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221111 · Mitteilungsvorlage

Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 "Ludwig-Erhard-Allee/Carlo-Schmidt-Straße/EZMW", Stadtbezirk Bad Goesberg, Ortsteil Hochkreuz

Nummer
221111
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
25.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 07.06.2022 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
221111
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1
"Ludwig-Erhard-Allee/Carlo-Schmidt-
Straße/EZMW", Stadtbezirk Bad Goesberg, Ortsteil
Hochkreuz
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 07.06.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Naturschutzbeirat wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB
zum städtebaulichenVorentwurf durch die Untere Naturschutzbehörde beteiligt.
Die seitens des Arbeitskreises des Naturschutzbeirates vorgetragenen
Anregungen und Empfehlungen wurden in die Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde aufgenommen.
Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde ist der Vorlage beigefügt.
Anlage/n
1 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (öffentlich)Seite 1 von 7
NATURSCHUTZFACHLICHE STELLUNGNAHME
Das ca. 7,2 ha große Plangebiet ist im Bestand durch ausgedehnte Grünflächen mit heterogen
strukturierten Biotopstrukturen aus offenen Bereichen, alten Streuobstbeständen sowie
umfangreichen Gehölz- und Baumbeständen gekennzeichnet, die für den Natur-, Arten-, und
Biotopschutz sowie die Klimaresilienz relevant sind.
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000,
Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope
sowie Flächen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des
Bebauungsplans nicht direkt betroffen. Es weist umfangreichen, z.T. alten Baum- und
Gehölzbestand auf, der satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich relevant ist.
Zur Realisierung der Planung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Vollverfahren (gem. § 2 (4) BauGB) mit
Umweltprüfung / Umweltbericht, geschaffen werden.
Umweltprüfung / Umweltbericht mit Abhandlung der Eingriffsregelung
Von der Aufstellung des Bebauungsplans gehen Wirkungen auf Naturhaushalt und Landschaft
aus, die Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen hervorrufen und somit
einen Eingriff im Sinne des § 14 (1) BNatSchG verursachen.
Zusätzliche Bebauungen führen durch Nachverdichtung und Neuversiegelung zu einem
Verlust von Grünflächen mit z.T. alten Baum- und Gehölzbeständen. Neben dem
Lebensraumverlust von Pflanzen und Tieren, können damit negative Auswirkungen auf die
Artenvielfalt, die sommerlichen Temperaturen vor Ort, auf das Landschaftsbild sowie auf das
Stadtklima nicht ausgeschlossen werden.
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder
von Satzungen nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht).
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist daher gemäß § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) für
die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen darzustellen.
Der Umweltbericht zur Aufstellung des BP Nr. 6819-1 muss auch die notwendigen Angaben
zur Abhandlung der Eingriffsregelung (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / LFB)
beinhalten, die für eine gerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange nach § 1
Abs. 6 BauGB erforderlich sind.
 Zur Berücksichtigung der Umweltbelange und Abhandlung der Eingriffsregelung ist
ein Umweltbericht mit Landschaftspflegerischem Fachbeitrag (LFB) zu erarbeiten.
 Bei der Bearbeitung des LFB ist ein besonderes Augenmerk auf Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung von Eingriffen in Natur und Landschaft zu legen.
Der vorhandene und planungsrechtlich festgesetzte Grünzug südlich der BAB 562, sollte
im Bereich des Plangebietes gesichert und zu einer ökologisch soliden Grünverbindung mit
der unter Landschaftsschutz stehenden Rheinaue weiterentwickelt und von Bebauung
freigehalten werden.
Die Planung und Positionierung der überbauten Flächen sollte ausreichend Raum für
Grünflächen als Baumstandorte, zur Reduzierung des externen Kompensationsbedarfs, zur
ortsnahen Niederschlagsversickerung und zur klimatischen Ausgleichsfunktion,
berücksichtigen.Seite 2 von 7
Untere Naturschutzbehörde / Amt 67-6 - Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ Bad Godesberg, OT Hochkreuz 2
 Maßnahmen zur Kompensation, artenschutzrechtlich notwendige Maßnahmen sowie
geeignete Maßnahmenflächen sind frühzeitig mit der UNB abzustimmen.
 Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag ist der Unteren Naturschutzbehörde zur
Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Landschaftsbild
Die Planung eines bis zu 120 m hohen Hochhauses stellt einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar (§ 15 BNatSchG), der geeignet ist das Landschaftsbild erheblich zu
beeinträchtigen. In dessen Wirkraum sind neben dem Bonner Stadtgebiet,
Landschaftsbildeinheiten (LANUV) von hoher Bedeutung (Rheinverlauf) und in den
Randbereichen von sehr hoher Bedeutung (FFH-/ Naturschutzgebiete Siebengebirge und
Kottenforst) betroffen.
Prinzipiell gilt eine Beeinträchtigung als kompensiert, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 BNatSchG).
