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221118-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn

Nummer
221118-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.06.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.02.2023 Kenntnisnahme
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  1. 221118 BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221118-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage zu den Abwassergebühren in der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 09.06.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Grundsätzliches:
Es ist zu beachten, dass die Erhebung der Abwassergebühren im Einklang mit
der bislang ständigen Rechtsprechung des OVG NRW seit dem Jahr 1994 zum
Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide in den zurückliegenden Jahren
rechtmäßig gewesen war. Dieses hatte das VG Gelsenkirchen mit Urteil vom
13.02.2020 (– 13 K 4705/17 -) bestätigt und die Klage des Klägers abgewiesen.
Dieses Urteil des VG Gelsenkirchen hat das OVG NRW nunmehr mit Urteil vom
17.05.2022 (9 A 1019/20) aufgehoben, weil es seine Rechtsprechung, die seit
dem Jahr 1994 galt, geändert hat.
Frage 1:
Wie haben sich seit dem 01.01.2008 die Gesamtkosten für die Herstellung
eines Abwasserkanals als auch die pro m² Grundstücksfläche aufgeschlüsselt
nach Geschossigkeit, privater / gewerblicher Nutzung den Anliegern in
Rechnung gestellten Abgaben entwickelt?
Antwort:
Die Gesamtkosten für die Herstellung eines Abwasserkanals haben sich auf
Basis des Baupreisindexes für Ortskanäle von 2008 bis 2021 um ca. 39, 1 %
verteuert.
Zur Beantwortung des zweiten Teils der Frage im Hinblick auf
Grundstücksfläche, Geschossigkeit etc. wird um Vertagung gebeten.
Die Beantwortung erfolgt zusammen mit der der Beantwortung der Frage 6.
Frage 2:
Herstellkosten in welcher Höhe sind der Stadt Bonn für den Anteil „allgemeine
Nutzung“ an den Abwasserkanälen seit dem 01.01.2008 insgesamt entstanden
und Haushaltsansätze in welcher Gesamthöhe standen hierfür außerhalb des
Gebührenhaushaltes unter welcher Haushaltsposition
zur Verfügung?
Antwort:Seite 1 von 5
Seite 2
Zur Beantwortung der Frage wird um Vertagung gebeten.
Die Beantwortung erfolgt zusammen mit der der Beantwortung der Frage 6.
Frage 3:
Auszahlungen in welcher tatsächlichen Höhe standen seit dem 01.01.2008 den
kalkulatorischen
Abschreibungen
a. für Instandsetzungsarbeiten,
b. für Ersatzneubaumaßnahmen bei Kanälen, für die bereits Beiträge
abgerechnet wurden,
gegenüber und unterstellt die Stadtverwaltung bislang den
Wiederbeschaffungszeitwert bei der Abschreibung?
Antwort:
In der folgenden Tabelle sind für den Bereich „Kanal“ die jährlichen
kalkulatorischen Abschreibungen den tatsächlichen jährlichen Auszahlungen
gegenübergestellt.
Nicht aufgeführt wurden hier die – für die Gebührenkalkulation ebenfalls zu
berücksichtigenden –kalkulatorischen Abschreibungen und Auszahlungen aus
dem Bereich „Kläranlagen und Pumpwerke“.
Jahr Kalk.
Abschreibung
en
Tatsächliche Auszahlungen
Instandsetzu
ng
Ersatzneubaumaßnah
men
2008 11.181.628,61 764.483,65 19.622.149,71
2009 11.583.031,81 875.947,28 17.605.607,88
2010 12.019.765,78 821.094,11 17.495.314,70
2011 12.407.019,67 841.959,42 22.896.428,06
2012 12.910.621,29 877.628,05 18.882.865,72
2013 13.317.401,42 1.292.520,79 16.386.633,40
2014 13.814.627,61 1.486.125,23 13.857.725,58
2015 14.496.500,63 1.623.639,41 16.279.946,88
2016 14.994.698,80 2.225.893,90 16.319.794,74
2017 15.838.781,66 1.233.745,91 20.152.323,50
2018 17.009.180,60 1.890.550,48 21.655.882,47
2019 18.378.477,21 2.182.188,36 13.887.720,67
2020 18.954.814,09 3.512.946,91 17.336.451,00
2021 19.375.103,63 2.666.574,19 17.724.564,12
Summe 206.281.652,8
1 22.295.297,69 250.103.408,43
Die Auszahlungen für Instandsetzung gehen nicht in die Berechnung der
kalkulatorischen Abschreibungen ein und haben daher keinen Einfluss auf die
Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen.
Die Auszahlungen für Instandsetzungsarbeiten und ErsatzneubaumaßnahmenSeite 2 von 5
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für Kanäle, für welche bereits Beiträge abgerechnet wurden, können nur in
jährlichen Gesamtsummen den jeweiligen kalkulatorischen Abschreibungen
gegenübergestellt werden.
Bei der Stadtverwaltung erfolgt Im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation
die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibung auf Grundlage des
Wiederbeschaffungszeitwertes.
Frage 4:
Auszahlungen in welcher tatsächlichen Höhe und zu welchen Zwecken im
Detail standen seit dem 01.01.2008 den Einnahmen aus kalkulatorischen
Zinsen gegenüber und handelte es sich dabei
ausschließlich um Auszahlungen für Aufwendungen des Gebührenhaushaltes?
