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221050 · Beschlussvorlage

Beitritt der Stadt Bonn, vertreten durch die Amtsleitung des Amtes 50, in die Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e. V.

Nummer
221050
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 15.06.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 25.08.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221050
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Beitritt der Stadt Bonn, vertreten durch die
Amtsleitung des Amtes 50, in die
Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e. V.
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
15.06.2022 Empfehlung
Rat 25.08.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, der Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros
e. V. beizutreten und diese aktiv zu begleiten.
Begründung
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e. V. (BaS) „ist ein
Zusammenschluss der Träger von Seniorenbüros und anderer vergleichbarer
Einrichtungen der offenen Altenarbeit und Engagementförderung. Er verfolgt
Zielsetzungen auf dem Gebiet der Altenhilfe. Zentrale Zielsetzung ist es, die
Kooperation und Vernetzung der Seniorenbüros zu gewährleisten, sie bei der
Verwirklichung gemeinsamer Anliegen zu unterstützen und damit die
Möglichkeiten für eine aktive Lebensgestaltung, selbstständige Lebensführung
und gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen zu fördern und zu erweitern“
(§ 2 der Satzung der BaS).
Der gemeinnützig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig arbeitende
Verein umfasst derzeit ein Netzwerk von circa 450 Seniorenbüros und
vergleichbarer Einrichtungen. Er hat sich zum Ziel gesetzt, den
demographischen Wandel mitzugestalten, regelmäßige Impulse für die
Gestaltung der Seniorenarbeit zu geben und insbesondere das freiwillige
Engagement sowie die Teilhabe Älterer an der Gesellschaft zu fördern. Die
BaS ist eng mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenorganisationen
(BAGSO), dem Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BEE) sowie
dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (dv) verbunden,
führt Netzwerktreffen, Fachtagungen und Fortbildungen durch und fördert einen
guten best-practice-Austausch zwischen den Kommunen.Seite 1 von 18
Seite 2
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 150 Euro.
Eine Einbindung der Stadt als Mitglied in der in Bonn ansässigen BaS wird vom
Fachamt als zielführend und im Rahmen der Netzwerkarbeit als sinnhaft
angesehen.
Es wird um entsprechende Zustimmung gebeten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.05.04 Soziale Einrichtungen 1.50.00.05.04.01 Soziale Einrichtungen
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
150,00 EUR 150000504 /
74.1000
2022
Einzahlungen /
Erträge
0,00 EUR
Haushaltsbelastung
jährlich
150,00 EUR 150000504 /
74.1000
Anlage/n
1 Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros Infopaket (öffentlich)Seite 2 von 18
I N F O P A K E T
Inhalt
1. Leitbild der BaS
2. BaS-Informationen für unsere Mitglieder
3. Gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der BaS
4. Informationen zur Mitgliedschaft in der BaS
5. Kriterienliste für die Aufnahme neuer Mitglieder
6. Beispielliste guter Seniorenbüroarbeit – Aufgabenfelder
7. Satzung
8. AufnahmeantragSeite 3 von 18
Unser Leitbild in zehn Sätzen
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros (BaS)
o arbeitet gemeinnützig
o ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig
o fördert und gewährt den Informations- und Erfahrungsaustausch der
Seniorenbüros untereinander
o fördert die Zusammenarbeit der Seniorenbüros mit gleichartigen Ein-