Gem. § 31 (5) LNatSchG NRW sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- und
Turmbauten von mehr als 20 m Höhe im Sinne § 15 BNatSchG, in der Regel nicht ausgleich-
oder ersetzbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung der
Landschaft, sodass die Anlage nicht mehr als Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen
wird, ist bei vertikalen Strukturen in der geplanten Höhe nicht möglich. Für Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes ist entsprechend § 31 LNatSchG eine Ersatzgeldzahlung zu leisten.
 Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das
Landschaftsbild ist ein spezielles Landschaftsbildgutachten zu erarbeiten und der
Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
 Die Ergebnisse sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen. Notwendige
Maßnahmen sind in den weiteren Planungsprozess einzubinden.
Artenschutzprüfung
Aufgrund der Habitatausstattung des Plangebietes kann das Vorkommen und eine
Betroffenheit planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden.
Bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen
grundsätzlich Artenschutzbelange beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
besonderen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP
ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung sind für die europäisch geschützten Arten (wie die
einheimischen Vogel- und Fledermausarten) die in § 44 Abs.1 BNatSchG formulierten
Zugriffsverbote zu beachten. Demnach ist es u.a. verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen
oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu
beschädigen oder zu zerstören.
In einer ersten Stufe der ASP wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei
welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Nur wenn
artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende
Artenschutzprüfung mit Art-für-Art Analyse (ASP Stufe II) erforderlich.
Zur naturschutzfachlich angemessenen Bearbeitung der Artenschutzbelange sind im Rahmen
der Artenschutzprüfung, systematische faunistische Erhebungen aller planungsrelevanten
Tierarten notwendig, für die artenschutzrechtliche Konflikte nicht ausgeschlossen werden
können.Seite 3 von 7
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BP 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ Bad Godesberg, OT Hochkreuz 3
 Die Artenschutzprüfung ist der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und
Freigabe vorzulegen.
 Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind in der weiteren Planung zu
berücksichtigen. Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den
weiteren Planungsprozess einzubinden.
Vermeidung von Vogelschlag
Großflächige Glaselemente und Beleuchtung von Gebäuden und Hochhäusern können zu
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen. Sollen in Neubauten großflächige
Glaselemente / Fensterscheiben) eingesetzt werden, so können dadurch Verbotstatbestände
der Verletzung oder Tötung (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) ausgelöst werden, etwa wenn
Glasflächen letztlich zum Tod von Tieren führen (Vogelschlag). Zur Minimierung der
Gefährdungsquellen sind für Glasflächen daher bereits bauseitig nachweislich wirksame
Maßnahmen zu ergreifen. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet:
 Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale /
vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen).
 Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas,
Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen).
 Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren.
 UV-Markierungen sowie Greifvogelsilhouetten sind nicht ausreichend bzw. nicht wirksam.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassaden- und
Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im: Leitfaden: H. Schmid, W. Doppler, D. Heynen
& M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2. überarbeitete Auflage.
Schweizerische Vogelwarte Sempach.
Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen durch künstliche,
nächtliche Beleuchtung notwendig, um Verletzungen artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1, Nrn. 1-3 BNatSchG (Zugriffsverbote) zu vermeiden.
Negativen Auswirkungen von künstlicher nächtlicher Beleuchtung, insbesondere auf
Fledermäuse, können durch ein auf die Bedürfnisse der Arten abgestimmtes und dem
„Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung von Außenbeleuchtungsanlagen;
Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung“, (BfN-Skripten Nr. 543, 2019)
folgenden Beleuchtungskonzept reduziert werden.
 Für die Artenschutzprüfung ist ein Beleuchtungskonzept sowie ein Konzept zur
Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden vorzulegen. Die Konzepte sind der
Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
 Notwendige artenschutzrechtliche Maßnahmen sind in den weiteren
Planungsprozess einzubinden.
Dachflächen- und Fassadenbegrünung
Eine Begrünung von Flachdächern und Fassaden der Neubebauung wird aus
naturschutzfachlicher Sicht ausdrücklich begrüßt. Durch die Schaffung neuer Lebensräume
für Tier- und Pflanzenarten tragen sie zur Erhaltung der Biodiversität bei.
Maßnahmen zur Habitatverbesserung
Als Maßnahme zum Artenschutz und zur Habitatverbesserung wird empfohlen, an geeigneten
Baumstandorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse sowie an geeigneten FassadenSeite 4 von 7
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Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In Fassaden integrierte Nisthilfen sind
bereits bauseitig mitzuplanen.
Satzungsgeschützter Baumbestand
Im Plangebiet ist umfangreicher, z.T. alter Baumbestand vorhanden, der unter den Schutz der
Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fällt.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne.
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen von
150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.
 Die Untere Naturschutzbehörde fordert eine Optimierung der Planung, die zum
größtmöglichen Schutz, zum Erhalt und zur Vermeidung von Eingriffen in den
vorhandenen Baumbestand, beiträgt.
