221050 · Beschlussvorlage
Beitritt der Stadt Bonn, vertreten durch die Amtsleitung des Amtes 50, in die Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e. V.
Kerndaten
- Nummer
- 221050
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 16.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 221050 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Beitritt der Stadt Bonn, vertreten durch die Amtsleitung des Amtes 50, in die Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e. V. Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 15.06.2022 Empfehlung Rat 25.08.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, der Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e. V. beizutreten und diese aktiv zu begleiten. Begründung Die Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e. V. (BaS) „ist ein Zusammenschluss der Träger von Seniorenbüros und anderer vergleichbarer Einrichtungen der offenen Altenarbeit und Engagementförderung. Er verfolgt Zielsetzungen auf dem Gebiet der Altenhilfe. Zentrale Zielsetzung ist es, die Kooperation und Vernetzung der Seniorenbüros zu gewährleisten, sie bei der Verwirklichung gemeinsamer Anliegen zu unterstützen und damit die Möglichkeiten für eine aktive Lebensgestaltung, selbstständige Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen zu fördern und zu erweitern“ (§ 2 der Satzung der BaS). Der gemeinnützig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig arbeitende Verein umfasst derzeit ein Netzwerk von circa 450 Seniorenbüros und vergleichbarer Einrichtungen. Er hat sich zum Ziel gesetzt, den demographischen Wandel mitzugestalten, regelmäßige Impulse für die Gestaltung der Seniorenarbeit zu geben und insbesondere das freiwillige Engagement sowie die Teilhabe Älterer an der Gesellschaft zu fördern. Die BaS ist eng mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenorganisationen (BAGSO), dem Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BEE) sowie dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (dv) verbunden, führt Netzwerktreffen, Fachtagungen und Fortbildungen durch und fördert einen guten best-practice-Austausch zwischen den Kommunen.Seite 1 von 18 Seite 2 Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 150 Euro. Eine Einbindung der Stadt als Mitglied in der in Bonn ansässigen BaS wird vom Fachamt als zielführend und im Rahmen der Netzwerkarbeit als sinnhaft angesehen. Es wird um entsprechende Zustimmung gebeten. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.05.04 Soziale Einrichtungen 1.50.00.05.04.01 Soziale Einrichtungen Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 150,00 EUR 150000504 / 74.1000 2022 Einzahlungen / Erträge 0,00 EUR Haushaltsbelastung jährlich 150,00 EUR 150000504 / 74.1000 Anlage/n 1 Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros Infopaket (öffentlich)Seite 2 von 18 I N F O P A K E T Inhalt 1. Leitbild der BaS 2. BaS-Informationen für unsere Mitglieder 3. Gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der BaS 4. Informationen zur Mitgliedschaft in der BaS 5. Kriterienliste für die Aufnahme neuer Mitglieder 6. Beispielliste guter Seniorenbüroarbeit – Aufgabenfelder 7. Satzung 8. AufnahmeantragSeite 3 von 18 Unser Leitbild in zehn Sätzen Die Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros (BaS) o arbeitet gemeinnützig o ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig o fördert und gewährt den Informations- und Erfahrungsaustausch der Seniorenbüros untereinander o fördert die Zusammenarbeit der Seniorenbüros mit gleichartigen Ein- richtungen auf bundes- und europäischer Ebene o macht Politik und Öffentlichkeit auf die Chancen langen Lebens auf- merksam o stellt sich den demographischen Entwicklungen o tritt für die Gleichwertigkeit aller Altersstufen ein o anerkennt und fördert das Selbstverständnis und Erfahrungswissen der Älteren o unterstützt deren Selbstorganisation und Eigeninitiativen, fördert ihre Vitalität, ihre Ressourcen und ihre Kompetenzen o hilft, das „Alterskapital“ für die Gesellschaft nutzbar zu machen und fördert das freiwillige Engagement Älterer im Rahmen der Seniorenbü- ros Dieses Leitbild bestimmt unser gemeinsames Handeln!Seite 4 von 18 BaS-Informationen für unsere Mitglieder Der digitale Informationsbrief richtet sich exklusiv an die Mitglieder der BaS bietet umfangreiche Informationen zu neuen Förderprogrammen und Projekten, Veranstaltungen, aktuellen Entwicklungen und Vorhaben aus Seniorenbüros und BaS bietet durch die Veröffentlichung von Informationen der Mitglieder ei- ne Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch und zur Vernetzung unter- einander enthält keine Werbung erscheint bis zu 12 mal/Jahr Als BaS-Mitglied haben Sie die Möglichkeit, Hinweise über neue Projekte, die für die Arbeit anderer Seniorenbüros interessant sind, in diesen „BaS- Informationen für unsere Mitglieder“ zu veröffentlichen. Wir würden uns freuen, wenn Sie rege davon Gebrauch machen. Ihre Beiträge veröffentlichen