Antwort:
In der folgenden Tabelle sind die gesamten jährlichen kalkulatorischen Zinsen
den gesamten jährlichen tatsächlichen Auszahlungen, die in die
Abwassergebührenkalkulation einfließen, gegenübergestellt (Kanal,
Kläranlagen, Pumpwerke).
Nicht enthalten sind die ebenfalls in die Abwassergebührenkalkulation
einfließenden stadtinternen Verrechnungen und Personalkosten.
Jahr Kalk. Zinsen Tatsächliche Auszahlungen
Instandsetzung Ersatzneubaumaßnahmen
2008 28.318.592,04 9.248.655,55 20.354.589,82
2009 28.771.814,32 10.378.046,45 18.338.486,12
2010 30.818.491,33 10.208.960,48 18.427.341,44
2011 30.782.958,26 10.723.686,31 24.211.449,64
2012 31.562.114,15 11.223.253,57 20.058.950,29
2013 31.706.405,47 11.439.484,21 19.088.450,88
2014 31.412.634,46 11.409.679,49 18.861.211,22
2015 31.150.712,18 10.852.707,60 19.214.882,80
2016 31.110.927,79 11.316.296,27 20.544.592,86
2017 30.466.106,29 10.059.510,39 23.561.250,06
2018 29.952.497,19 11.644.570,30 25.393.090,13
2019 29.555.180,15 13.563.581,22 18.030.012,88
2020 29.055.453,93 15.800.698,08 22.103.187,65
2021 27.671.054,16 17.762.804,60 24.117.521,87
Summe 422.334.941,72 165.631.934,52 292.305.017,66
Die Auszahlungen für die Instandsetzung beinhalten hierbei den gesamten
Aufwand für Unterhaltung und Betrieb der Kanäle, Kläranlagen und Pumpwerke
und können im Detail den jeweiligen Gebührenkalkulationen seit 2008
entnommen werden.
Die Auszahlungen für die Ersatzneubaumaßnahmen beinhalten im
Wesentlichen die jeweiligen Kosten für den Bau, die maschinen- und
elektrotechnische Ausrüstung sowie die zugehörigen Planungskosten.
Bei diesen Auszahlungen handelt es sich ausschließlich um Auszahlungen fürSeite 3 von 5
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Aufwendungen des Gebührenhaushaltes.
Frage 5:
In DS 191199-2ST ist ausgeführt:
In der Bilanzposition 4.2 „Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen“
werden Kredite nicht speziell für Anlagen des Tiefbauamtes ausgewiesen.
Grundsätzlich erfolgen Kreditaufnahmen zentral durch die Kämmerei für die
gesamte Stadtverwaltung und werden daher in diesem Geschäftsbereich
verbucht.
Bedeutet dies, dass Mittel des Gebührenhaushaltes „Abwasserbeseitigung“
dem allgemeinen Haushalt der Stadt Bonn zugeführt wurden, ohne dass den
zugrundeliegenden Maßnahmen des Gebührenhaushaltes eindeutig eine
Kreditaufnahme mit entsprechendem Schuldendienst zugeordnet werden
kann?
Antwort:
Nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 20
Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen -KomHVO NRW; bis zum
31.12.2018 in § 20 GemHVO geregelt) ist es nicht erforderlich, konkrete
Investitionsmaßnahmen bestimmten Krediten zuzuordnen. Dies wäre auch mit
Blick auf Umschuldungsmaßnahmen in der Regel weder zweckmäßig noch
praktikabel.
Insofern ist auch der sogenannte Gebührenhaushalt Teil der allgemeinen
Haushaltsführung und haushaltsrechtlich nicht davon zu trennen. Daher geht
die Sichtweise, dass Mittel des Gebührenhaushaltes dem allgemeinen Haushalt
zugeführt würden, fehl. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich die Bundesstadt
Bonn an die bislang gültige Rechtsprechung gehalten.
Die getätigten Investitionen gehen über die kalkulatorischen Abschreibungen
und die kalkulatorische Verzinsung in die Gebührenkalkulation ein und werden
somit über die gesamte Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstands
verteilt.
Frage 6:
Auf welchen Betrag hätte sich die Gebührenbedarfsberechnung 2022 belaufen,
wenn in der im Dezember 2021 vom Rat beschlossenen Abwasser-Satzung für
2022 die jüngste Rechtsprechung des OVG NRW zu den Abwassergebühren
bereits Anwendung gefunden hätte und mit welcher Ersparnis bzgl. der zu
entrichtenden Abwassergebühren per anno hätte in diesem Falle eine
durchschnittliche Familie für das Jahr 2022 im Vergleich rechnen können?
Antwort:
Die Veröffentlichung des Urteils mit Begründung des OVG NRW liegt erst seit
kurzem vor.
Es ist eine eingehende Prüfung des Urteils erforderlich, um die künftige
Methode der Abwassergebührenberechnung im Hinblick auf die
kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen bei der Bundesstadt Bonn
festzulegen.
Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Sobald dies erfolgt ist, kann wie angefragt eine Neuberechnung der
Gebührenbedarfsberechnung 2022 und die daraus resultierende Ersparnis fürSeite 4 von 5
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eine durchschnittliche Familie erfolgen.
Die Beantwortung erfolgt dann sobald möglich zu einer der nächsten
Ratssitzungen.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 02:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de