richtungen auf bundes- und europäischer Ebene
o macht Politik und Öffentlichkeit auf die Chancen langen Lebens auf-
merksam
o stellt sich den demographischen Entwicklungen
o tritt für die Gleichwertigkeit aller Altersstufen ein
o anerkennt und fördert das Selbstverständnis und Erfahrungswissen der
Älteren
o unterstützt deren Selbstorganisation und Eigeninitiativen, fördert ihre
Vitalität, ihre Ressourcen und ihre Kompetenzen
o hilft, das „Alterskapital“ für die Gesellschaft nutzbar zu machen und
fördert das freiwillige Engagement Älterer im Rahmen der Seniorenbü-
ros
Dieses Leitbild bestimmt unser gemeinsames Handeln!Seite 4 von 18
BaS-Informationen für unsere Mitglieder
Der digitale Informationsbrief
 richtet sich exklusiv an die Mitglieder der BaS
 bietet umfangreiche Informationen zu neuen Förderprogrammen und
Projekten, Veranstaltungen, aktuellen Entwicklungen und Vorhaben
aus Seniorenbüros und BaS
 bietet durch die Veröffentlichung von Informationen der Mitglieder ei-
ne Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und zur Vernetzung unter-
einander
 enthält keine Werbung
 erscheint bis zu 12 mal/Jahr
Als BaS-Mitglied haben Sie die Möglichkeit, Hinweise über neue Projekte, die
für die Arbeit anderer Seniorenbüros interessant sind, in diesen „BaS-
Informationen für unsere Mitglieder“ zu veröffentlichen. Wir würden uns
freuen, wenn Sie rege davon Gebrauch machen. Ihre Beiträge veröffentlichen
wir gerne!Seite 5 von 18
Gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der
Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V.
 Fachberatung zum Auf- und Ausbau von Seniorenbüros, zur Projekt-
entwicklung, Qualitätssicherung und zu Rahmenbedingungen rund um
Bürgerschaftliches Engagement
 Zugang zum Portal seniorenbueros-digital.org mit Informationen,
Checklisten, Tools und Tipps zum digitalen Arbeiten in Seniorenbüros,
der Arbeit mit Engagierten und älteren Menschen
 Vernetzung der Seniorenbüros durch Austausch- und Arbeitstreffen
und kollegiale Beratung, Unterstützung bei der Gründung von Landes-
netzwerken von Seniorenbüros
 Expertenwissen zum Bürgerschaftlichen Engagement speziell für die
Zielgruppe der älteren Engagierten, zur Offenen Altenarbeit im demo-
graphischen Wandel und zu vielen weiteren Themen
 Teilnahme an BaS-Projekten auf nationaler und europäischer Ebene,
z.B. Bundesmodellprojekte, Qualifizierungsprojekte, Aktivitäten im
Rahmen europäischer Aktionsprogramme
 Öffentlichkeitsarbeit durch digitalen Newsletter sowie Pressearbeit
und Beiträge zur aktuellen Fachliteratur
 Sonderkonditionen für Mitglieder bei BaS-Fachtagungen und Fortbil-
dungen
 Lobbyarbeit für die Interessen älterer Freiwilliger und für die Anliegen
von Seniorenbüros auf allen politischen Ebenen
 Mitarbeit und aktive Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft
Senioren-Organisationen (BAGSO) und im Bundesnetzwerk Bürger-
schaftliches Engagement (BBE)Seite 6 von 18
Informationen zur Mitgliedschaft in der BaS
Als Träger eines Seniorenbüros bzw. einer Einrichtung zur Förderung des
freiwilligen Engagements Älterer haben Sie die Möglichkeit, ordentliches
Mitglied in der BaS zu werden. Voraussetzung hierfür ist die trägerübergrei-
fende Förderung des freiwilligen Engagements und der Selbstorganisation
älterer Menschen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen. Um be-
stimmte Qualitätsstandards der Mitgliedseinrichtungen zu gewährleisten,
hat die BaS Aufnahmekriterien festgelegt (s. Kriterienliste).
Um als Mitglied aufgenommen zu werden, drucken Sie bitte das Aufnahme-
formular am Ende dieses PDF-Dokuments aus und senden es ausgefüllt und
unterschrieben an die BaS-Geschäftsstelle.