wir gerne!Seite 5 von 18 Gute Gründe für eine Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V. Fachberatung zum Auf- und Ausbau von Seniorenbüros, zur Projekt- entwicklung, Qualitätssicherung und zu Rahmenbedingungen rund um Bürgerschaftliches Engagement Zugang zum Portal seniorenbueros-digital.org mit Informationen, Checklisten, Tools und Tipps zum digitalen Arbeiten in Seniorenbüros, der Arbeit mit Engagierten und älteren Menschen Vernetzung der Seniorenbüros durch Austausch- und Arbeitstreffen und kollegiale Beratung, Unterstützung bei der Gründung von Landes- netzwerken von Seniorenbüros Expertenwissen zum Bürgerschaftlichen Engagement speziell für die Zielgruppe der älteren Engagierten, zur Offenen Altenarbeit im demo- graphischen Wandel und zu vielen weiteren Themen Teilnahme an BaS-Projekten auf nationaler und europäischer Ebene, z.B. Bundesmodellprojekte, Qualifizierungsprojekte, Aktivitäten im Rahmen europäischer Aktionsprogramme Öffentlichkeitsarbeit durch digitalen Newsletter sowie Pressearbeit und Beiträge zur aktuellen Fachliteratur Sonderkonditionen für Mitglieder bei BaS-Fachtagungen und Fortbil- dungen Lobbyarbeit für die Interessen älterer Freiwilliger und für die Anliegen von Seniorenbüros auf allen politischen Ebenen Mitarbeit und aktive Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft Senioren-Organisationen (BAGSO) und im Bundesnetzwerk Bürger- schaftliches Engagement (BBE)Seite 6 von 18 Informationen zur Mitgliedschaft in der BaS Als Träger eines Seniorenbüros bzw. einer Einrichtung zur Förderung des freiwilligen Engagements Älterer haben Sie die Möglichkeit, ordentliches Mitglied in der BaS zu werden. Voraussetzung hierfür ist die trägerübergrei- fende Förderung des freiwilligen Engagements und der Selbstorganisation älterer Menschen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen. Um be- stimmte Qualitätsstandards der Mitgliedseinrichtungen zu gewährleisten, hat die BaS Aufnahmekriterien festgelegt (s. Kriterienliste). Um als Mitglied aufgenommen zu werden, drucken Sie bitte das Aufnahme- formular am Ende dieses PDF-Dokuments aus und senden es ausgefüllt und unterschrieben an die BaS-Geschäftsstelle. Bitte fügen Sie folgende Unterlagen bei: Satzung des Trägers des Seniorenbüros (nicht erforderlich bei kommuna- lem Träger) Erklärung über die Gemeinnützigkeit des Trägers Informationen über die bisherige Arbeit des Seniorenbüros (z.B. Faltblätter, Presseartikel, Berichte) Die Mitgliedsbeiträge wurden von der Mitgliederversammlung am 22.11.2016 wie folgt festgesetzt: Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder: 150 Euro jährlich. Seniorenbüros, die über keine hauptamtlichen Strukturen und somit nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, kann auf Antrag ein reduzierter Jahresbeitrag in Höhe von 100 Euro gewährt werden. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, die BaS als persönliches Fördermitglied zu unterstützen. Der jährliche Mindestbetrag beträgt für Fördermitglieder 60 Euro. Wir freuen uns, wenn wir Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft in der BaS geweckt haben.Seite 7 von 18 Der Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros verabschiedete in seiner Sitzung am 24. März 2014 folgende Kriterienliste für die Aufnahme neuer Mitglieder 1. Das Seniorenbüro fördert und erweitert die aktive Lebensgestaltung und die gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen (§ 2 Abs. 1 der BaS- Satzung). 2. Wird ein Seniorenbüro von mehreren Trägern getragen, kann nur einer der beteiligten Träger ordentliches Mitglied des Vereins werden. Die Vereinba- rung darüber treffen die beteiligten Träger selbst (§ 4 Abs. 1). 3. Die trägerübergreifende Förderung des freiwilligen Engagements und der Selbstorganisation älterer Menschen in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen muss zentrales Aufgabenfeld des Seniorenbüros sein. (§ 4, Abs. 1). 4. Die Arbeit eines Seniorenbüros beruht in erster Linie auf dem ehrenamtli- chen Engagement älterer Menschen. Sie bedarf jedoch der sachkundigen Unterstützung hauptamtlicher Kräfte, die unter anderem insbesondere zur Sicherung der Kontinuität und der sachgerechten Qualität der Arbeit bei- tragen. (Nach §§ 8, Abs. 3 und § 11, Abs. 3, letzter Satz). Wenn in einem Seniorenbüro noch keine hauptamtlichen Kräfte vorhanden sind, soll bei der Aufnahme der Wille des Trägers erklärt sein, die Begleitung durch haupt- amtliche Kräfte zu ermöglichen.Seite 8 von 18 Beispielliste guter Seniorenbüroarbeit - Aufgabenfelder Förderung des freiwilligen Engagements und der Selbstorganisation älterer Menschen Projekte konzipieren, umsetzen und begleiten generationenübergreifende Projekte entwickeln Beratung und Vermittlung in Engagementfelder Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen fördern Förderung der Selbstorganisation älterer Menschen, Aufbau von Senior Kompe- tenzteams Rahmenbedingungen schaffen / Informationen zum Ehrenamt bei Kooperationsprojekten