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221118-02 · Große Anfrage

BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn

Nummer
221118-02
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
12.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 02.11.2022 Kenntnisnahme
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  1. 221118 BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn

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Große Anfrage
öffentlich
221118-02
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
12.10.22
BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
02.11.2022 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Bedeuten die Ausführungen der Oberbürgermeisterin in DS 221118-01ST zu
Frage 5, dass Einnahmen aus kalkulatorischen Abschreibungen nach dem
Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischen Zinsen unabhängig von dem
tatsächlichen Aufwand seit je her in voller Höhe im Gesamthaushalt
vereinnahmt worden sind?
2. Bedeutet die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert, dass im Falle
eines Ersatzneubaus eines defekten und nicht mehr instandsetzbaren Kanals
keine erneuten Beiträge von den Anwohnern erhoben werden?
Begründung
Bei den vorstehenden Fragen handelt es sich um Nachfragen zur
Stellungnahme DS 221118-01ST:
„Frage 5:
In DS 191199-2ST ist ausgeführt:
In der Bilanzposition 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“
werden Kredite nicht speziell für Anlagen des Tiefbauamtes ausgewiesen.
Grundsätzlich erfolgen Kreditaufnahmen zentral durch die Kämmerei für die
gesamte Stadtverwaltung und werden daher in diesem Geschäftsbereich
verbucht.
Bedeutet dies, dass Mittel des Gebührenhaushaltes „Abwasserbeseitigung“
dem allgemeinen Haushalt der Stadt Bonn zugeführt wurden, ohne dass den
zugrundeliegenden Maßnahmen des Gebührenhaushaltes eindeutig eine
Kreditaufnahme mit entsprechendem Schuldendienst zugeordnet werden
kann?
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Nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 20
Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen -KomHVO NRW; bis zum
31.12.2018 in § 20 GemHVO geregelt) ist es nicht erforderlich, konkrete
Investitionsmaßnahmen bestimmten Krediten zuzuordnen. Dies wäre auch mit
Blick auf Umschuldungsmaßnahmen in der Regel weder zweckmäßig noch
praktikabel.
Insofern ist auch der sogenannte Gebührenhaushalt Teil der allgemeinen
Haushaltsführung und haushaltsrechtlich nicht davon zu trennen. Daher geht
die Sichtweise, dass Mittel des Gebührenhaushaltes dem allgemeinen Haushalt
zugeführt würden, fehl. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich die Bundesstadt
Bonn an die bislang gültige Rechtsprechung gehalten.
Die getätigten Investitionen gehen über die kalkulatorischen Abschreibungen
und die kalkulatorische Verzinsung in die Gebührenkalkulation ein und werden
somit über die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstands
verteilt.“
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de