221020-03 AA · Änderungsantrag
CDU-Änderungsantrag: Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovoltaik Antrag zur Vorlage 221020
Kerndaten
- Nummer
- 221020-03 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 31.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Änderungsantrag öffentlich 221020-03 AA Antragsteller/in: Ulrich Gödeke Bert Moll CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn CDU-Änderungsantrag: Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovoltaik Antrag zur Vorlage 221020 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags Die Verwaltung wird beauftragt, 1. in Bebauungsplänen konkrete Festsetzungen zu treffen, dass Dächer mit Ausnahme von PV-Anlagen weitgehend von untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen freigehalten werden, um die begrünbare Dachfläche und das Erscheinungsbild der Dachlandschaft zu optimieren. 2. Vorhabenbezogene Planungen sind in diesem Sinne auszugestalten, bei Wettbewerben ist darauf hinzuweisen, die haustechnischen Anlagen von Anfang an entsprechend mit zu planen. Dies gilt für neue Verfahren und solche, die sich vor der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit befinden. Begründung Begründung Der Intention der Antragsteller kann grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings kann das Ziel des Antrages nicht durch ein Verbot erreicht werden, sodass gemäß Antragstext von dem Verbot neben PV-Anlagen Einrichtungen ausgenommen werden sollen, „die aus technischen Gründen zwingend außerhalb des Gebäudekörpers installiert werden müssen“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff führt jedoch nur bedingt weiter. Vielmehr eröffnet § 16 Abs. 6 BauNVO die Möglichkeit, dass für das Maß der Nutzung, also auch die Geschossigkeit und Gebäudehöhe, „nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen“ vorgesehen werden können. Insofern hält es die CDU-Fraktion für erforderlich, im Sinne des Änderungsantrages die Verwaltung zu beauftragen, jeweils nach Art und Umfang konkret bestimmte Ausnahmen zu formulieren, die sich einfach und rechtssicher vollziehen lassen. Einer Regelung in einemSeite 1 von 2 Seite 2 städtebaulichen Vertrag bedarf es dann nicht. In Wettbewerben dürfte es reichen, auf die Thematik hinzuweisen, da die genaue Dimensionierung von gebäudetechnischen Einrichtungen erst in der Ausführungsplanung vorgenommen wird. Bei vorhabenbezogenen Planungen kann die Verwaltung die Vorgaben direkt im Durchführungsvertrag umsetzen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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