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221065-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Ausschilderung der Straße "Am Büchel" als Anliegerstraße

Nummer
221065-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221065 Bürgerantrag: Ausschilderung der Straße "Am Büchel" als Anliegerstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221065-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Ausschilderung der Straße "Am Büchel" als
Anliegerstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Das Durchfahrtsverbot mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (Ziffer 1020-30
der Straßenverkehrsordnung) wird angeordnet, um sog. Durchgangsverkehr in
Wohnstraßen zu verhindern. Im erwähnten Bereich der Straße Am Büchel, die
als Sackgasse keine Durchfahrtsstraße ist, kommt das e.g. Zusatzzeichen
somit nicht in Betracht. Auch ist eine solche Beschilderung wie in der
Heisterbachstraße aus folgendem Grund abzulehnen:
Eine solche Beschilderung ist kaum wirksam; Nach den Erfahrungen in
anderen Straßen, die bereits mit einer solchen Sperrbeschilderung versehen
sind, findet dort in erheblichem Umfang weiterhin Fremdverkehr statt.
Kontrollen des fließenden Verkehrs können nur durch die Polizei durchgeführt
werden, die das aus personellen Gründen kaum leisten kann. Zudem ist die
Anliegereigenschaft durch die Rechtsprechung sehr weit ausgedehnt worden,
so dass in der Praxis sehr viele Verfahren vor dem Amtsgericht eingestellt
wurden. Auch das hat dazu beigetragen, dass solche Regelungen kaum noch
wirksam mit vertretbarem Aufwand kontrolliert werden können. Weiterhin
müsste bei einer Beschilderung als „Anliegerstraße“ die straßenrechtliche
Widmung geändert werden. Auch aus diesen Gründen werden solche
Sperrungen schon seit vielen Jahren nicht mehr umgesetzt.
Der Gesetzgeber hat stattdessen die Möglichkeit geschaffen,
Bewohnerparkplätze einzurichten. Bewohnerparkzonen dürfen nur dann
eingerichtet werden, wenn der Parkdruck nachgewiesenermaßen so stark ist,
dass Bewohner*innen in dieser angemessenen Entfernung regelmäßig keinen
Stellplatz vorfinden können. Um die durch das Bewohnerparken entstehenden
Verdrängungseffekte auszugleichen, kann das Bewohnerparken nur
großräumig, also unter Einbeziehung aller umliegenden Straßen realisiert
werden.
Mit der Parkraumstrategie für das gesamte Stadtgebiet hat die Bundesstadt
Bonn Leitlinien erarbeitet, wie zukünftig Parkraum in der Stadt gemanagt
werden soll. Die gesamtstädtische Parkraumstrategie wird auf einem Konzept
wie die in Planung befindliche Vorgehensweise für Hochkreuz/Plittersdorf
aufbauen. Diesbezüglich soll der Bezirksvertretung Bad Godesberg eine
weitere Vorlage vorgestellt werden.Seite 1 von 2
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Der Stadtordnungsdienst ist bemüht, den Bereich im Rahmen der
organisatorischen und personellen Kapazitäten zu kontrollieren. Sollten
Verstöße wie bspw. parkende Fahrzeuge im Haltverbot von den
Anwohner*innen beobachtet werden, besteht die Möglichkeit, die
Einsatzleitstelle des Stadtordnungsdienstes telefonisch unter der Rufnummer
0228 / 77 – 3333 (montags – freitags von 7:00 Uhr bis 01:00 Uhr, samstags
und sonntags von 10:00 Uhr bis 01:00 Uhr) zu informieren. Von dort aus
können Kontrollen veranlasst und die notwendigen ordnungsbehördlichen
Maßnahmen ergriffen werden, um konkrete Verstöße und Belästigungen der
Anwohnerschaft zu unterbinden.
Der Verwaltung liegen keine Schallpegel für die betroffene Straße vor. In der
Umgebungslärmkartierung 2017 wurden nur Straßen kartiert, die eine
durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 4.000 Kfz/d oder höher
aufweisen. Die Straße Am Büchel hat einen DTV von deutlich unter 1.000
Kfz/d.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Schallpegel dort einen Wert von 70
dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht deutlich unterschreiten. Belastungen
durch einzelne Vorbeifahrten von besonders lauten Fahrzeugen können
insbesondere in der Nachtzeit zu einer Störung von Anwohnenden führen.
Diese Einzelereignisse werden in der Berechnung von Verkehrslärm jedoch
nicht in Form von Spitzenpegeln betrachtet bzw. berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur
Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de