Absprachen in Bezug auf Versicherungsschutz und Fahrtkostenerstattung treffen Runde Tische zur Verbesserung der Einsatzbedingungen und Anerkennungsfor- men schaffen Begleitung der Ehrenamtlichen Regelmäßige Treffen und Gesprächsrunden zum Austausch für ehrenamtlich Engagierte anbieten Probleme bezüglich Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen themati- sieren Fort- und Weiterbildung für Ehrenamtliche Weiterbildung für Ehrenamtliche in speziellen Arbeitsgebieten anstoßen und durchführen (z.B. Hospizarbeit, Wohnberatung) Öffentlichkeitsarbeit Kontakte zur Presse aufbauen ehrenamtliche Pressegruppe aufbauen Infomaterial erstellen (z.B. Flyer, Zeitschriften) neue Medien, z.B. Internet nutzen Veranstaltungen zur Gewinnung Ehrenamtlicher durchführen (Schnuppertge) Beteiligung an Veranstaltungen anderer Träger Mitarbeit in kommunalen Gremien Netzwerkarbeit Kooperationspartner für verschiedene Projekte suchen Kooperation und Vernetzung innerhalb der Kommune (Initiierung von Runden Ti- schen, Arbeitskreisen Offene Altenarbeit etc.) Kooperation mit Bildungseinrichtungen Niederschwellige Angebote Diverse Veranstaltungen durchführen, um noch nicht Engagierten den Zugang zum Ehrenamt ermöglichenSeite 9 von 18 Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros (Fassung September 2021) § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V." (2) Der Verein hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Bonn. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zielsetzung und Aufgaben (1) Der Verein ist ein Zusammenschluss der Träger von Seniorenbüros und anderer ver- gleichbarer Einrichtungen der offenen Altenarbeit und Engagementförderung. Er verfolgt Zielsetzungen auf dem Gebiet der Altenhilfe. Zentrale Zielsetzung ist es, die Kooperation und Vernetzung der Seniorenbüros zu gewährleisten, sie bei der Verwirklichung gemein- samer Anliegen zu unterstützen und damit die Möglichkeiten für eine aktive Lebensge- staltung, selbstständige Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe älterer Menschen zu fördern und zu erweitern. (2) Der Verwirklichung der Zielsetzungen sollen insbesondere folgende Maßnahmen die- nen: Förderung und Gewährleistung des Informations- und Erfahrungsaustauschs der Seniorenbüros untereinander; Förderung der Zusammenarbeit von Seniorenbüros mit gleichartigen Einrichtungen im Bundesgebiet und auf europäischer Ebene; konzeptionelle Weiterentwicklung des Profils von Seniorenbüros und ihrer Aufga- ben; Initiierung und Koordination von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne einer demografieorientierten Altenhilfe; Stellungnahmen und Initiativen zu fachpolitischen Fragen, die Aufgaben und Be- lange von Seniorenbüros betreffen; Vertretung gemeinsamer Interessen von Seniorenbüros gegenüber politischen Ent- scheidungsträgern und sonstigen Dritten; Öffentlichkeitsarbeit für Seniorenbüros und Werbung für freiwilliges Engagement.Seite 10 von 18 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe- cke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nicht für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet wer- den. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Ver- mögen an die gemeinnützige Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Alten- hilfe zu verwenden hat. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann der Träger eines Seniorenbüros bzw. einer gleichartigen Einrichtung werden, wenn das Seniorenbüro bzw. die vergleichbare Einrich- tung sich als zentrales Aufgabenfeld zum Ziel gesetzt hat, das freiwillige Engagement und die Selbstorganisation älterer Menschen in verschiedenen gesellschaftlichen Berei- chen zu fördern. Der Träger des Seniorenbüros bzw. der vergleichbaren Einrichtung muss als gemeinnützig anerkannt oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein. (2) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. (3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Dem Auf- nahmeantrag sind die Satzung des Trägers und/oder sonstige Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Aufnahme erfüllt. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds, b) durch Ausschluss aus dem Verein, c) zu dem Zeitpunkt, an dem die Auflösung des Mitglieds rechtskräftig festgestellt wird.Seite 11 von 18 (2) Das Mitglied verpflichtet sich zum unverzüglichen Austritt für den Fall, dass es die Voraussetzungen für einen Erwerb der Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt. (3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist außer in den in Absatz 2 genannten Fällen nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. (4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied seiner in Absatz 2 fest- gelegten Verpflichtung zum Austritt nicht nachkommt, auf andere Weise gegen die Sat- zung verstößt, den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder den fälligen Beitrag trotz wiederholter Mahnungen nicht entrichtet. Der Ausschluss kann vom Vor- stand oder von einem Mitglied des Vereins beantragt werden; die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Zur Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss befindet, ist das betroffene Mitglied unter Beifügung des Ausschlussantrags zu laden. Der Aus- schluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. § 6 Mitgliedsbeiträge (1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung von Jahresbeiträgen. (2) Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 7 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. (2) Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat zwei Stimmen in der Mitgliederversamm- lung. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme. Eine Anhäufung mehrerer Stimmen auf eine Person aufgrund der Wahrnehmung ver- schiedener Funktionen im Verein ist ausgeschlossen. (3) Die ordentlichen Mitglieder legen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor- stand des Vereins fest, welche Personen sie mit der Wahrnehmung ihrer Stimmrechte beauftragen. (4) Fördermitglieder und assoziierte Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.Seite 12 von 18 § 9 Angelegenheiten der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: 1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnungen des Vorstands; Entlastung des Vorstands; 2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; 3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge; 4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 5. Wahl der Kassenprüfer/innen; 6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern; 7. Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen; 8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und beschließen. Die Beschlüsse sind für alle Gremien verbindlich. Der Vorstand kann seiner- seits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederver- sammlung einholen. § 10 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Darüber hinaus wird die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstands einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftli- chen Antrag, mit Angabe von Gründen, von mindestens einem Drittel der Mitglieder (au- ßerordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann mit einem Beschluss von mindestens zwei Drittel des Vorstandes in digitaler Form erfolgen. (2) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich bzw. per Textform, unter Angabe der Tagesordnung, durch den Vorstand. Die Einladung ist mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu versenden. (3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinde- rung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen kein Vorstandsmitglied an- wesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in. (4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen; Beschlüsse der Mitglie- derversammlung sind wörtlich im Protokoll festzuhalten.Seite 13 von 18 (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Zur Än- derung der Satzung sowie zur Aufhebung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der in der entsprechenden Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt (einfache Mehrheit). (6) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich die Mitgliederversammlung gibt. § 11 Vorstand 1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatz- meister oder der Schatzmeisterin. (2) Dem Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vor- standes zwei bis sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an, deren zu wählende Anzahl die Mitgliederversammlung unmittelbar vor der jeweiligen Vorstandswahl festlegt. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Der/die stellvertretende Vorsitzende verpflichtet sich, von der Vertretungsbefugnis nur bei Ver- hinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch zu machen. (4) Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag eines Mitglieds des Vereins oder eines Mitglieds seiner Organe von der Mitgliederversammlung gewählt. Einzeln zu wäh- len sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands. Die Beisitzenden werden im Block gewählt, soweit die Mitgliederversammlung unmittelbar vor der jeweiligen Wahl keine andere Regelung trifft. Unter den gewählten Vorstandsmitgliedern sollen mehr als die Hälfte ehrenamtlich in Seniorenbüros tätig sein. (5) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die nach- folgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des aus- geschiedenen Mitglieds. (7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Davon unberührt darf den Vor- standsmitgliedern für besondere Funktionen und andere nebenberufliche Tätigkeiten aber eine pauschale Vergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG oder eine andere Vergütung, die i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO angemessen ist, ge- zahlt werden; Voraussetzung dafür ist jeweils ein Beschluss des Vorstandes. (8) Der Verein stellt den Vorstand von jeglicher Haftung gegenüber dem Verein und ge- genüber Dritten frei; hiervon ausgenommen sind Ansprüche gegen den Vorstand wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.Seite 14 von 18 § 12 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Ver- eins zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; 2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts; 5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; 6. