221119-02 · Mitteilungsvorlage
Deutliche Spielstraßen-Kennzeichnung in der Michaelstraße
Kerndaten
- Nummer
- 221119-02
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 30.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 221119-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Deutliche Spielstraßen-Kennzeichnung in der Michaelstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 07.03.2023 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung hat die Verkehrsbelastung mit einem Seitenradargerät überprüft und ein Geschwindigkeitsniveau ermittelt. Nach einem Beschluss des OLG Hamm (OLG Hamm, 28.11.2019 - 1 RBs 220/19) gibt es keine obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Definition von Schrittgeschwindigkeit. Ein Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit kann allenfalls erst bei Überschreitung des Wertes von 10 km/h zur Last gelegt werden, solange keine verbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt. In der Ziff. 3.5.1 des auch für die Geschwindigkeitskontrollen der kommunalen Ordnungsbehörden verbindlichen Runderlass des Innenministeriums - 41 - 61.02.01 - 3 – „Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen“ wird aber geregelt, dass von einer Verfolgung abzusehen ist, wenn bei Geschwindigkeitsmessungen nach Abzug der Toleranzwerte (Anmerkung: innerorts sind das bei den von der Stadt eingesetzten Messsystemen 3 km/h) eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 5 km/h verbleibt und das bei Schrittgeschwindigkeit von 10 km/h als zulässiger Höchstgeschwindigkeit auszugehen ist. Aufgrund dessen ahndet die Verwaltung in verkehrsberuhigten Bereichen Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 19 km/h (19 km/h gemessene Geschwindigkeit – 3 km/h Toleranzwert = 6 km/h Überschreitung). Gemäß § 48 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften darf die Stadt Bonn als kommunale Ordnungsbehörde nur an sogenannten Gefahrenstellen Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist rechtlich definiert. Demnach bestehen solche Gefahrenstellen unter anderem dann, wenn Unfallhäufungsstellen bestehen, sich in unmittelbarer Nähe eine schutzwürdige Einrichtung (z.B. Schule, Kindergarten, Seniorenheim, ausgewiesener Schulweg mittels Verkehrszeichen) befindet oder sich überdurchschnittlich häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen feststellen lassen, aufgrund derer eine erhöhte Unfallgefahr anzunehmen ist. Überdurchschnittlich häufig sind in NRW Geschwindigkeitsüberschreitungen dann, wenn 15 % oder mehr aller den Bereich durchfahrenden Fahrzeuge schneller als erlaubt bewegt werden.Seite 1 von 2 Seite 2 Eine Verkehrsanalyse mit einem Seitenradargerät in der Zeit vom 22. bis 25.11.2022 hat ergeben, dass 17,9% der gemessenen Fahrzeuge die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben. Demnach handelt es bei der Michaelstraße im Sinne des OBG NRW um eine Gefahrenstelle, an welcher die Verwaltung Geschwindigkeitskontrollen durchführen wird. Zusätzlich wird die Verwaltung im Rahmen des Projektes „Bönnsche Viertel“ unter Anwohnerbeteiligung Maßnahmen prüfen, die Menschen in den Vierteln von Durchgangsverkehr und Parkdruck zu entlasten, alternative Mobilitätsformen zu stärken und mit dem gewonnenen Platz neue Möglichkeiten für Begegnung und soziale Teilhabe zu schaffen. Unter www.bonn-macht-mit.de ist es möglich, weitere Informationen bezüglich der „Bönnschen Viertel“ zu erhalten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de