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221020-03 AA · Änderungsantrag

CDU-Änderungsantrag: Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovoltaik Antrag zur Vorlage 221020

Nummer
221020-03 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
31.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 221020 Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovoltaik

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Änderungsantrag
öffentlich
221020-03 AA
Antragsteller/in:
Ulrich Gödeke
Bert Moll
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
CDU-Änderungsantrag: Koalitionsantrag: Vorrang
für Dachbegrünung und Photovoltaik
Antrag zur Vorlage 221020
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. in Bebauungsplänen konkrete Festsetzungen zu treffen, dass Dächer mit
Ausnahme von PV-Anlagen weitgehend von untergeordneten Nebenanlagen
und Einrichtungen freigehalten werden, um die begrünbare Dachfläche und das
Erscheinungsbild der Dachlandschaft zu optimieren.
2. Vorhabenbezogene Planungen sind in diesem Sinne auszugestalten, bei
Wettbewerben ist darauf hinzuweisen, die haustechnischen Anlagen von
Anfang an entsprechend mit zu planen. Dies gilt für neue Verfahren und solche,
die sich vor der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit befinden.
Begründung
Begründung
Der Intention der Antragsteller kann grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings
kann das Ziel des Antrages nicht durch ein Verbot erreicht werden, sodass
gemäß Antragstext von dem Verbot neben PV-Anlagen Einrichtungen
ausgenommen werden sollen, „die aus technischen Gründen zwingend
außerhalb des Gebäudekörpers installiert werden müssen“. Dieser
unbestimmte Rechtsbegriff führt jedoch nur bedingt weiter. Vielmehr eröffnet §
16 Abs. 6 BauNVO die Möglichkeit, dass für das Maß der Nutzung, also auch
die Geschossigkeit und Gebäudehöhe, „nach Art und Umfang bestimmte
Ausnahmen“ vorgesehen werden können. Insofern hält es die CDU-Fraktion für
erforderlich, im Sinne des Änderungsantrages die Verwaltung zu beauftragen,
jeweils nach Art und Umfang konkret bestimmte Ausnahmen zu formulieren, die
sich einfach und rechtssicher vollziehen lassen. Einer Regelung in einemSeite 1 von 2
Seite 2
städtebaulichen Vertrag bedarf es dann nicht.
In Wettbewerben dürfte es reichen, auf die Thematik hinzuweisen, da die
genaue Dimensionierung von gebäudetechnischen Einrichtungen erst in der
Ausführungsplanung vorgenommen wird. Bei vorhabenbezogenen Planungen
kann die Verwaltung die Vorgaben direkt im Durchführungsvertrag umsetzen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 05:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de