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220918-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung

Nummer
220918-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 23.11.2022 Kenntnisnahme
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  1. 220918 Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220918-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 26.10.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.
Bei dem Urteil handelt es sich um ein Urteil eines Untergerichtes, bezogen auf
einen konkreten Einzelfall in Bremen. Daher hat das Urteil zunächst keine
Folgen für die Bundesstadt Bonn.
Zu 2.
Seitens des Stadtordnungsdienstes werden Verstöße nicht geduldet. Eine
flächendeckende und dauerhafte Überwachung des gesamten Stadtgebietes ist
allerdings nicht möglich, so dass nicht festgestellte Verstöße in gewissem
Umfang entsprechende Normalität sind. Allgemein üben die Mitarbeitenden der
Verkehrsüberwachung aber das Ihnen eingeräumte Ermessen aus, so dass im
Einzelfall auch bei festgestellten Verstößen von einer Ahndung abgesehen oder
von einem Verwarngeld Gebrauch gemacht wird.
Zu 2a.
Es bestehen keine formellen Dienstanweisungen, allerdings werden die
Mitarbeitenden durch regelmäßige Informationen und Schulungen bei der
Ausübung ihres Ermessens unterstützt oder führen Entscheidungen der
Führungskräfte herbei, wo diese erforderlich sind.
Zu 2b.
Sofern eine Mindestrestbreite von mind. 1,50 m verbleibt, kann das Parken
grundsätzlich angeordnet werden. Der Verwaltung sind keine Stellen bekannt,
wo dies der Fall ist (siehe auch 2.).
Zu 2c.
Es gibt keine Gebiete, die nicht kontrolliert werden. Allerdings werden die
Einsätze priorisiert, so dass manche Bereiche häufiger angefahren werden als
andere. Im Servicebereich von www.bonn.de oder über eine Direktsuche, z.B.
mit dem Begriff „Anzeige“, findet sich das Anliegen „Parkverstoß anzeigen“, so
dass alle Bürger*innen die Möglichkeit haben, unter Verwendung eines
Formulars Parkverstöße anzuzeigen (sog. Privatanzeige). Für akute
Verkehrsbehinderungen sind auch die Öffnungszeiten sowie die ErreichbarkeitSeite 1 von 3
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des Stadtordnungsdienstes (0228/773333) oder– für dringende Fälle außerhalb
der Öffnungszeiten – die Kontaktdaten der Polizei hinterlegt.
Zu 3.
Steht ein Fahrzeug so, dass es abgeschleppt/umgesetzt werden muss, wird zu
allererst eine entsprechende schriftliche Verwarnung erteilt. Währenddessen
wird in der Regel versucht, die fahrzeughaltende Person zu ermitteln und zu
erreichen. Eine Gebühr kann in diesen Fällen nicht erhoben werden, weil eine
entsprechende Tarifstelle in der Verwaltungsgebührenordnung nicht
vorgesehen ist. Wurde das Abschleppunternehmen allerdings schon beauftragt,
weil der Fahrzeughaltende verspätet reagiert, aber vor Eintreffen des
Abschleppwagens am Ort eintrifft, werden die Kosten für eine sog. „Leerfahrt“
fällig.
Zu 4.
Hat der Stadtordnungsdienst entsprechende Feststellungen getroffen, werden
Verwarnungen erteilt. Bei Sichtbehinderung werden die Fahrzeuge im Rahmen
der Ermessensausübung auch abgeschleppt. In den letzten 3 Jahren wurden
4.621 Ordnungswidrigkeitenverfahren wg. Parkens im Kreuzungsbereich (5
Meter Raum) eingeleitet. Eine formelle Dienstanweisung hierzu gibt es nicht.
Zu 5.
Aus Sicht der Verwaltung wird die Einschätzung, dass die Situation
verbesserungswürdig ist, nicht geteilt. Selbstverständlich kommt es täglich zu
Parkverstößen in Bonn, allerdings führen diese nicht zu besonderen
Problematiken im Vergleich zu anderen Kommunen. Auch
Unfallhäufungsstellen gibt es mit Blick auf Parkverstöße nicht. Schulungen und
Seminare für die Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung sollen diese auf
einen einheitlichen Stand bringen, nicht zuletzt um vor Ort ein sicheres
Auftreten zu gewährleisten. „Regelfälle“ anderer Ordnungsbehörden sind hier
nicht bekannt.
Zu 6.
Die Fahrradstaffel ist stellenweise im Einsatz. Die Verwaltung ist derzeit dabei,
das Konzept weiterzuentwickeln und auch die Voraussetzungen für einen
dauerhaften Einsatz zu schaffen.
Zu 7.
Laut den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen ist dem Fußgängerverkehr „besondere Sorgfalt zu widmen." (RSA 21)
So darf „die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer im Bereich von
Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und
mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu
nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, ggf. über
Notwege [...]. Ist dies nicht möglich, so ist die Einrichtung von
Überquerungshilfen (z.B. Fußgängerüberweg) zu prüfen und ggf.
anzuordnen.“(RSA21 2.4.1) Notwege sind Wegeführungen auf der gleichen
Straßenseite, und sie haben Vorrang vor der Einrichtung einer Querungsanlage
mit Wegeführung auf der gegenüberliegenden Straßenseite.(RSA21 2.4.8)Seite 2 von 3
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Grundsätzlich gilt diese Verkehrssicherungspflicht nicht nur zu Zeiten der
Baustellen-Tätigkeiten, sondern zu allen Tages- und Nachtzeiten. Das setzt
voraus, dass die Baustellen für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer auch bei
Dunkelheit gut erkennbar und die Wege für Fußgängerinnen und Fußgänger
ebenfalls beleuchtet sein müssen, sofern „die öffentliche Beleuchtung nicht
ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist.“ (RSA21 2.4.3)
https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinien_f%C3%BCr_die_Sicherung_von_Arbeit
sstellen_an_Stra%C3%9Fen
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) ist in
diesem Zusammenhang als verbindliche Regelwerk zu betrachten.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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