28.11.2019 - 1 RBs 220/19) gibt es keine obergerichtliche
Rechtsprechung hinsichtlich der Definition von Schrittgeschwindigkeit. Ein
Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit kann allenfalls erst bei
Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden, solange keine
verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende
gesetzliche Klarstellung vorliegt.
In der Ziff. 3.5.1 des auch für die Geschwindigkeitskontrollen der kommunalen
Ordnungsbehörden verbindlichen Runderlass des Innenministeriums - 41 -
61.02.01 - 3 – „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ wird
aber geregelt, dass von einer Verfolgung abzusehen ist, wenn bei
Geschwindigkeitsmessungen nach Abzug der Toleranzwerte (Anmerkung:
innerorts sind das bei den von der Stadt eingesetzten Messsystemen 3 km/h)
eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
5 km/h verbleibt und das bei Schrittgeschwindigkeit von 10 km/h als zulässiger
Höchstgeschwindigkeit auszugehen ist. Aufgrund dessen ahndet die
Verwaltung in verkehrsberuhigten Bereichen
Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 19 km/h (19 km/h gemessene
Geschwindigkeit – 3 km/h Toleranzwert = 6 km/h Überschreitung).
Gemäß § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen
(OBG NRW) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften darf die Stadt
Bonn als kommunale Ordnungsbehörde nur an sogenannten Gefahrenstellen
Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist
rechtlich definiert. Demnach bestehen solche Gefahrenstellen unter anderem
dann, wenn Unfallhäufungsstellen bestehen, sich in unmittelbarer Nähe eine
schutzwürdige Einrichtung (z.B. Schule, Kindergarten, Seniorenheim,
ausgewiesener Schulweg mittels Verkehrszeichen) befindet oder sich
überdurchschnittlich häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen feststellen
lassen, aufgrund derer eine erhöhte Unfallgefahr anzunehmen ist.
Überdurchschnittlich häufig sind in NRW Geschwindigkeitsüberschreitungen
dann, wenn 15 % oder mehr aller den Bereich durchfahrenden Fahrzeuge
schneller als erlaubt bewegt werden.Seite 1 von 2
Seite 2
Eine Verkehrsanalyse mit einem Seitenradargerät in der Zeit vom 22. bis
25.11.2022 hat ergeben, dass 17,9% der gemessenen Fahrzeuge die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten haben.
Demnach handelt es bei der Michaelstraße im Sinne des OBG NRW um eine
Gefahrenstelle, an welcher die Verwaltung Geschwindigkeitskontrollen
durchführen wird.
Zusätzlich wird die Verwaltung im Rahmen des Projektes „Bönnsche Viertel“
unter Anwohnerbeteiligung Maßnahmen prüfen, die Menschen in den Vierteln
von Durchgangsverkehr und Parkdruck zu entlasten, alternative
Mobilitätsformen zu stärken und mit dem gewonnenen Platz neue
Möglichkeiten für Begegnung und soziale Teilhabe zu schaffen.
Unter www.bonn-macht-mit.de ist es möglich, weitere Informationen bezüglich
der „Bönnschen Viertel“ zu erhalten.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 12:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de