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221020-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovoltaik

Nummer
221020-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.06.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 15.09.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 25.08.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme
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  1. 221020 Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und Photovoltaik

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221020-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
10.05.2022
Koalitionsantrag: Vorrang für Dachbegrünung und
Photovoltaik
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 15.09.2022 Kenntnisnahme
Rat 25.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Für den Fall der Annahme des Antrags wird darauf hingewiesen, dass
Maßgaben für Bebauungspläne stets einer Einzelfallprüfung im Rahmen einer
Gesamtabwägung gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch zum jeweiligen
Satzungsbeschluss unterliegen.
Die Verwaltung kann die Intention des Antrags nachvollziehen, sieht aber die
Notwendigkeit, einige Aspekte noch näher hinsichtlich der Umsetzbarkeit zu
beleuchten und bittet diesbezüglich um einen Prüfauftrag:
1. Ein grundsätzliches Verbot technischer Einrichtungen - abgesehen von den
genannten Ausnahmen - bedarf einer weitergehenden Untersuchung und
Spezifizierung. So tragen beispielsweise neben Photovoltaikanlagen auch
Solarthermieanlagen zum Klimaschutz bei. Welche sonstigen technischen
Anlagen zwingend auf Gebäudedächern untergebracht werden müssen (wie
z.B. Schachtköpfe von Aufzügen und Schornsteine), und welche in Gebäude
integriert werden können, bedarf einer umfassenden Prüfung, die nicht im
Rahmen dieser kurzfristig zu erstellenden Verwaltungsstellungnahme erfolgen
kann, sondern der Hinzuziehung von Experten für Technische
Gebäudeausrüstung (TGA) bedarf. Dabei wird z.B. auch zu klären sein, ob
Trägersysteme für Technikeinhausungen existieren, die eine Dachbegrünung
und PV- oder Solarthermieanlagen aufnehmen können. Ob sich daraus
allgemeine, praktikabel in der Bauleitplanung umsetzbare Ergebnisse erzielen
lassen, bleibt abzuwarten.
2. Gestalterische Fragestellungen spielen dabei ebenfalls eine wichtige Rolle.
Grundsätzlich wird es aus städtebaulicher und ggf. auch denkmalpflegerischer
Sicht begrüßt, wenn über obersten Geschossen keine Technikaufbauten
erfolgen. Von Bauherren und Vorhabenträgern werden allerdings regelmäßig
entsprechende Bedarfe formuliert, die auch mit den in Bonn geltenden
Vorgaben zu erhöhten Energieeffizienzstandards - regelmäßigEffizienzhaus-
Stufe 40 - begründet werden. Ob diese Begründungen tatsächlich gerechtfertigt
sind, soll ebenfalls Gegenstand der o.a. umfassenden Prüfung werden.
Es existieren gestalterisch befriedigende Lösungen für technischeSeite 1 von 2
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Einrichtungen, die in Dacheinschnitten auf obersten (Staffel)geschossen, nach
oben offen aber seitlich eingehaust sind und an die sich beidseits Nutzflächen
anschließen. Andererseits tragen im 45-Grad-Winkel aufgeständerte PV-
Anlagen, nicht zu einer guten Gestaltung der Dachlandschaften bei. Für solche
Anlagen sollten ebenfalls bauliche Lösungen angestrebt werden, die weniger
stark in Erscheinung treten.
Bei städtebaulichen Wettbewerben kann die Zielsetzung, nicht eingehauste
Technik auf Dächern zu vermeiden, gefordert werden, allerdings haben zu dem
Zeitpunkt, an dem diese Wettbewerbe durchgeführt werden, die technischen
Gebäudeausrüstungen in der Regel noch keinen belastbaren Planungsstand.
Nach dem Antrag "Gestaltung von Technikgeschossen" (DS-Nr. 200555) vom
27.5.2020 sollte der Städtebau-und Gestaltungsbeirat darum gebeten werden,
Gestaltungsempfehlungen zu formulieren. Die Verwaltung hatte die
Bearbeitung des Auftrags aus Kapazitätsgründen bislang zurückgestellt. Der
jetzt vorliegende Antrag wird nun zum Anlass genommen, den Beirat möglichst
zeitnah damit zu befassen.
3. Zudem wird die vorgesehene Stichtagsregelung kritisch eingestuft: Dass eine
Regelung für neue Bebauungsplan- und Wettbewerbsverfahren gelten soll, ist
umsetzbar und könnte an politischen Erstbefassungen durch Ziel-, Einleitungs-
oder Aufstellungsbeschlüssen festgemacht werden. Dass auch Verfahren
davon betroffen sein sollen, die sich noch vor der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit befinden - es müsste der Zeitpunkt vor einem entsprechendem
politischen Beschluss gemeint sein - wirft Schwierigkeiten bei den laufenden
Verfahren auf, bei denen - abweichend von der o.a. Regel - die Objektplanung
bereits fortgeschritten ist. Es wird daher empfohlen, es bei dem Stichtag der
politischen Erstbefassung zu belassen.
4. Schließlich sollten aus Gründen der Vorbildwirkung und Glaubwürdigkeit
künftige Regelungen zur Gestaltung von Flachdachgeschossen auch für die
Stadt als Bauherrin für Kitas, Schulen und sonstige Gebäude gelten und zwar
unabhängig von der Frage, ob für diese städtischen Bauten städtebauliche
Wettbewerbe durchgeführt werden - was eher nicht die Regel ist - oder
Planungsrecht geschaffen werden muss.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de