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220963 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Plittersdorf, Lahnstraße 47 - Aufstockung eines Einfamilienhauses Az.: 40220/2021

Nummer
220963
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220963
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Plittersdorf, Lahnstraße 47
- Aufstockung eines Einfamilienhauses
Az.: 40220/2021
Beratungsfolge
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da sich das Vorhaben gemäß § 34 BauGB
nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.
Begründung
Zugrunde liegt der Antrag zur Aufstockung des Einfamilienhauses auf dem
Grundstück Lahnstr. 47 um ein weiteres Geschoss (1,50 m) mit Errichtung ei-
nes Zwerchgiebels. Das Gebäude bildet das Endhaus einer Dreiergruppe, die
aus den Häusern Lahnstr. 43-47 besteht.
Planungsrechtlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Textbebau-
ungsplanes Nr. 8118-1, der hier Bebauungstiefen von 20 m ab Straßengrenze
festlegt. Darüber hinaus richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Hier-
nach ist ein Vorhaben zulässig, sofern es sich in die Umgebungsbebauung ein-
fügt. Die Umgebung ist im vorliegenden Fall durch I- bis II-geschossige Wohn-
gebäude gekennzeichnet. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßen-
seite weist zwar eine II-geschossige Bebauung mit Dachgauben auf. Diese
können jedoch nicht als Vergleichsfälle für die Umgebungsbebauung des bean-
tragten Vorhabens mit einbezogen werden, da die Baukörper einen größeren
Abstand von der Gehwegkante aufweisen, in Zeilenbauweise errichtet und
überwiegend durch Heckenpflanzen abgeschirmt sind.
Dem Bauantrag ging eine Bauvoranfrage voraus. Nach den Nebenbestimmun-
gen des positiven Vorbescheides vom 10.12.2019 ist im Baugenehmigungsver-
fahren vor Erteilung einer Baugenehmigung öffentlich-rechtlich über die Eintra-
gung einer Baulast (§ 85 BauO NRW) zu sichern, dass bei einer eventuellen
Aufstockung des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück dieses deckungs-
gleich angebaut wird.
Im vorliegenden Fall soll hierdurch sichergestellt werden, dass perspektivisch
ein städtebaulich einheitliches Bild durch angeglichene Trauf- und FirsthöhenSeite 1 von 3
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erzielt wird. Die entsprechenden Grundstückseigentümer weigern sich jedoch,
eine derartige Baulast einzutragen.
Nach § 22 Abs. 1 BauNVO können in der offenen Bauweise unter anderem
Hausgruppen errichtet werden. Eine Hausgruppe zeichnet sich dadurch aus,
dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne einen seitlichen Grenzab-
stand haben. Nicht erforderlich ist nach der geltenden Rechtsprechung, dass
die Gebäude spiegelbildlich aneinandergebaut werden. Vielmehr muss dieses
wechselseitig verträglich und abgestimmt erfolgen. Es besteht der Gedanke
des wechselseitigen Austauschverhältnisses, der in der Regel bei einem Ver-
satz von ca. 1 m zueinander noch gegeben ist.
Anlage/n
1 Plan Lahnstraße 47 (öffentlich)
2 Ansicht Lahnstraße 47_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 21:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de