220938 · Mitteilungsvorlage
Bebauungsplan Nr. 8124-24, Wohnpark II in Vilich-Müldorf - Notwendigkeit einer erneuten Offenlage aufgrund umfangreicher Planänderungen
Kerndaten
- Nummer
- 220938
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 16.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 220938 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bebauungsplan Nr. 8124-24, Wohnpark II in Vilich- Müldorf - Notwendigkeit einer erneuten Offenlage aufgrund umfangreicher Planänderungen Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 01.06.2022 Kenntnisnahme Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme Rat 09.06.2022 Kenntnisnahme Mitteilung: Aus den nachfolgend näher beschriebenen Gründen sieht die Verwaltung es als erforderlich an, den Bebauungsplan Nr. 8124-24 "Wohnpark II" in Vilich- Müldorf erneut öffentlich auszulegen: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8124-24 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine der Randlage des Stadtbezirks Beuel angepasste Wohnbebauung mit ca. 420 Wohneinheiten geschaffen werden. Für den verkehrlich insbesondere mit dem ÖPNV gut erschlossenen Standort stellt die Planung auf eine dem benachbarten Wohnpark I vergleichbare verdichtete Bebauungsstruktur mit zweigeschossigen Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen sowie dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern ab. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 8124-24, Wohnpark II in Vilich-Müldorf, fand in der Zeit vom 20.08.2020 bis einschließlich 21.09.2020 statt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind von Seiten der beteiligten Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen vorgetragen worden, die eine Überarbeitung des Planentwurfes erfordern. Die Kumulation von Änderungen machen in ihrer Gesamtheit die Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs erforderlich (s. § 4a Abs. 3 BauGB). Die vorgesehenen Änderungen werden im Folgenden aufgeführt: Wendegleis Stadtbahn Die SWB beabsichtigen, östlich der Haltestelle Vilich-Müldorf im Bereich des Wohnpark II eine Wendeanlage für die Stadtbahnlinie 66 zu errichten. Die Wendeanlage ist erforderlich, um die vorgesehene Taktverdichtung der Linie 66 auf dem Gebiet der Stadt Bonn realisieren zu können. Eine Wendeanlage in Form eines südlich der Trasse liegenden seitlichen Wendegleises ist imSeite 1 von 6 Seite 2 aktuellen B-Planentwurf zwar bereits berücksichtigt. Aus betrieblichen Gründen bevorzugen die SWB jedoch nun eine Wendeanlage in Form eines Wendegleises in Mittellage zwischen den beiden Richtungsgleisen der Stadtbahnlinie. Die Anordnung des Wendegleises in Mittellage vermeidet das Kreuzen eines Richtungsgleises beim Wendevorgang, womit eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Strecke vermieden werden kann. Damit auf den Richtungsgleisen auch künftig die gleichen Geschwindigkeiten wie im jetzigen Zustand gefahren werden können, wird ein Verschwenken des Richtungsgleises Siegburg nach Süden und ein Einschwenken östlich des mittigen Wendegeleises in Form eines langgezogenen Gleisbogens zurück in die bestehende Gleislage erforderlich. Hierdurch entsteht zusätzlicher Flächenbedarf für die Betriebsanlagen der Stadtbahn. Der Änderungswunsch wurde durch die SWB erst nach Abschluss der öffentlichen Auslegung des B-Planentwurfs an die Verwaltung herangetragen. Der Bau der Wendeanlage verursacht eine notwendige Verlegung zweier Kanalleitungen, die bisher unterhalb des bestehenden Hangelarer Wegs verlaufen. Diese können beim Ausbau nicht unterhalb der künftigen Gleise verbleiben, sondern müssen ebenfalls partiell nach Süden verlegt werden. Eine detaillierte Flächenabgrenzung, die verbindlich für die Einarbeitung in den Bebauungsplanentwurf verwendet werden kann, ist derzeit noch nicht verfügbar, da zu den seitens der Fachverwaltung erarbeiteten Abgrenzungsvorschlägen noch keine abschließende Stellungnahme der SWB vorliegt. Neben der Wendeanlage sehen die Flächen für den Bahnverkehr des Planentwurfes auch eine Verlängerung der Bahnsteige sowie einen zusätzlichen Gleisübergang östlich des vorhandenen Haltepunktes vor. Der beschrankte Bahnübergang für Fuß- und Radverkehr im Bereich des Müldorfer Angers muss ebenfalls umgebaut werden. Dabei kann eine Verbreiterung des Übergangs sowie der Zuwegung berücksichtigt werden, dies ist jedoch von den Planfestsetzungen unabhängig. Durch die ergänzende Flächeninanspruchnahme für die Wendeanlage, die