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220924-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

KAG-Beiträge für den verkehrsberuhigten Umbau der Bornheimer Straße

Nummer
220924-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.06.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220924 KAG-Beiträge für den verkehrsberuhigten Umbau der Bornheimer Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220924-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
KAG-Beiträge für den verkehrsberuhigten Umbau
der Bornheimer Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1. und 2.:
Der Umbau der Bornheimer Straße zwischen Am Alten Friedhof und Ellerstraße
löst nach derzeitiger Rechtslage für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie
Erbbauberechtigten der von der Straße aus erreichbaren Grundstücke
Beitragspflichten nach § 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW aus.
Beitragspflichtig sind die Kosten für den Umbau der Gehwege und der
Parkflächen einschließlich der Begrünung. Die beitragsfähigen Kosten der
straßenbaulichen Maßnahme unterliegen grundsätzlich der Förderung des
Landes NRW zur Reduzierung von Beitragsbelastungen in Höhe von derzeit 50
% (zukünftig eventuell 100 %). Zu beachten ist jedoch, dass der Zeitraum für
die Beantragung von Förderungen am 31.12.2024 ausläuft und Mittel im
Fördertopf des Landes zur Verfügung stehen müssen. Zurzeit wird davon
ausgegangen, dass die Baumaßnahmen im Bereich der Bornheimer Straße
abgeschlossen werden, bevor diese zu einer Gemeindestraße abgestuft wird.
Sollte diese Herabstufung vor Abschluss der straßenbaulichen Maßnahmen in
der Bornheimer Straße erfolgen, wären auch die Kosten der Fahrbahn durch
die Straßenausbaubeiträge zu finanzieren.
Von dieser, den Anliegern zugutekommenden Förderung, sind die Fördermittel
der Städtebauförderung zu unterscheiden. Diese sind grundsätzlich nicht auf
die Anliegerbeiträge anrechenbar und haben damit keinen Einfluss auf die
Beiträge. Die Bewilligung der Städtebaufördermittel muss vor Baubeginn
erfolgen. Da die Bewilligung dieser Fördermittel noch nicht vorliegt, ist zunächst
ein Antrag auf vorzeitigen, förderunschädlichen Baubeginn erforderlich.
Diesen Antrag hat die Verwaltung gestellt, um die KAG-Fördermittel nicht zu
gefährden. Die Förderung der KAG-Beiträge erfolgt aber auf der Grundlage der
Schlussrechnung, also erst nach Abschluss der Baumaßnahme.
Aktuell hat eine Bürgerinitiative Beschwerden beim Ministerium, der
Bezirksregierung und der Stadt Bonn sowohl gegen die Neuaufteilung der
Verkehrsfläche auf der Viktoriabrücke als auch gegen die Planung der
Bornheimer Straße eingereicht. Aufgrund dieser Beschwerden wurde der
Antrag auf vorzeitigen, förderunschädlichen Baubeginn (im Rahmen der
Städtebauförderung) noch nicht genehmigt. Dadurch kann sich eineSeite 1 von 2
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Verzögerung der Straßenbaumaßnahme auf der Bornheimer Straße ergeben,
die im worst case zu einer späteren Schlussabrechnung führt. Die spätere
Schlussrechnung gefährdet eine rechtzeitige Antragstellung bis zum
31.12.2026 und möglicherweise auch die Förderung der KAG-Beiträge.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 22:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de