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221118-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn

Nummer
221118-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.02.2023 Kenntnisnahme
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  1. 221118 BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221118-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
19.05.22
BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 09.02.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der ergänzenden Stellungnahme:
Frage 1:
„Wie haben sich seit dem 01.01.2008 die Gesamtkosten für die Herstellung
eines Abwasserkanals als auch die pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt
nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung den Anliegern in
Rechnung gestellten Abgaben entwickelt?“
Antwort Nachtrag Frage 1:
Die Entwicklung der den Anliegern in Rechnung gestellten Abgaben pro m²
Grundstücksfläche aufgeschlüsselt nach Geschossigkeit, privater /
gewerblicher Nutzung kann nicht beziffert werden.
Eine Datengrundlage für eine belastbare Auswertung und Darstellung der
Entwicklung der Abgaben liegt nicht vor.
Frage 2:
„Herstellkosten in welcher Höhe sind der Stadt Bonn für den Anteil „allgemeine
Nutzung“ an den Abwasserkanälen seit dem 01.01.2008 insgesamt entstanden
und Haushaltsansätze in welcher Gesamthöhe standen hierfür außerhalb des
Gebührenhaushaltes unter welcher Haushaltsposition zur Verfügung?“
Antwort Nachtrag Frage 2:
Die „Herstellkosten“ der Stadt Bonn für den Anteil „allgemeine Nutzung“ an den
Abwasserkanälen lassen sich nicht beziffern. Dieser Kostenanteil wird im
Rahmen der Abwassergebührenberechnung nicht separat berechnet.
In der folgenden Tabelle ist daher zur Information der städtische Kostenanteil
der Straßenentwässerung in Höhe von 31,18 % an den ansatzfähigen Kosten
für die Niederschlagseinleitungen aufgeführt.
In diesen Kosten sind jedoch die Gesamtkosten, daher einschließlich
Unterhaltungskosten, Personalkosten etc. enthalten.Seite 1 von 3
Seite 2
Jahr Kostenanteil der
Straßenentwässerung
2008 8.975.067,00
2009 9.044.536,20
2010 9.407.598,58
2011 9.620.930,98
2012 9.898.145,69
2013 10.095.497,00
2014 10.069.780,00
2015 10.274.901,00
2016 10.265.093,00
2017 10.241.669,00
2018 10.451.935,00
2019 10.960.580,00
2020 11.271.794,00
2021 11.532.828,00
Ergebnis 142.110.355,45
Frage 6:
„Auf welchen Betrag hätte sich die Gebührenbedarfsberechnung 2022
belaufen, wenn in der im Dezember 2021 vom Rat beschlossenen Abwasser-
Satzung für 2022 die jüngste Rechtsprechung des OVG NRW zu den
Abwassergebühren bereits Anwendung gefunden hätte und mit welcher
Ersparnis bzgl. der zu entrichtenden Abwassergebühren per anno hätte in
diesem Falle eine durchschnittliche Familie für das Jahr 2022 im Vergleich
rechnen können?“
Antwort Nachtrag Frage 6:
Die Vergleichsrechnung erfolgt nach heutigem Kenntnisstand auf Grundlage
des „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ zur
Änderung des § 6 KAG NRW vom 7.12.2022 und daher vorbehaltlich einer
späteren tatsächlichen Neukalkulation, die von dieser abweichen kann.
Gemäß dieser Vergleichsrechnung beträgt der Gebührenbedarf für 2022
70.872.976,76 EUR gegenüber der Gebührenkalkulation in Höhe von
80.416.932,71 EUR.
Hieraus resultiert eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,49 EUR/cbm
(anstatt 2,83 EUR/cbm)
Die Niederschlagswassergebühr beträgt 1,30 EUR/qm (anstatt 1,47 EUR/qm)
Die Belastung des Bonner Musterhaushaltes (150 cbm Frischwasser, 120 qm
bebaute und befestigte Fläche) würde sich um 71,40 EUR, also von 600,90
EUR auf 529,50 EUR verringern.
Nach dem Berechnungsmodell vom Bund der Steuerzahler (200 cbm
Frischwasser, 130 qm bebaute und befestigte Fläche) verringert sich die
Belastung um 90,10 EUR, daher von 757,10 EUR auf 667,00 EUR.Seite 2 von 3
Seite 3
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de