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221010 · Beschlussvorlage

Zustimmung zur landschaftsrechtlichen Befreiung zur Errichtung von Besuchertoiletten auf dem Grundstück der Burg Lede, Beuel-Vilich, Gemarkung Beuel, Flur 18, Flurstück 2536

Nummer
221010
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 07.06.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221010
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Zustimmung zur landschaftsrechtlichen Befreiung
zur Errichtung von Besuchertoiletten auf dem
Grundstück der Burg Lede, Beuel-Vilich,
Gemarkung Beuel, Flur 18, Flurstück 2536
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 07.06.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz
zur Errichtung von Besuchertoiletten auf dem Grundstück der Burg Lede,
Beuel-Vilich, Gemarkung Beuel, Flur 18, Flurstück 2536, wird mit folgenden
Auflagen zugestimmt:
1. Der langfristige Erhalt der mehrstämmigen Esche ist zu gewährleisten.
2. Zum Ausgleich des baubedingten Eingriffs ist
- das Dach des Toilettenhauses extensiv zu begrünen
- das Toilettenhaus mit lebensraumtypischen Gehölzen/Gebüschen
einzugrünen.
3. Sofern eine Außenbeleuchtung des Vorhabenbereiches vorgesehen ist, ist
diese vorab frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.
Begründung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans Siegmündung
und hier im Landschaftsschutzgebiet „Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm,
Vilicher Bach und Vilicher Büschelchen“ (2.2). Für den Vorhabenbereich ist das
Entwicklungsziel „Erhaltung von Landschaftsräumen mit einer vielfältigen
Grundstruktur und Erhaltung von geomorphologisch prägenden
Landschaftsteilen und deren ökologische und ästhetische Aufwertung durch
Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen“ festgesetzt.
Gesetzlich geschützte Biotope sind von dem Vorhaben nicht betroffen.
Das Vorhaben befindet sich im schutzwürdigen Biotop „Niederterrassenkante
und Burg Lede in Vilich“ (BK-5208-103) lokaler Bedeutung und im
Verbundbiotop „Kulturlandschaft im Raum Geislar – Vilich“ (VB-K-5208-011)
von besonderer Bedeutung.Seite 1 von 5
Seite 2
Gemäß Landschaftsplan sind sämtliche Handlungen verboten, die den
Charakter der Landschaft verändern können oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten sind insbesondere bauliche Anlagen i.S.
des § 2 Abs. 1 BauO NW zu errichten, Böden zu verfestigen, Gehölz-, Brach-
oder Grünlandflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzungsart
umzuwandeln, Gebüsche, Gehölze und Bäume zu beseitigen oder zu
beschädigen. Für das Vorhaben ist daher eine landschaftsrechtliche
Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Siegmündung enthalten
keine Ausnahmebestimmungen.
Für das Bauvorhaben ist daher eine landschaftsrechtliche Befreiung
erforderlich, die der Zustimmung des Naturschutzbeirates bedarf.
Eine Befreiung kann gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von
Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Da die historische Burganlage für eine Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen
genutzt wird, kann im vorliegenden Fall von einem überwiegend öffentlichen
Interesse ausgegangen werden.
Das Bauvorhaben befindet sich im planerischen Außenbereich und stellt einen
Eingriff gem. § 14 BNatSchG dar. Es ist daher eine kompensationspflichtige
Eingriffsgenehmigung (s. unten) der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Bei allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren müssen grundsätzlich
Artenschutzbelange gem. § 44 BNatSchG beachtet werden. Unter
Berücksichtigung der im folgenden aufgeführten Auflagen ist nicht mit
artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt, eine landschaftsrechtliche
Befreiung unter folgenden Auflagen zu erteilen:
1. Der langfristige Erhalt der Esche ist zu gewährleisten.
2. Zum Ausgleich des baubedingten Eingriffs ist
- das Dach des Toilettenhauses extensiv zu begrünen
- das Toilettenhaus mit lebensraumtypischen Gehölzen/Gebüschen
einzugrünen
3. Sofern eine Außenbeleuchtung des Vorhabenbereiches vorgesehen ist, ist
diese vorab frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.
Der Naturschutzbeirat wird um Zustimmung gebeten.
Anlage/nSeite 2 von 5
Seite 3
1 Lageplan Besuchertoiletten Burg Lede (öffentlich)
2 Ansichten Besuchertoiletten Burg Lede (öffentlich)Seite 3 von 5
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Datenstand: 03.11.2026, 09:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de