221085 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Holzlar, Hauptstraße 103 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses Az.: 40066/2022
Kerndaten
- Nummer
- 221085
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 221085 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Holzlar, Hauptstraße 103 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses Az.: 40066/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und eine Befreiung nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB) nicht vertretbar ist. Begründung Für das o.g. Grundstück wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt, um dort eine Wohnbebauung zu errichten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8323-19 „Hardtweiherstraße“, der hier Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbindung Schule ausweist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstückflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben gem. § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das angefragte Wohnbauvorhaben entspricht im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes, der hier Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ ausweist. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gem. § 31 Absatz 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Art der baulichen Nutzung stellt einen Grundzug der Planung dar, weshalb eine Befreiung hier nicht möglich ist. Das Vorhaben entspricht zudem ausschließlich im nordwestlichen Grundstücksbereich der vorgegebenen geschlossenen Bauweise, die hier durch eine Baugrenze vorgegeben wird. Im östlichen Grundstücksbereich müsste es grundsätzlich grenzständig umgesetzt werden, was im Rahmen derSeite 1 von 4 Seite 2 vorliegenden Entwurfsunterlagen nicht geschieht. Grundsätzlich besteht zudem generell eine eher restriktive Haltung bei der Inanspruchnahme von Gemeinbedarfsflächen für andere Zwecke, welche in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der perspektivischen Entwicklung von Schulgrundstücken stehen können. Im konkreten Fall bestehen auf dem Grundstück der angrenzenden Grundschule keine ersichtlichen Erweiterungsmöglichkeiten, sollte zukünftig ein entsprechendes Erfordernis aufgrund der Schüler*innenzahlenentwicklung eintreten. Die einzige Möglichkeit bestände dann im Ankauf von angrenzenden Grundstücken, die planungsrechtlich demgemäß ausgewiesen sind. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses würde diese Möglichkeit auf nicht absehbare Zeit konterkarieren. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann daher nicht in Aussicht gestellt werden, da das Vorhaben den Grundzügen der Planung widerspricht und mit den Entwicklungszielen der angrenzenden Grundschule nicht vereinbar ist. Aufgrund des langen Abstands zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses während der Sommerpause beabsichtigt die Verwaltung zur Wahrung von Fristen den Antrag zwischenzeitlich abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Hauptstraße 103 (öffentlich) 2 B-Plan Hauptstr. 103 (öffentlich) 3 Plan Hauptstraße 103_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de