Bitte fügen Sie folgende Unterlagen bei:
 Satzung des Trägers des Seniorenbüros (nicht erforderlich bei kommuna-
lem Träger)
 Erklärung über die Gemeinnützigkeit des Trägers
 Informationen über die bisherige Arbeit des Seniorenbüros
(z.B. Faltblätter, Presseartikel, Berichte)
Die Mitgliedsbeiträge wurden von der Mitgliederversammlung am 22.11.2016
wie folgt festgesetzt:
 Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder: 150 Euro jährlich.
 Seniorenbüros, die über keine hauptamtlichen Strukturen und somit nur
über geringe finanzielle Mittel verfügen, kann auf Antrag ein reduzierter
Jahresbeitrag in Höhe von 100 Euro gewährt werden.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, die BaS als persönliches Fördermitglied
zu unterstützen. Der jährliche Mindestbetrag beträgt für Fördermitglieder 60
Euro.
Wir freuen uns, wenn wir Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft in der BaS
geweckt haben.Seite 7 von 18
Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros verabschiedete in
seiner Sitzung am 24. März 2014 folgende
Kriterienliste für die Aufnahme neuer Mitglieder
1. Das Seniorenbüro fördert und erweitert die aktive Lebensgestaltung und
die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen (§ 2 Abs. 1 der BaS-
Satzung).
2. Wird ein Seniorenbüro von mehreren Trägern getragen, kann nur einer der
beteiligten Träger ordentliches Mitglied des Vereins werden. Die Vereinba-
rung darüber treffen die beteiligten Träger selbst (§ 4 Abs. 1).
3. Die trägerübergreifende Förderung des freiwilligen Engagements und der
Selbstorganisation älterer Menschen in verschiedenen gesellschaftlichen
Bereichen muss zentrales Aufgabenfeld des Seniorenbüros sein. (§ 4, Abs.
1).
4. Die Arbeit eines Seniorenbüros beruht in erster Linie auf dem ehrenamtli-
chen Engagement älterer Menschen. Sie bedarf jedoch der sachkundigen
Unterstützung hauptamtlicher Kräfte, die unter anderem insbesondere zur
Sicherung der Kontinuität und der sachgerechten Qualität der Arbeit bei-
tragen. (Nach §§ 8, Abs. 3 und § 11, Abs. 3, letzter Satz). Wenn in einem
Seniorenbüro noch keine hauptamtlichen Kräfte vorhanden sind, soll bei der
Aufnahme der Wille des Trägers erklärt sein, die Begleitung durch haupt-
amtliche Kräfte zu ermöglichen.Seite 8 von 18
Beispielliste guter Seniorenbüroarbeit - Aufgabenfelder
Förderung des freiwilligen Engagements und der Selbstorganisation älterer Menschen
 Projekte konzipieren, umsetzen und begleiten
 generationenübergreifende Projekte entwickeln
 Beratung und Vermittlung in Engagementfelder
 Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen fördern
 Förderung der Selbstorganisation älterer Menschen, Aufbau von Senior Kompe-
tenzteams
Rahmenbedingungen schaffen / Informationen zum Ehrenamt
 bei Kooperationsprojekten Absprachen in Bezug auf Versicherungsschutz und
Fahrtkostenerstattung treffen
 Runde Tische zur Verbesserung der Einsatzbedingungen und Anerkennungsfor-
men schaffen
Begleitung der Ehrenamtlichen
 Regelmäßige Treffen und Gesprächsrunden zum Austausch für ehrenamtlich
Engagierte anbieten
 Probleme bezüglich Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen themati-
sieren
Fort- und Weiterbildung für Ehrenamtliche
 Weiterbildung für Ehrenamtliche in speziellen Arbeitsgebieten anstoßen und
durchführen (z.B. Hospizarbeit, Wohnberatung)
Öffentlichkeitsarbeit
 Kontakte zur Presse aufbauen
 ehrenamtliche Pressegruppe aufbauen
 Infomaterial erstellen (z.B. Flyer, Zeitschriften)
 neue Medien, z.B. Internet nutzen
 Veranstaltungen zur Gewinnung Ehrenamtlicher durchführen (Schnuppertge)
 Beteiligung an Veranstaltungen anderer Träger
 Mitarbeit in kommunalen Gremien
Netzwerkarbeit
 Kooperationspartner für verschiedene Projekte suchen
 Kooperation und Vernetzung innerhalb der Kommune (Initiierung von Runden Ti-
schen, Arbeitskreisen Offene Altenarbeit etc.)
