221065-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Ausschilderung der Straße "Am Büchel" als Anliegerstraße
Kerndaten
- Nummer
- 221065-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221065-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Ausschilderung der Straße "Am Büchel" als Anliegerstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Das Durchfahrtsverbot mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (Ziffer 1020-30 der Straßenverkehrsordnung) wird angeordnet, um sog. Durchgangsverkehr in Wohnstraßen zu verhindern. Im erwähnten Bereich der Straße Am Büchel, die als Sackgasse keine Durchfahrtsstraße ist, kommt das e.g. Zusatzzeichen somit nicht in Betracht. Auch ist eine solche Beschilderung wie in der Heisterbachstraße aus folgendem Grund abzulehnen: Eine solche Beschilderung ist kaum wirksam; Nach den Erfahrungen in anderen Straßen, die bereits mit einer solchen Sperrbeschilderung versehen sind, findet dort in erheblichem Umfang weiterhin Fremdverkehr statt. Kontrollen des fließenden Verkehrs können nur durch die Polizei durchgeführt werden, die das aus personellen Gründen kaum leisten kann. Zudem ist die Anliegereigenschaft durch die Rechtsprechung sehr weit ausgedehnt worden, so dass in der Praxis sehr viele Verfahren vor dem Amtsgericht eingestellt wurden. Auch das hat dazu beigetragen, dass solche Regelungen kaum noch wirksam mit vertretbarem Aufwand kontrolliert werden können. Weiterhin müsste bei einer Beschilderung als „Anliegerstraße“ die straßenrechtliche Widmung geändert werden. Auch aus diesen Gründen werden solche Sperrungen schon seit vielen Jahren nicht mehr umgesetzt. Der Gesetzgeber hat stattdessen die Möglichkeit geschaffen, Bewohnerparkplätze einzurichten. Bewohnerparkzonen dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn der Parkdruck nachgewiesenermaßen so stark ist, dass Bewohner*innen in dieser angemessenen Entfernung regelmäßig keinen Stellplatz vorfinden können. Um die durch das Bewohnerparken entstehenden Verdrängungseffekte auszugleichen, kann das Bewohnerparken nur großräumig, also unter Einbeziehung aller umliegenden Straßen realisiert werden. Mit der Parkraumstrategie für das gesamte Stadtgebiet hat die Bundesstadt Bonn Leitlinien erarbeitet, wie zukünftig Parkraum in der Stadt gemanagt werden soll. Die gesamtstädtische Parkraumstrategie wird auf einem Konzept wie die in Planung befindliche Vorgehensweise für Hochkreuz/Plittersdorf aufbauen. Diesbezüglich soll der Bezirksvertretung Bad Godesberg eine weitere Vorlage vorgestellt werden.Seite 1 von 2 Seite 2 Der Stadtordnungsdienst ist bemüht, den Bereich im Rahmen der organisatorischen und personellen Kapazitäten zu kontrollieren. Sollten Verstöße wie bspw. parkende Fahrzeuge im Haltverbot von den Anwohner*innen beobachtet werden, besteht die Möglichkeit, die Einsatzleitstelle des Stadtordnungsdienstes telefonisch unter der Rufnummer 0228 / 77 – 3333 (montags – freitags von 7:00 Uhr bis 01:00 Uhr, samstags und sonntags von 10:00 Uhr bis 01:00 Uhr) zu informieren. Von dort aus können Kontrollen veranlasst und die notwendigen ordnungsbehördlichen Maßnahmen ergriffen werden, um konkrete Verstöße und Belästigungen der Anwohnerschaft zu unterbinden. Der Verwaltung liegen keine Schallpegel für die betroffene Straße vor. In der Umgebungslärmkartierung 2017 wurden nur Straßen kartiert, die eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 4.000 Kfz/d oder höher aufweisen. Die Straße Am Büchel hat einen DTV von deutlich unter 1.000 Kfz/d. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schallpegel dort einen Wert von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht deutlich unterschreiten. Belastungen durch einzelne Vorbeifahrten von besonders lauten Fahrzeugen können insbesondere in der Nachtzeit zu einer Störung von Anwohnenden führen. Diese Einzelereignisse werden in der Berechnung von Verkehrslärm jedoch nicht in Form von Spitzenpegeln betrachtet bzw. berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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