221020-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovoltaik
Kerndaten
- Nummer
- 221020-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.06.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221020-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III 10.05.2022 Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovoltaik Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme Hauptausschuss 15.09.2022 Kenntnisnahme Rat 25.08.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Für den Fall der Annahme des Antrags wird darauf hingewiesen, dass Maßgaben für Bebauungspläne stets einer Einzelfallprüfung im Rahmen einer Gesamtabwägung gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch zum jeweiligen Satzungsbeschluss unterliegen. Die Verwaltung kann die Intention des Antrags nachvollziehen, sieht aber die Notwendigkeit, einige Aspekte noch näher hinsichtlich der Umsetzbarkeit zu beleuchten und bittet diesbezüglich um einen Prüfauftrag: 1. Ein grundsätzliches Verbot technischer Einrichtungen - abgesehen von den genannten Ausnahmen - bedarf einer weitergehenden Untersuchung und Spezifizierung. So tragen beispielsweise neben Photovoltaikanlagen auch Solarthermieanlagen zum Klimaschutz bei. Welche sonstigen technischen Anlagen zwingend auf Gebäudedächern untergebracht werden müssen (wie z.B. Schachtköpfe von Aufzügen und Schornsteine), und welche in Gebäude integriert werden können, bedarf einer umfassenden Prüfung, die nicht im Rahmen dieser kurzfristig zu erstellenden Verwaltungsstellungnahme erfolgen kann, sondern der Hinzuziehung von Experten für Technische Gebäudeausrüstung (TGA) bedarf. Dabei wird z.B. auch zu klären sein, ob Trägersysteme für Technikeinhausungen existieren, die eine Dachbegrünung und PV- oder Solarthermieanlagen aufnehmen können. Ob sich daraus allgemeine, praktikabel in der Bauleitplanung umsetzbare Ergebnisse erzielen lassen, bleibt abzuwarten. 2. Gestalterische Fragestellungen spielen dabei ebenfalls eine wichtige Rolle. Grundsätzlich wird es aus städtebaulicher und ggf. auch denkmalpflegerischer Sicht begrüßt, wenn über obersten Geschossen keine Technikaufbauten erfolgen. Von Bauherren und Vorhabenträgern werden allerdings regelmäßig entsprechende Bedarfe formuliert, die auch mit den in Bonn geltenden Vorgaben zu erhöhten Energieeffizienzstandards - regelmäßigEffizienzhaus- Stufe 40 - begründet werden. Ob diese Begründungen tatsächlich gerechtfertigt sind, soll ebenfalls Gegenstand der o.a. umfassenden Prüfung werden. Es existieren gestalterisch befriedigende Lösungen für technischeSeite 1 von 2 Seite 2 Einrichtungen, die in Dacheinschnitten auf obersten (Staffel)geschossen, nach oben offen aber seitlich eingehaust sind und an die sich beidseits Nutzflächen anschließen. Andererseits tragen im 45-Grad-Winkel aufgeständerte PV- Anlagen, nicht zu einer guten Gestaltung der Dachlandschaften bei. Für solche Anlagen sollten ebenfalls bauliche Lösungen angestrebt werden, die weniger stark in Erscheinung treten. Bei städtebaulichen Wettbewerben kann die Zielsetzung, nicht eingehauste Technik auf Dächern zu vermeiden, gefordert werden, allerdings haben zu dem Zeitpunkt, an dem diese Wettbewerbe durchgeführt werden, die technischen Gebäudeausrüstungen in der Regel noch keinen belastbaren Planungsstand. Nach dem Antrag "Gestaltung von Technikgeschossen" (DS-Nr. 200555) vom 27.5.2020 sollte der Städtebau-und Gestaltungsbeirat darum gebeten werden, Gestaltungsempfehlungen zu formulieren. Die Verwaltung hatte die Bearbeitung des Auftrags aus Kapazitätsgründen bislang zurückgestellt. Der jetzt vorliegende Antrag wird nun zum Anlass genommen, den Beirat möglichst zeitnah damit zu befassen. 3. Zudem wird die vorgesehene Stichtagsregelung kritisch eingestuft: Dass eine Regelung für neue Bebauungsplan- und Wettbewerbsverfahren gelten soll, ist umsetzbar und könnte an politischen Erstbefassungen durch Ziel-, Einleitungs- oder Aufstellungsbeschlüssen festgemacht werden. Dass auch Verfahren davon betroffen sein sollen, die sich noch vor der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit befinden - es müsste der Zeitpunkt vor einem entsprechendem politischen Beschluss gemeint sein - wirft Schwierigkeiten bei den laufenden Verfahren auf, bei denen - abweichend von der o.a. Regel - die Objektplanung bereits fortgeschritten ist. Es wird daher empfohlen, es bei dem Stichtag der politischen Erstbefassung zu belassen. 4. Schließlich sollten aus Gründen der Vorbildwirkung und Glaubwürdigkeit künftige Regelungen zur Gestaltung von Flachdachgeschossen auch für die Stadt als Bauherrin für Kitas, Schulen und sonstige Gebäude gelten und zwar unabhängig von der Frage, ob für diese städtischen Bauten städtebauliche Wettbewerbe durchgeführt werden - was eher nicht die Regel ist - oder Planungsrecht geschaffen werden muss. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de