 Der Baumbestand im Plangebiet ist durch ein Fachgutachten zu erfassen, zu
bewerten und sollte Vorschläge für Vermeidungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen
enthalten.
 Sollte eine Fällung von satzungsgeschütztem Baumbestand unvermeidlich werden, ist eine
Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Wird die Rodung der
satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gemäß § 7 der Satzung
verpflichtet Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Notwendige Ersatzpflanzungen für die Fällung von satzungsgeschütztem
Baumbestand sind innerhalb des Plangebietes vorzunehmen.
Oberflächengewässer (Teilstellungnahme der Unteren Wasserbehörde)
Das Plangebiet liegt außerhalb eines gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebietes
oder Hochwasserrisikogebiets des Rheins oder von Bächen sowie außerhalb einer
festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzzone. Oberflächengewässer sind von dem
Bauleitplanverfahren nicht betroffen.
Sollte für die Ableitung des Niederschlagswassers die Einleitung in den Annaberger Bach ins
Auge gefasst werden, sind die Bewirtschaftungsziele für Gewässer gemäß § 6
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beachten. Demnach sind natürliche und schadlose
Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere die Rückhaltung des Wassers in der
Fläche gefordert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG). Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten (§ 6 Abs. 2). Somit ist die
Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen nicht ausschließlich nach den unmittelbaren finanziellen
Auswirkungen zu beurteilen.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den
Annaberger Bach kann in Aussicht gestellt werden, wenn die Einleitung stofflich und
hydraulisch gewässerverträglich ist. Um eine hydraulisch gewässerverträgliche und
nachhaltige Regenwasserbewirtschaftung zu erreichen, ist eine Drosselung der Einleitrate von
annähernd 10 l/(s*ha) zu erzielen. Für die erforderliche Rückhaltung sind entsprechende
Flächen bei der Planung des Bauvorhabens zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der stofflichen
Behandlungsbedürftigkeit ist der RdErl. des MUNLV vom 26.5.2004, „Anforderungen an die
Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ anzuwenden.
Des Weiteren ist die Hochwassergefahr zu beurteilen. Durch die beabsichtigte Einleitung darf
es zu keiner Hochwasserproblematik bzw. Überflutungen im Bachkanal und des unterhalb
liegenden Bereichs kommen.Seite 5 von 7
Untere Naturschutzbehörde / Amt 67-6 - Naturschutzfachliche Stellungnahme
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Beteiligung des Naturschutzbeirats
Da es sich um einen bedeutenden Bebauungsplan handelt, ist im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB zum städtebaulichen
Vorentwurf, der Naturschutzbeirat der Stadt Bonn durch die UNB zu beteiligen.
Der Naturschutzbeirat der Stadt Bonn wurde im Rahmen einer TÖB-Beteiligung beteiligt.
Seine Anregungen und Empfehlungen wurden in die vorliegende Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde aufgenommen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. B. MollySeite 6 von 7
Untere Naturschutzbehörde / Amt 67-6 - Naturschutzfachliche Stellungnahme
BP 6819-1 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ Bad Godesberg, OT Hochkreuz 6
Anlage 1:
Stellungnahme des Naturschutzbeirats zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
6819-41 „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße / EZMW“, im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, nach § 4 Abs. 1 BauGB
(08.10.2021)
1. Der Naturschutzbeirat lehnt den städtebaulichen Entwurf in der vorliegenden Form ab,
weil das Projekt in Zeiten der Klima- und Biodiversitätskrise nicht verhältnismäßig ist.
Es wird ohne erkennbaren und konkreten Bedarf weit über die Erfordernisse des EZMW
hinaus geplant.
2. Der Naturschutzbeirat steht der Ansiedlung des EZMW positiv gegenüber.
Insbesondere wegen der Aufgaben der Einrichtung sollte das Gebäude klima- und
biodiversitätsgerecht gebaut werden. Das bedeutet:
- nicht in einer Frischluftschneise (wie derzeit geplant)
- als Modellprojekt für begrüntes Bauen
- Versickerungsflächen als Flächen zur Förderung der Biodiversität (als naturbasierte
Lösungen in Zeiten der Klimakrise, für biodiversitätsfördernd gebauten
Versickerungsflächen muss genügend Fläche verbleiben, sie können auf den
freibleibenden Flächen am ehemaligen Hubschrauberlandeplatz angelegt werden)
3. Der Naturschutzbeirat sieht den Standort des EZMW in der im Freiraumkonzept
dargestellten Frischluftschneise als ungeeignet an und sieht einen günstigeren Standort
für das EZMW im südlichen Bereich des Planvorhabens, ggf. auch mit angepasster Höhe.
Der Naturschutzbeirat lehnt zusätzliche massive Baukörper, wie in der Planung
vorgesehen, an diesem Ort ab.
Die Planung muss sich an aktuellen Bedarfsberechnungen orientieren, die die Änderung
der Bürokultur (mehr home-office) durch die Corona-Pandemie mit einbezieht.Seite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 18:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de