Bahnsteigverlängerung und den Bahnübergang sind die Festsetzungen für die Versickerungs- und Wohnbauflächen südlich der Stadtbahntrasse entsprechend anzupassen. Radschnellweg In einer Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Anlage eines Radschnellwegs im Zuge des Hangelarer Wegs vorgeschlagen, der parallel zur Stadtbahnlinie 66 verlaufen würde und damit Siegburg, St. Augustin mit Beuel und der Bonner Innenstadt verbinden würde. Bisher war die Fläche derart festgesetzt, dass ein 4m breiter gemeinsamer Fuß- und Radweg umgesetzt werden kann, für den eine öffentliche Verkehrsfläche in einer Breite von insgesamt 5,5 m (inclusive Sicherheits- und Entwässerungsstreifen) festgesetzt werden sollte. Nach Prüfung durch die Verwaltung soll nun durch angepasste Planfestlegungen ermöglicht werden, dass der neu zu bauende Hangelarer Weg nach den aktuellen Standards eines Radschnellwegs ausgebaut werden kann.Seite 2 von 6 Seite 3 Die entsprechende Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplanentwurf muss dafür um 2,5m auf insgesamt 8m Breite nach Süden erweitert werden, so dass ein 4m breiter Radweg, ein 2,5m Fußweg sowie 0,5m Sicherheitsstreifen zur Bahn und 1m Entwässerungsfläche südlich des Wegs entstehen können. Die Verbreiterung verursacht eine entsprechende Verkleinerung der angrenzenden Wohnbauflächen und erfordert eine Umplanung der bereits ausgearbeiteten Tiefbau- und Entwässerungsplanung. Der Radschnellwegstandard wird sich dabei auf den angrenzenden bestehenden Überführungsbauwerken Bundesgrenzschutzstraße und Mühlenbach sowie im nordwestlichen Bereich des Plangebiets im Bereich des bestehenden Wohngebäudes voraussichtlich auch langfristig nicht vollständig umsetzen lassen. Radschnellwege können jedoch auch sinnvoll betrieben werden, wenn Teilabschnitte mit verminderten Querschnitten verbleiben, so dass der Ausbau dort wo es möglich ist, umgesetzt und planungsrechtlich gesichert werden sollte. Es wird angestrebt, die bisher vorgesehenen Bebauungsmöglichkeiten auf den durch die Verbreiterung der Verkehrsflächen betroffenen Bauflächen nicht einzuschränken, es soll daher geprüft werden, ob eine entsprechende Anhebung der Grundflächen- und Geschossflächenzahlen erfolgen kann. Durch die anzupassenden Festsetzungen aufgrund des breiteren Radschnellwegs ergeben sich über den aus dem Wendegleis resultierenden Umplanungsbedarf am nordöstlichen Versickerungsbecken hinaus zusätzliche Änderungserfordernisse an den beiden nördlichen Becken. Besondere Wohnformen Konzeptidee des Baugebiets ist es, Wohnformen insbesondere für Familien bereitzustellen und im Sinne der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach §§165ff BauGB Wohnraum für weite Kreise der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen. Auch eine gute Durchmischung des Plangebiets durch eine Verteilung der verschiedenen Wohnformen auf alle Teilbereiche gehört zum Konzept. Die Ermöglichung der Grundstücksvergabe an Baugruppen oder Gemeinschaften zur Umsetzung besonderer Wohnformen wurde früh im Planungsprozess berücksichtigt. So sah der Offenlageentwurf innerhalb bestimmter Wohnbauflächen eine Flexibilisierung der ansonsten eher restriktiven städtebaulichen Vorgaben vor, womit sich diese Baufelder sowohl für herkömmlichen Geschosswohnungsbau als auch für die Realisierung besonderer Wohnformen eignen. Diese Baufelder waren über das Baugebiet verteilt. Die Interessengemeinschaft Anders Wohnen e.V. hat kurz vor der Offenlage des Bebauungsplanes eine umfangreiche Liste mit Anregungen zum Plankonzept vorgelegt, die im Offenlageentwurf aus zeitlichen Gründen jedoch nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Es wurde durch die Verwaltung vorgeschlagen, die Anregungen als Stellungnahme zur Offenlage zu behandeln und die vorgetragenen Gesichtspunkte, soweit dies ohne Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung möglich und städtebaulich verträglich ist, zu berücksichtigen. Zum Satzungsbeschluss hätte damit ein Deckblatt angelegt werden können, ohne dass eine erneute Offenlage erforderlich geworden wäre.Seite 3 von 6 Seite 4 Diese Einschätzung wurde am 27.05.2020 vom Planungsausschuss zur Kenntnis genommen (siehe DS-Nr. 200187-2 ST). Da sich nunmehr herausgestellt hat, dass eine erneute Offenlage nicht vermeidbar ist, können über die Grundzüge der Planung hinausgehende Anpassungen und Änderungen vorgenommen werden, jedoch soll das siegreiche Konzept aus dem ursprünglichen städtebaulichen Qualifizierungsverfahren nicht verlassen werden. Außerdem sollten keine Änderungen vorgenommen werden, welche Veränderungen am Entwässerungskonzept nach sich ziehen müssten. Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Anregungen sollen insofern moderate Änderungen an überbaubaren Grundstücksflächen, Geschosszahlen und Ausnutzungsmöglichkeiten der Baufelder in den Planentwurf zur erneuten Offenlage einfließen. Die Stellungnahme der Interessengemeinschaft hatte eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der besonderen Wohnformen zum Ziel. Dabei wurde in erster Linie Wert auf eine räumliche Konzentration der Projekte gelegt, so dass im Fall eines Zustandekommens der Baugemeinschaften ein eigenes Quartier innerhalb des Baugebiets entstehen würde. Ein Großteil der betreffenden Vorschläge der Interessengemeinschaft konnte jedoch aufgrund der fortgeschrittenen Ausbauplanung der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie aus städtebaulichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Nach Abstimmungsgesprächen zwischen Interessengemeinschaft und Verwaltung wurde jedoch die Idee der räumlichen Konzentration aufgenommen, so dass nun zwei zusätzliche, flexibel ausgelegte Baufelder im Nordwesten des Plangebiets ausgewiesen werden sollen. Die auf diesen Baufeldern ursprünglich vorgesehene Festsetzung einer Hausgruppen- und Doppelhausbebauung mit zwingend II Vollgeschossen soll daher einer II-III- geschossigen Bauweise ohne Haustypfestlegung weichen, durch die sowohl Doppelhäuser, Hausgruppen und herkömmlicher Geschosswohnungsbau als auch Gebäude besonderer Wohnformen umgesetzt werden können. Auch die vorgesehene Änderung des Zuschnitts der überbaubaren Grundstücksflächen erlaubt auf diesen Baufeldern eine flexiblere Verteilung der Gebäude auf den betroffenen Grundstücken und die Realisierung zusammenhängender, hofartiger Gebäudekörper und kommt damit den Vorstellungen der Interessengemeinschaft entgegen, ohne vom bisherigen städtebaulichen Plankonzept zu stark abzuweichen. Die Anzahl der vorgesehenen Wohneinheiten von ca. 420 für das gesamte Plangebiet soll weiterhin Grundlage für die Planaufstellung sein, wobei mit der größeren Vielfalt der möglichen Wohnformen und Gebäudetypen hier mit einer größeren Bandbreite gerechnet werden muss, so dass sich die Zahl im Rahmen der Realisierung noch ändern kann. Im Rahmen der Vorlage DS-Nr. 200183 wurde am 22.06.2020 durch den Rat beschlossen, dass sich die Vermarktung des Wohnparks an den Zielen des Bonner Baulandmodells orientieren soll. Dabei sollten die damaligen Vorgaben des Ratsbeschlusses zum Bonner Baulandmodell folgend ca. 40 % der Bruttogeschossfläche im geförderten Wohnungsbau bzw. anteilig für besondere Wohnformen errichtet werden. Es wird nun angestrebt, auf Grundlage des städtebaulichen Konzepts die inzwischen erfolgte Anhebung der Förderquoten auf 50% im Baulandmodell auf die Vermarktung des Wohnparks II möglichst zu übertragen. Änderungen der Planfestsetzungen sind dafür nicht erforderlich, da die Förderfähigkeit der Wohnungen in diesem Plan nicht festgesetzt wird.Seite 4 von 6 Seite 5 Deren Realisierung soll über die entsprechende Vermarktung durch den beauftragten Entwicklungsträger in Abstimmung mit der Stadt gesteuert werden. Äußere verkehrliche Erschließung Im Rahmen der durchgeführten Offenlage wurde durch den Landesbetrieb Straßenbau gefordert, dass die Auswirkungen der Bauleitplanung auf den angrenzenden Knoten B565/L83/Bundesgrenzschutzstraße zu untersuchen sind. Eine Verkehrsprognose zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit hängt von verschiedenen Planungen in der näheren Umgebung sowie deren Ausbauform ab. Festgestellt wurde gutachterlich, dass der Knoten - unabhängig von der Entwicklung des Wohnparks II - aufgrund der in den letzten Jahren erfolgten Verkehrsentwicklung in seiner jetzigen Form nicht mehr ausreichend leistungsfähig ist. Daher wird ein vierstreifiger Ausbau der B56 in diesem Bereich durch den Landesbetrieb Straßen NRW geplant, was sich auch auf den Bundesverkehrswegeplan stützt. Durch die nun vorliegende Verkehrsuntersuchung inklusive Mikrosimulation wurde deutlich, dass ein Ausbau des bestehenden Knotens in Form einer aufgeweiteten Kreuzung mit Lichtsignalanlagen ausreichend leistungsfähig sein wird, so dass nur eine solche Bauform durch den Bund als Straßenbaulastträger finanziert würde. Ebenso wurde die Leistungsfähigkeit einer Kreisverkehrslösung