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221118-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn

Nummer
221118-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 02.11.2022 Kenntnisnahme
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  1. 221118 BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221118-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
19.05.22
BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
02.11.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Eine Beantwortung der unter DS-Nummer 221118-02 gestellten Fragen ist
möglich. Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit:
1. Bedeuten die Ausführungen der Oberbürgermeisterin in DS 221118-
01ST zu Frage 5, dass Einnahmen aus kalkulatorischen Abschreibungen
nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischen Zinsen
unabhängig von dem tatsächlichen Aufwand seit je her in voller Höhe im
Gesamthaushalt vereinnahmt worden sind?
Tatsächlich ergibt sich dieser Effekt aus dem Zusammenspiel der
unterschiedlichen Regelungen des Haushaltsrechts einerseits und des
Gebührenrechts andererseits.
Das Gebührenrecht hat als Spezialvorschrift Vorrang vor dem Haushaltsrecht
und legt abweichend dazu eine Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde
(Stichwort Kostendeckungsprinzip). Die Benutzungsgebühren sind auf
Grundlage der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Kosten zu berechnen (vgl. § 6 Abs. 2 KAG), nicht nach den Aufwendungen.
Die genannten kalkulatorischen Kostenarten stellen gegenüber den im
Haushaltplan zu veranschlagenden Aufwendungen der bilanziellen
Abschreibungen und „echten“ Fremdkapitalzinsen sogenannte Anderskosten
oder auch aufwandsungleiche Kosten dar.
Dass es dadurch zu Mehrerlösen kommt, ist als Intention des Gesetzes
anerkannt und wird auch von der Rechtsprechung bestätigt. Danach steht das
sogenannte Rückflusskapital rechtlich der Gemeinde zu und muss nicht
sogleich in die Einrichtung reinvestiert werden. Dagegen bestehen auch
nach dem im Übrigen noch nicht rechtskräftigen OVG-Urteil vom 17.05.2022
keine grundsätzlichen Bedenken und auch der aktuelle Gesetzentwurf zur
Änderung des KAG bekräftigt diese Absicht.
(https://opal.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18
-997.pdf).Seite 1 von 2
Seite 2
2. Bedeutet die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert, dass im
Falle eines Ersatzneubaus eines defekten und nicht mehr
instandsetzbaren Kanals keine erneuten Beiträge von den Anwohnern
erhoben werden?
Regelungen zu den Abwassergebühren stehen in keinem Zusammenhang mit
der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG. Soweit
straßenbauliche Maßnahmen zu einer Erneuerung oder Verbesserung einer
Erschließungsanlage führen, bleibt es nach der derzeitigen Rechtslage bei der
Pflicht, die Kosten derartiger Maßnahmen durch die Festsetzung von
Straßenausbaubeiträgen zu finanzieren. Diese unterliegen derzeit einer
hundertprozentigen Förderung durch das Land NRW, die zeitlich bis zum
31.12.2026 begrenzt ist.
Für die noch ausstehende Beantwortung zu den noch offenen Fragen aus
221118 (Teil 2 aus Frage 1, Frage 2, und Frage 6) wird erneut auf die
Stellungnahme 221118-01 verwiesen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de