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge; 7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Fi- nanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, vorbehaltlich der nachträgli- chen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung; (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Richtli- nien und Weisungen der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die der Vorstand nach Abs. 1 Nr. 7 vorgenommen hat, müssen allen Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitgeteilt werden. (3) Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte oder bestimmter Geschäfts- bereiche einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer übertragen. Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt. (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen sowie die Beschlussfassung des Vorstands regeln soll. § 13 Landesarbeitsgemeinschaften (1) Die Mitglieder des Vereins können auf der Ebene der Bundesländer Landesarbeitsge- meinschaften bilden. (2) Landesarbeitsgemeinschaften sollen darauf hinwirken, dass die Träger von Senioren- büros oder vergleichbaren Einrichtungen, die sich an einer Landesarbeitsgemeinschaft beteiligen, Mitglied des Vereins der Bundesarbeitsgemeinschaft werden, soweit sie es nicht bereits sind.Seite 15 von 18 § 14 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine hierzu einberufene Mitgliederver- sammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Diese Mit- gliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Einberufung der zweiten Versammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen. Die Einladung ist auch im Falle einer zweiten Einberufung der Mitgliederversammlung gem. § 10 Abs. 2 mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu versenden. Die vorstehende Satzung wurde gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. September 2021 in § 2 Ziffer 1, § 4 Ziffer 1, § 5 Ziffer 3, § 8 Ziffer 3, § 9 Ziffer 1, § 10 Ziffer 1, 2 und 5, § 11 Ziffer 1, 2, 4, 7 und 8, § 12 Ziffer 1 und 3, § 13 Ziffer 2 sowie § 14 geän- dert. Diese Änderungen sind in dem vorstehenden Text berücksichtigt.Seite 16 von 18 Antrag auf Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V. (BaS) Hiermit stellen wir den Antrag auf Mitgliedschaft in der BaS e.V. Träger: _______________________________________________________ Anschrift: _______________________________________________________ _______________________________________________________ Ansprechpartner/in: _______________________________________________________ Funktion: _______________________________________________________ Telefon: _______________________ Fax: ___________________________ E-Mail: _______________________________________________________ Website: _______________________________________________________ Anschrift Seniorenbüro oder vergleichbare Einrichtung (falls abweichend) Seniorenbüro: _______________________________________________________ Anschrift: _______________________________________________________ _______________________________________________________ Ansprechpartner/in: _______________________________________________________ Funktion: _______________________________________________________ Telefon: _______________________ Fax: ___________________________ E-Mail: _______________________________________________________ Website: _______________________________________________________Seite 17 von 18 Der Mitgliedsbeitrag beträgt 150 Euro im Jahr. Seniorenbüros oder vergleichbaren Einrichtungen, die über keine hauptamtlichen Strukturen und nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, kann auf Antrag ein reduzierter Jahresbeitrag in Höhe von 100 Euro ge- währt werden. Dem Antrag sind beigefügt: Satzung des Trägers des Seniorenbüros oder vergleichbare Einrichtung entfällt bei kommunaler Trägerschaft Erklärung über die Gemeinnützigkeit des Trägers (Freistellungsbescheid) entfällt bei kommunaler Trägerschaft Aktuelle Informationen über die Arbeit des Seniorenbüros oder vergleichbarer Einrichtung (Faltblätter, Presseartikel, etc.) Mit der Unterschrift erkennen wir die Satzung der BaS e.V. in der gültigen Fassung an. Mit der elektronischen Speicherung unserer Daten zu vereinsinternen Zwecken und der Veröffentlichung auf der BaS-Website sind wir einverstanden. ______________________ ______________________________________ Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenbüros e.V. Noeggerathstr. 49 53111 Bonn Tel.: (0228) 61 40 74 Fax: (0228) 61 40 60 E-Mail: bas@seniorenbueros.orgSeite 18 von 18
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