 Kooperation mit Bildungseinrichtungen
Niederschwellige Angebote
 Diverse Veranstaltungen durchführen, um noch nicht Engagierten den Zugang
zum Ehrenamt ermöglichenSeite 9 von 18
Satzung der
Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros
(Fassung September 2021)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Bonn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zielsetzung und Aufgaben
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss der Träger von Seniorenbüros und anderer ver-
gleichbarer Einrichtungen der offenen Altenarbeit und Engagementförderung. Er verfolgt
Zielsetzungen auf dem Gebiet der Altenhilfe. Zentrale Zielsetzung ist es, die Kooperation
und Vernetzung der Seniorenbüros zu gewährleisten, sie bei der Verwirklichung gemein-
samer Anliegen zu unterstützen und damit die Möglichkeiten für eine aktive Lebensge-
staltung, selbstständige Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen
zu fördern und zu erweitern.
(2) Der Verwirklichung der Zielsetzungen sollen insbesondere folgende Maßnahmen die-
nen:
 Förderung und Gewährleistung des Informations- und Erfahrungsaustauschs der
Seniorenbüros untereinander;
 Förderung der Zusammenarbeit von Seniorenbüros mit gleichartigen Einrichtungen
im Bundesgebiet und auf europäischer Ebene;
 konzeptionelle Weiterentwicklung des Profils von Seniorenbüros und ihrer Aufga-
ben;
 Initiierung und Koordination von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne
einer demografieorientierten Altenhilfe;
 Stellungnahmen und Initiativen zu fachpolitischen Fragen, die Aufgaben und Be-
lange von Seniorenbüros betreffen;
 Vertretung gemeinsamer Interessen von Seniorenbüros gegenüber politischen Ent-
scheidungsträgern und sonstigen Dritten;
 Öffentlichkeitsarbeit für Seniorenbüros und Werbung für freiwilliges Engagement.Seite 10 von 18
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-
cke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins
dürfen nicht für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet wer-
den. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Ver-
mögen an die gemeinnützige Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.
V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Alten-
hilfe zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann der Träger eines Seniorenbüros bzw. einer
gleichartigen Einrichtung werden, wenn das Seniorenbüro bzw. die vergleichbare Einrich-
tung sich als zentrales Aufgabenfeld zum Ziel gesetzt hat, das freiwillige Engagement
und die Selbstorganisation älterer Menschen in verschiedenen gesellschaftlichen Berei-
chen zu fördern. Der Träger des Seniorenbüros bzw. der vergleichbaren Einrichtung muss
als gemeinnützig anerkannt oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Dem Auf-
nahmeantrag sind die Satzung des Trägers und/oder sonstige Unterlagen beizufügen,
aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Aufnahme
erfüllt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds,
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) zu dem Zeitpunkt, an dem die Auflösung des Mitglieds rechtskräftig festgestellt
wird.Seite 11 von 18
(2) Das Mitglied verpflichtet sich zum unverzüglichen Austritt für den Fall, dass es die
Voraussetzungen für einen Erwerb der Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist außer in den in
Absatz 2 genannten Fällen nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied seiner in Absatz 2 fest-
gelegten Verpflichtung zum Austritt nicht nachkommt, auf andere Weise gegen die Sat-
zung verstößt, den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder den fälligen
Beitrag trotz wiederholter Mahnungen nicht entrichtet. Der Ausschluss kann vom Vor-
stand oder von einem Mitglied des Vereins beantragt werden; die Entscheidung trifft die
Mitgliederversammlung. Zur Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss befindet,
ist das betroffene Mitglied unter Beifügung des Ausschlussantrags zu laden. Der Aus-
schluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung von Jahresbeiträgen.
