221111 · Mitteilungsvorlage
Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 "Ludwig-Erhard-Allee/Carlo-Schmidt-Straße/EZMW", Stadtbezirk Bad Goesberg, Ortsteil Hochkreuz
Kerndaten
- Nummer
- 221111
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 25.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 221111 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 "Ludwig-Erhard-Allee/Carlo-Schmidt- Straße/EZMW", Stadtbezirk Bad Goesberg, Ortsteil Hochkreuz Beratungsfolge Naturschutzbeirat 07.06.2022 Kenntnisnahme Mitteilung: Der Naturschutzbeirat wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB zum städtebaulichenVorentwurf durch die Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Die seitens des Arbeitskreises des Naturschutzbeirates vorgetragenen Anregungen und Empfehlungen wurden in die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen. Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde ist der Vorlage beigefügt. Anlage/n 1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (öffentlich)Seite 1 von 7 NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME Das ca. 7,2 ha große Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte Grünflächen mit heterogen strukturierten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobstbeständen sowie umfangreichen Gehölz- und Baumbeständen gekennzeichnet, die für den Natur-, Arten-, und Biotopschutz sowie die Klimaresilienz relevant sind. Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht direkt betroffen. Es weist umfangreichen, z.T. alten Baum- und Gehölzbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant ist. Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vollverfahren (gem. § 2 (4) BauGB) mit Umweltprüfung / Umweltbericht, geschaffen werden. Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung Von der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen. Zusätzliche Bebauungen führen durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem Verlust von Grünflächen mit z.T. alten Baum- und Gehölzbeständen. Neben dem Lebensraumverlust von Pflanzen und Tieren, können damit negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt, die sommerlichen Temperaturen vor Ort, auf das Landschaftsbild sowie auf das Stadtklima nicht ausgeschlossen werden. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht). Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist daher gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen darzustellen. Der Umweltbericht zur Aufstellung des BP Nr. 6819-1 muss auch die notwendigen Angaben zur Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / LFB) beinhalten, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderlich sind. Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung ist ein Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag (LFB) zu erarbeiten. Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft zu legen. Der vorhandene und planungsrechtlich festgesetzte Grünzug südlich der BAB 562, sollte im Bereich des Plangebietes gesichert und zu einer ökologisch soliden Grünverbindung mit der unter Landschaftsschutz stehenden Rheinaue weiterentwickelt und von Bebauung freigehalten werden. Die Planung und Positionierung der überbauten Flächen sollte ausreichend Raum für Grünflächen als Baumstandorte, zur Reduzierung des externen Kompensationsbedarfs, zur ortsnahen Niederschlagsversickerung und zur klimatischen Ausgleichsfunktion, berücksichtigen.Seite 2 von 7 Untere Naturschutzbehörde / Amt 67-6 - Naturschutzfachliche Stellungnahme BP 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ Bad Godesberg, OT Hochkreuz 2 Maßnahmen zur Kompensation, artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmenflächen sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Landschaftsbild Die Planung eines bis zu 120 m hohen Hochhauses stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (§ 15 BNatSchG), der geeignet ist das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. In dessen Wirkraum sind neben dem Bonner Stadtgebiet, Landschaftsbildeinheiten (LANUV) von hoher Bedeutung (Rheinverlauf) und in den Randbereichen von sehr hoher Bedeutung (FFH-/ Naturschutzgebiete Siebengebirge und Kottenforst) betroffen. Prinzipiell gilt eine Beeinträchtigung als kompensiert, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 BNatSchG). Gem. § 31 (5) LNatSchG NRW sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- und Turmbauten von mehr als 20 m Höhe im Sinne § 15 BNatSchG, in der Regel nicht ausgleich- oder ersetzbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung der Landschaft, sodass die Anlage nicht mehr als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen wird, ist bei vertikalen Strukturen in der geplanten Höhe nicht möglich. Für Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist entsprechend § 31 LNatSchG eine Ersatzgeldzahlung zu leisten. Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild ist ein spezielles Landschaftsbildgutachten zu erarbeiten und der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Ergebnisse sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Notwendige Maßnahmen sind in den weiteren Planungsprozess einzubinden. Artenschutzprüfung Aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes kann das Vorkommen und eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden. Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten (wie die einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. In einer ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II) erforderlich. Zur naturschutzfachlich angemessenen Bearbeitung der Artenschutzbelange sind im Rahmen der Artenschutzprüfung, systematische faunistische Erhebungen aller planungsrelevanten Tierarten notwendig, für die artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden können.Seite 3 von 7 Untere Naturschutzbehörde / Amt 67-6 - Naturschutzfachliche Stellungnahme BP 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ Bad Godesberg, OT Hochkreuz 3 Die Artenschutzprüfung ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den weiteren Planungsprozess einzubinden. Vermeidung von Vogelschlag Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen. Sollen in Neubauten großflächige Glaselemente / Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände der Verletzung oder Tötung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen). Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen). Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. UV-Markierungen sowie Greifvogelsilhouetten sind nicht ausreichend bzw. nicht wirksam. Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im: Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen durch künstliche, nächtliche Beleuchtung notwendig, um Verletzungen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) zu vermeiden. Negativen Auswirkungen von künstlicher nächtlicher Beleuchtung, insbesondere auf Fledermäuse, können durch ein auf die Bedürfnisse der Arten abgestimmtes und dem „Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen; Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung“, (BfN-Skripten Nr. 543, 2019) folgenden Beleuchtungskonzept reduziert werden. Für die Artenschutzprüfung ist ein Beleuchtungskonzept sowie ein Konzept zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden vorzulegen. Die Konzepte sind der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den weiteren Planungsprozess einzubinden. Dachflächen- und Fassadenbegrünung Eine Begrünung von Flachdächern und Fassaden der Neubebauung wird aus naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei. Maßnahmen zur Habitatverbesserung Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung wird empfohlen, an geeigneten Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten FassadenSeite 4 von 7 Untere Naturschutzbehörde / Amt 67-6 - Naturschutzfachliche Stellungnahme BP 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ Bad Godesberg, OT Hochkreuz 4 Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind bereits bauseitig mitzuplanen. Satzungsgeschützter Baumbestand Im Plangebiet ist umfangreicher, z.T. alter Baumbestand vorhanden, der unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fällt. Die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Die Untere Naturschutzbehörde fordert eine Optimierung der Planung, die zum größtmöglichen Schutz, zum Erhalt und zur Vermeidung von Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand, beiträgt. Der Baumbestand im Plangebiet ist durch ein Fachgutachten zu erfassen, zu bewerten und sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen enthalten. Sollte eine Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand unvermeidlich werden, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gemäß § 7 der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand sind innerhalb des Plangebietes vorzunehmen. Oberflächengewässer (Teilstellungnahme der Unteren Wasserbehörde) Das Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes oder Hochwasserrisikogebiets des Rheins oder von Bächen sowie außerhalb einer festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzzone. Oberflächengewässer sind von dem Bauleitplanverfahren nicht betroffen. Sollte für die Ableitung des Niederschlagswassers die Einleitung in den Annaberger Bach ins Auge gefasst werden, sind die Bewirtschaftungsziele für Gewässer gemäß § 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beachten. Demnach sind natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere die Rückhaltung des Wassers in der Fläche gefordert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG). Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten (§ 6 Abs. 2). Somit ist die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen nicht ausschließlich nach den unmittelbaren finanziellen Auswirkungen zu beurteilen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Annaberger Bach kann in Aussicht gestellt werden, wenn die Einleitung stofflich und hydraulisch gewässerverträglich ist. Um eine hydraulisch gewässerverträgliche und nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung zu erreichen, ist eine Drosselung der Einleitrate von annähernd 10 l/(s*ha) zu erzielen. Für die erforderliche Rückhaltung sind entsprechende Flächen bei der Planung des Bauvorhabens zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der stofflichen Behandlungsbedürftigkeit ist der RdErl. des MUNLV vom 26.5.2004, „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ anzuwenden. Des Weiteren ist die Hochwassergefahr zu beurteilen. Durch die beabsichtigte Einleitung darf es zu keiner Hochwasserproblematik bzw. Überflutungen im Bachkanal und des unterhalb liegenden Bereichs kommen.Seite 5 von 7 Untere Naturschutzbehörde / Amt 67-6 - Naturschutzfachliche Stellungnahme BP 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ Bad Godesberg, OT Hochkreuz 5 Beteiligung des Naturschutzbeirats Da es sich um einen bedeutenden Bebauungsplan handelt, ist im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB zum städtebaulichen Vorentwurf, der Naturschutzbeirat der Stadt Bonn durch die UNB zu beteiligen. Der Naturschutzbeirat der Stadt Bonn wurde im Rahmen einer TÖB-Beteiligung beteiligt. Seine Anregungen und Empfehlungen wurden in die vorliegende Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen i.A. B. MollySeite 6 von 7 Untere Naturschutzbehörde / Amt 67-6 - Naturschutzfachliche Stellungnahme BP 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ Bad Godesberg, OT Hochkreuz 6 Anlage 1: Stellungnahme des Naturschutzbeirats zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-41 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße / EZMW“, im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, nach § 4 Abs. 1 BauGB (08.10.2021) 1. Der Naturschutzbeirat lehnt den städtebaulichen Entwurf in der vorliegenden Form ab, weil das Projekt in Zeiten der Klima- und Biodiversitätskrise nicht verhältnismäßig ist. Es wird ohne erkennbaren und konkreten Bedarf weit über die Erfordernisse des EZMW hinaus geplant. 2. Der Naturschutzbeirat steht der Ansiedlung des EZMW positiv gegenüber. Insbesondere wegen der Aufgaben der Einrichtung sollte das Gebäude klima- und biodiversitätsgerecht gebaut werden. Das bedeutet: - nicht in einer Frischluftschneise (wie derzeit geplant) - als Modellprojekt für begrüntes Bauen - Versickerungsflächen als Flächen zur Förderung der Biodiversität (als naturbasierte Lösungen in Zeiten der Klimakrise, für biodiversitätsfördernd gebauten Versickerungsflächen muss genügend Fläche verbleiben, sie können auf den freibleibenden Flächen am ehemaligen Hubschrauberlandeplatz angelegt werden) 3. Der Naturschutzbeirat sieht den Standort des EZMW in der im Freiraumkonzept dargestellten Frischluftschneise als ungeeignet an und sieht einen günstigeren Standort für das EZMW im südlichen Bereich des Planvorhabens, ggf. auch mit angepasster Höhe. Der Naturschutzbeirat lehnt zusätzliche massive Baukörper, wie in der Planung vorgesehen, an diesem Ort ab. Die Planung muss sich an aktuellen Bedarfsberechnungen orientieren, die die Änderung der Bürokultur (mehr home-office) durch die Corona-Pandemie mit einbezieht.Seite 7 von 7
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