mit Unterführung der B56 nachgewiesen. Die bisher von der Stadt Bonn favorisierte Kreisverkehrsvariante, die wesentlich höhere Baukosten verursachen würde, müsste jedoch größtenteils von der Stadt Bonn selbst finanziert werden. In einer separaten Beschlussvorlage, die voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte in die politischen Gremien gebracht wird, sollen die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchungen vorgestellt werden, die als Grundlage für eine Entscheidung des Rates zur favorisierten Ausbauform des Knotens benötigt werden. Aufgrund der bisherigen Beschlusslage der Stadt Bonn und der nicht gesicherten Finanzierung konnte der Knotenausbau durch Straßen NRW bisher nicht vorangetrieben werden. Für die Thematik des Ausbaus der B56 und des Knotens mit der Bundesgrenzschutzstraße spielt der Wohnpark II insgesamt nur eine untergeordnete Rolle, dennoch ist der Ausbau notwendig zur Sicherstellung der ausreichenden Erschließung des Baugebiets. In der erneuten Offenlage wird die vollständige Verkehrsuntersuchung für die B 56 einschließlich der Mikrosimulation öffentlich ausgelegt, so dass diese Forderung von Straßen NRW als erfüllt angesehen werden kann. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Knotens und der verkehrlichen Auswirkungen der Planung wird im Interesse der Rechtssicherheit des Bebauungsplanes eine einvernehmliche Lösung mit Straßen NRW angestrebt. Noch nicht geklärt werden konnte bisher durch Straßen NRW, ob dieser Leistungsfähigkeitsnachweis des Knotens für eine bedenkenfreie Stellungnahme in der zweiten Offenlage ausreicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass von der Stadt mindestens eine Abkehr von der Kreisverkehrsvariante oder ein Aufzeigen der Finanzierung der Mehrkosten des Kreisverkehrs erwartet wird. Oberverwaltungsgerichtlich geklärt ist, dass mit Inkrafttreten des Bebauungsplans eine ausreichende Leistungsfähigkeit desSeite 5 von 6 Seite 6 Knotens sichergestellt sein muss. Inwieweit diese Sicherstellung eine verbindliche Umbauplanung für den Knoten, eine straßenrechtliche Planfeststellung oder Plangenehmigung, die Sicherstellung der Finanzierung des Knotenumbaus, seinen Baubeginn oder gar die Inbetriebnahme erfordert, oder in inwieweit diese Vorgänge parallel zum Bau der inneren Erschließung des Plangebiets ablaufen können, ist rechtlich noch abschließend zu klären. Auswirkungen auf die Planfestsetzungen haben diese Fragestellungen nicht, da sowohl die Flächenbedarfe der Kreisverkehrslösung als auch die des ausgebauten Lichtsignalknotens bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausreichend berücksichtigt wurden. Entscheidend für die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes ist jedoch die Sicherung der ausreichenden äußeren Erschließung. Im Nachgang der ersten Offenlage wurden von Straßen NRW auch Bedenken gegen die Planung von Lärmschutzanlagen in der Anbauverbotszone der Bundesstraße vorgebracht. Es wird jedoch verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass es hier zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die auch keinen Änderungsbedarf des Bebauungsplanentwurfs auslöst. Die Einrichtung von Lärmschutzanlagen in der 20m breiten Anbauverbotszone wurde in den angrenzenden Ausbauabschnitten der B56 zum Teil bereits umgesetzt. Die Maßnahmen erfolgten entweder im Zuge von Ausbaumaßnahmen der B 56 durch Straßen NRW selbst oder auf der Grundlage von entsprechenden planungsrechtlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen durch die Stadt Bonn. Erfordernis der erneuten Offenlage Nach §4a Abs. 3 BauGB ist bei Änderungen eines Bauleitplanentwurfs nach der Offenlage eine erneute Auslegung erforderlich. Werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung von Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Der Umfang der vorgesehenen Änderungen ist jedoch umfangreich und der Kreis derer, die von den Änderungen betroffenen sein können, nicht ausreichend sicher bestimmbar. Aus diesen Gründen ist aus Sicht der Verwaltung und im Sinne der Rechtssicherheit eine erneute Offenlage unumgänglich, um zu einem Satzungsbeschluss zu gelangen. Das Inkrafttreten des Bebauungsplanes wird dadurch nicht verzögert, da bereits die immer noch in Abstimmung befindliche Sicherung der äußeren Erschließung des Baugebietes zu nach wie vor nicht absehbaren Verzögerungen der Baurechtschaffung führt. Anlage/n KeineSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de