221118-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 221118-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221118-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III 19.05.22 BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 02.11.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Eine Beantwortung der unter DS-Nummer 221118-02 gestellten Fragen ist möglich. Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit: 1. Bedeuten die Ausführungen der Oberbürgermeisterin in DS 221118- 01ST zu Frage 5, dass Einnahmen aus kalkulatorischen Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischen Zinsen unabhängig von dem tatsächlichen Aufwand seit je her in voller Höhe im Gesamthaushalt vereinnahmt worden sind? Tatsächlich ergibt sich dieser Effekt aus dem Zusammenspiel der unterschiedlichen Regelungen des Haushaltsrechts einerseits und des Gebührenrechts andererseits. Das Gebührenrecht hat als Spezialvorschrift Vorrang vor dem Haushaltsrecht und legt abweichend dazu eine Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde (Stichwort Kostendeckungsprinzip). Die Benutzungsgebühren sind auf Grundlage der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu berechnen (vgl. § 6 Abs. 2 KAG), nicht nach den Aufwendungen. Die genannten kalkulatorischen Kostenarten stellen gegenüber den im Haushaltplan zu veranschlagenden Aufwendungen der bilanziellen Abschreibungen und „echten“ Fremdkapitalzinsen sogenannte Anderskosten oder auch aufwandsungleiche Kosten dar. Dass es dadurch zu Mehrerlösen kommt, ist als Intention des Gesetzes anerkannt und wird auch von der Rechtsprechung bestätigt. Danach steht das sogenannte Rückflusskapital rechtlich der Gemeinde zu und muss nicht sogleich in die Einrichtung reinvestiert werden. Dagegen bestehen auch nach dem im Übrigen noch nicht rechtskräftigen OVG-Urteil vom 17.05.2022 keine grundsätzlichen Bedenken und auch der aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung des KAG bekräftigt diese Absicht. (https://opal.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18 -997.pdf).Seite 1 von 2 Seite 2 2. Bedeutet die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert, dass im Falle eines Ersatzneubaus eines defekten und nicht mehr instandsetzbaren Kanals keine erneuten Beiträge von den Anwohnern erhoben werden? Regelungen zu den Abwassergebühren stehen in keinem Zusammenhang mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG. Soweit straßenbauliche Maßnahmen zu einer Erneuerung oder Verbesserung einer Erschließungsanlage führen, bleibt es nach der derzeitigen Rechtslage bei der Pflicht, die Kosten derartiger Maßnahmen durch die Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen zu finanzieren. Diese unterliegen derzeit einer hundertprozentigen Förderung durch das Land NRW, die zeitlich bis zum 31.12.2026 begrenzt ist. Für die noch ausstehende Beantwortung zu den noch offenen Fragen aus 221118 (Teil 2 aus Frage 1, Frage 2, und Frage 6) wird erneut auf die Stellungnahme 221118-01 verwiesen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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