(2) Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat zwei Stimmen in der Mitgliederversamm-
lung. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
Eine Anhäufung mehrerer Stimmen auf eine Person aufgrund der Wahrnehmung ver-
schiedener Funktionen im Verein ist ausgeschlossen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder legen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor-
stand des Vereins fest, welche Personen sie mit der Wahrnehmung ihrer Stimmrechte
beauftragen.
(4) Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen
teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.Seite 12 von 18
§ 9 Angelegenheiten der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnungen des Vorstands;
Entlastung des Vorstands;
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr;
3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer/innen;
6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
7. Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Aufnahme neuer Mitglieder sowie
über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen;
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und
beschließen. Die Beschlüsse sind für alle Gremien verbindlich. Der Vorstand kann seiner-
seits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederver-
sammlung einholen.
§ 10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen (ordentliche
Mitgliederversammlung). Darüber hinaus wird die Mitgliederversammlung auf Beschluss
des Vorstands einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftli-
chen Antrag, mit Angabe von Gründen, von mindestens einem Drittel der Mitglieder (au-
ßerordentliche Mitgliederversammlung).
Die Mitgliederversammlung kann mit einem Beschluss von mindestens zwei Drittel des
Vorstandes in digitaler Form erfolgen.
(2) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich bzw. per Textform,
unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorstand. Die Einladung ist mindestens drei
Wochen vor der Mitgliederversammlung zu versenden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinde-
rung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen kein Vorstandsmitglied an-
wesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen; Beschlüsse der Mitglie-
derversammlung sind wörtlich im Protokoll festzuhalten.Seite 13 von 18
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebe-
nen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Zur Än-
derung der Satzung sowie zur Aufhebung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der in der
entsprechenden Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen
ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit).
(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich die Mitgliederversammlung gibt.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem
oder der Vorsitzenden, dem oder der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatz-
meister oder der Schatzmeisterin.
(2) Dem Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vor-
standes zwei bis sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an, deren zu wählende Anzahl die
Mitgliederversammlung unmittelbar vor der jeweiligen Vorstandswahl festlegt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands
vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Der/die
stellvertretende Vorsitzende verpflichtet sich, von der Vertretungsbefugnis nur bei Ver-
hinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag eines Mitglieds des Vereins oder
eines Mitglieds seiner Organe von der Mitgliederversammlung gewählt. Einzeln zu wäh-
len sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands. Die Beisitzenden werden im
Block gewählt, soweit die Mitgliederversammlung unmittelbar vor der jeweiligen Wahl
keine andere Regelung trifft. Unter den gewählten Vorstandsmitgliedern sollen mehr als
die Hälfte ehrenamtlich in Seniorenbüros tätig sein.
(5) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet; er
bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die nach-
folgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des aus-
geschiedenen Mitglieds.
(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Davon unberührt darf den Vor-
standsmitgliedern für besondere Funktionen und andere nebenberufliche Tätigkeiten
aber eine pauschale Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a
EStG oder eine andere Vergütung, die i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO angemessen ist, ge-
zahlt werden; Voraussetzung dafür ist jeweils ein Beschluss des Vorstandes.
(8) Der Verein stellt den Vorstand von jeglicher Haftung gegenüber dem Verein und ge-
genüber Dritten frei; hiervon ausgenommen sind Ansprüche gegen den Vorstand wegen
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.Seite 14 von 18
§ 12 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Ver-
eins zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung
eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge;
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Fi-
nanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, vorbehaltlich der nachträgli-
chen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung;
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Richtli-
nien und Weisungen der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die der Vorstand
nach Abs. 1 Nr. 7 vorgenommen hat, müssen allen Mitgliedern des Vereins unverzüglich
mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte oder bestimmter Geschäfts-
bereiche einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer übertragen. Einzelheiten
werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Einberufung und
Durchführung von Vorstandssitzungen sowie die Beschlussfassung des Vorstands regeln
soll.
