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221085 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Holzlar, Hauptstraße 103 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses Az.: 40066/2022

Nummer
221085
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221085
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Holzlar, Hauptstraße 103
- Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses
Az.: 40066/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und eine Befreiung nach §
31 Baugesetzbuch (BauGB) nicht vertretbar ist.
Begründung
Für das o.g. Grundstück wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes beantragt, um dort eine Wohnbebauung zu errichten. Das
Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr.
8323-19 „Hardtweiherstraße“, der hier Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbindung Schule ausweist.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der allein oder gemeinsam mit
sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art
und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstückflächen und
die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben gem.
§ 30 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht
widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das angefragte
Wohnbauvorhaben entspricht im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung
nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes, der hier Fläche für den
Gemeinbedarf „Schule“ ausweist.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gem. § 31 Absatz 2 BauGB
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Art
der baulichen Nutzung stellt einen Grundzug der Planung dar, weshalb eine
Befreiung hier nicht möglich ist.
Das Vorhaben entspricht zudem ausschließlich im nordwestlichen
Grundstücksbereich der vorgegebenen geschlossenen Bauweise, die hier
durch eine Baugrenze vorgegeben wird. Im östlichen Grundstücksbereich
müsste es grundsätzlich grenzständig umgesetzt werden, was im Rahmen derSeite 1 von 4
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vorliegenden Entwurfsunterlagen nicht geschieht.
Grundsätzlich besteht zudem generell eine eher restriktive Haltung bei der
Inanspruchnahme von Gemeinbedarfsflächen für andere Zwecke, welche in
einem unmittelbaren Zusammenhang mit der perspektivischen Entwicklung von
Schulgrundstücken stehen können. Im konkreten Fall bestehen auf dem
Grundstück der angrenzenden Grundschule keine ersichtlichen
Erweiterungsmöglichkeiten, sollte zukünftig ein entsprechendes Erfordernis
aufgrund der Schüler*innenzahlenentwicklung eintreten. Die einzige Möglichkeit
bestände dann im Ankauf von angrenzenden Grundstücken, die
planungsrechtlich demgemäß ausgewiesen sind. Eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses
würde diese Möglichkeit auf nicht absehbare Zeit konterkarieren.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann daher nicht
in Aussicht gestellt werden, da das Vorhaben den Grundzügen der Planung
widerspricht und mit den Entwicklungszielen der angrenzenden Grundschule
nicht vereinbar ist. Aufgrund des langen Abstands zwischen der letzten und der
nächsten Sitzung des Ausschusses während der Sommerpause beabsichtigt
die Verwaltung zur Wahrung von Fristen den Antrag zwischenzeitlich
abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Hauptstraße 103 (öffentlich)
2 B-Plan Hauptstr. 103 (öffentlich)
3 Plan Hauptstraße 103_n. ö._ (nichtöffentlich)Seite 2 von 4
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Datenstand: 02.11.2026, 17:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de