221010 · Beschlussvorlage
Zustimmung zur landschaftsrechtlichen Befreiung zur Errichtung von Besuchertoiletten auf dem Grundstück der Burg Lede, Beuel-Vilich, Gemarkung Beuel, Flur 18, Flurstück 2536
Kerndaten
- Nummer
- 221010
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Naturschutzbeirates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 221010 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Zustimmung zur landschaftsrechtlichen Befreiung zur Errichtung von Besuchertoiletten auf dem Grundstück der Burg Lede, Beuel-Vilich, Gemarkung Beuel, Flur 18, Flurstück 2536 Beratungsfolge Naturschutzbeirat 07.06.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Der landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz zur Errichtung von Besuchertoiletten auf dem Grundstück der Burg Lede, Beuel-Vilich, Gemarkung Beuel, Flur 18, Flurstück 2536, wird mit folgenden Auflagen zugestimmt: 1. Der langfristige Erhalt der mehrstämmigen Esche ist zu gewährleisten. 2. Zum Ausgleich des baubedingten Eingriffs ist - das Dach des Toilettenhauses extensiv zu begrünen - das Toilettenhaus mit lebensraumtypischen Gehölzen/Gebüschen einzugrünen. 3. Sofern eine Außenbeleuchtung des Vorhabenbereiches vorgesehen ist, ist diese vorab frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Begründung Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Siegmündung und hier im Landschaftsschutzgebiet „Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm, Vilicher Bach und Vilicher Büschelchen“ (2.2). Für den Vorhabenbereich ist das Entwicklungsziel „Erhaltung von Landschaftsräumen mit einer vielfältigen Grundstruktur und Erhaltung von geomorphologisch prägenden Landschaftsteilen und deren ökologische und ästhetische Aufwertung durch Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen“ festgesetzt. Gesetzlich geschützte Biotope sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Das Vorhaben befindet sich im schutzwürdigen Biotop „Niederterrassenkante und Burg Lede in Vilich“ (BK-5208-103) lokaler Bedeutung und im Verbundbiotop „Kulturlandschaft im Raum Geislar – Vilich“ (VB-K-5208-011) von besonderer Bedeutung.Seite 1 von 5 Seite 2 Gemäß Landschaftsplan sind sämtliche Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere bauliche Anlagen i.S. des § 2 Abs. 1 BauO NW zu errichten, Böden zu verfestigen, Gehölz-, Brach- oder Grünlandflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln, Gebüsche, Gehölze und Bäume zu beseitigen oder zu beschädigen. Für das Vorhaben ist daher eine landschaftsrechtliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Siegmündung enthalten keine Ausnahmebestimmungen. Für das Bauvorhaben ist daher eine landschaftsrechtliche Befreiung erforderlich, die der Zustimmung des Naturschutzbeirates bedarf. Eine Befreiung kann gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Da die historische Burganlage für eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen genutzt wird, kann im vorliegenden Fall von einem überwiegend öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Das Bauvorhaben befindet sich im planerischen Außenbereich und stellt einen Eingriff gem. § 14 BNatSchG dar. Es ist daher eine kompensationspflichtige Eingriffsgenehmigung (s. unten) der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich Artenschutzbelange gem. § 44 BNatSchG beachtet werden. Unter Berücksichtigung der im folgenden aufgeführten Auflagen ist nicht mit artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine landschaftsrechtliche Befreiung unter folgenden Auflagen zu erteilen: 1. Der langfristige Erhalt der Esche ist zu gewährleisten. 2. Zum Ausgleich des baubedingten Eingriffs ist - das Dach des Toilettenhauses extensiv zu begrünen - das Toilettenhaus mit lebensraumtypischen Gehölzen/Gebüschen einzugrünen 3. Sofern eine Außenbeleuchtung des Vorhabenbereiches vorgesehen ist, ist diese vorab frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung gebeten. Anlage/nSeite 2 von 5 Seite 3 1 Lageplan Besuchertoiletten Burg Lede (öffentlich) 2 Ansichten Besuchertoiletten Burg Lede (öffentlich)Seite 3 von 5 Seite 4 von 5 Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de