§ 13 Landesarbeitsgemeinschaften
(1) Die Mitglieder des Vereins können auf der Ebene der Bundesländer Landesarbeitsge-
meinschaften bilden.
(2) Landesarbeitsgemeinschaften sollen darauf hinwirken, dass die Träger von Senioren-
büros oder vergleichbaren Einrichtungen, die sich an einer Landesarbeitsgemeinschaft
beteiligen, Mitglied des Vereins der Bundesarbeitsgemeinschaft werden, soweit sie es
nicht bereits sind.Seite 15 von 18
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine hierzu einberufene Mitgliederver-
sammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Diese Mit-
gliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb von 6 Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Einberufung der zweiten Versammlung ist
auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen. Die Einladung ist auch im Falle einer zweiten
Einberufung der Mitgliederversammlung gem. § 10 Abs. 2 mindestens drei Wochen vor
der Mitgliederversammlung zu versenden.
Die vorstehende Satzung wurde gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.
September 2021 in § 2 Ziffer 1, § 4 Ziffer 1, § 5 Ziffer 3, § 8 Ziffer 3, § 9 Ziffer 1, § 10 Ziffer
1, 2 und 5, § 11 Ziffer 1, 2, 4, 7 und 8, § 12 Ziffer 1 und 3, § 13 Ziffer 2 sowie § 14 geän-
dert. Diese Änderungen sind in dem vorstehenden Text berücksichtigt.Seite 16 von 18
Antrag auf Mitgliedschaft in der
Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V. (BaS)
Hiermit stellen wir den Antrag auf Mitgliedschaft in der BaS e.V.
Träger: _______________________________________________________
Anschrift: _______________________________________________________
_______________________________________________________
Ansprechpartner/in: _______________________________________________________
Funktion: _______________________________________________________
Telefon: _______________________ Fax: ___________________________
E-Mail: _______________________________________________________
Website: _______________________________________________________
Anschrift Seniorenbüro oder vergleichbare Einrichtung (falls abweichend)
Seniorenbüro: _______________________________________________________
Anschrift: _______________________________________________________
_______________________________________________________
Ansprechpartner/in: _______________________________________________________
Funktion: _______________________________________________________
Telefon: _______________________ Fax: ___________________________
E-Mail: _______________________________________________________
Website: _______________________________________________________Seite 17 von 18
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 150 Euro im Jahr.
Seniorenbüros oder vergleichbaren Einrichtungen, die über keine hauptamtlichen Strukturen und nur über
geringe finanzielle Mittel verfügen, kann auf Antrag ein reduzierter Jahresbeitrag in Höhe von 100 Euro ge-
währt werden.
Dem Antrag sind beigefügt:
 Satzung des Trägers des Seniorenbüros oder vergleichbare Einrichtung
entfällt bei kommunaler Trägerschaft
 Erklärung über die Gemeinnützigkeit des Trägers (Freistellungsbescheid)
 entfällt bei kommunaler Trägerschaft
 Aktuelle Informationen über die Arbeit des Seniorenbüros oder vergleichbarer
Einrichtung (Faltblätter, Presseartikel, etc.)
Mit der Unterschrift erkennen wir die Satzung der BaS e.V. in der gültigen Fassung an.
Mit der elektronischen Speicherung unserer Daten zu vereinsinternen Zwecken und der
Veröffentlichung auf der BaS-Website sind wir einverstanden.
______________________ ______________________________________
Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift
Bundesarbeitsgemeinschaft
Seniorenbüros e.V.
Noeggerathstr. 49
53111 Bonn
Tel.: (0228) 61 40 74
Fax: (0228) 61 40 60
E-Mail: bas@seniorenbueros.orgSeite 18 von 18

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Datenstand: 02.11.2026, 21:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de