220918-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung
Kerndaten
- Nummer
- 220918-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220918-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 26.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. Bei dem Urteil handelt es sich um ein Urteil eines Untergerichtes, bezogen auf einen konkreten Einzelfall in Bremen. Daher hat das Urteil zunächst keine Folgen für die Bundesstadt Bonn. Zu 2. Seitens des Stadtordnungsdienstes werden Verstöße nicht geduldet. Eine flächendeckende und dauerhafte Überwachung des gesamten Stadtgebietes ist allerdings nicht möglich, so dass nicht festgestellte Verstöße in gewissem Umfang entsprechende Normalität sind. Allgemein üben die Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung aber das Ihnen eingeräumte Ermessen aus, so dass im Einzelfall auch bei festgestellten Verstößen von einer Ahndung abgesehen oder von einem Verwarngeld Gebrauch gemacht wird. Zu 2a. Es bestehen keine formellen Dienstanweisungen, allerdings werden die Mitarbeitenden durch regelmäßige Informationen und Schulungen bei der Ausübung ihres Ermessens unterstützt oder führen Entscheidungen der Führungskräfte herbei, wo diese erforderlich sind. Zu 2b. Sofern eine Mindestrestbreite von mind. 1,50 m verbleibt, kann das Parken grundsätzlich angeordnet werden. Der Verwaltung sind keine Stellen bekannt, wo dies der Fall ist (siehe auch 2.). Zu 2c. Es gibt keine Gebiete, die nicht kontrolliert werden. Allerdings werden die Einsätze priorisiert, so dass manche Bereiche häufiger angefahren werden als andere. Im Servicebereich von www.bonn.de oder über eine Direktsuche, z.B. mit dem Begriff „Anzeige“, findet sich das Anliegen „Parkverstoß anzeigen“, so dass alle Bürger*innen die Möglichkeit haben, unter Verwendung eines Formulars Parkverstöße anzuzeigen (sog. Privatanzeige). Für akute Verkehrsbehinderungen sind auch die Öffnungszeiten sowie die ErreichbarkeitSeite 1 von 3 Seite 2 des Stadtordnungsdienstes (0228/773333) oder– für dringende Fälle außerhalb der Öffnungszeiten – die Kontaktdaten der Polizei hinterlegt. Zu 3. Steht ein Fahrzeug so, dass es abgeschleppt/umgesetzt werden muss, wird zu allererst eine entsprechende schriftliche Verwarnung erteilt. Währenddessen wird in der Regel versucht, die fahrzeughaltende Person zu ermitteln und zu erreichen. Eine Gebühr kann in diesen Fällen nicht erhoben werden, weil eine entsprechende Tarifstelle in der Verwaltungsgebührenordnung nicht vorgesehen ist. Wurde das Abschleppunternehmen allerdings schon beauftragt, weil der Fahrzeughaltende verspätet reagiert, aber vor Eintreffen des Abschleppwagens am Ort eintrifft, werden die Kosten für eine sog. „Leerfahrt“ fällig. Zu 4. Hat der Stadtordnungsdienst entsprechende Feststellungen getroffen, werden Verwarnungen erteilt. Bei Sichtbehinderung werden die Fahrzeuge im Rahmen der Ermessensausübung auch abgeschleppt. In den letzten 3 Jahren wurden 4.621 Ordnungswidrigkeitenverfahren wg. Parkens im Kreuzungsbereich (5 Meter Raum) eingeleitet. Eine formelle Dienstanweisung hierzu gibt es nicht. Zu 5. Aus Sicht der Verwaltung wird die Einschätzung, dass die Situation verbesserungswürdig ist, nicht geteilt. Selbstverständlich kommt es täglich zu Parkverstößen in Bonn, allerdings führen diese nicht zu besonderen Problematiken im Vergleich zu anderen Kommunen. Auch Unfallhäufungsstellen gibt es mit Blick auf Parkverstöße nicht. Schulungen und Seminare für die Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung sollen diese auf einen einheitlichen Stand bringen, nicht zuletzt um vor Ort ein sicheres Auftreten zu gewährleisten. „Regelfälle“ anderer Ordnungsbehörden sind hier nicht bekannt. Zu 6. Die Fahrradstaffel ist stellenweise im Einsatz. Die Verwaltung ist derzeit dabei, das Konzept weiterzuentwickeln und auch die Voraussetzungen für einen dauerhaften Einsatz zu schaffen. Zu 7. Laut den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen ist dem Fußgängerverkehr „besondere Sorgfalt zu widmen." (RSA 21) So darf „die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen sowie Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind nach Möglichkeit weiterzuführen, ggf. über Notwege [...]. Ist dies nicht möglich, so ist die Einrichtung von Überquerungshilfen (z.B. Fußgängerüberweg) zu prüfen und ggf. anzuordnen.“(RSA21 2.4.1) Notwege sind Wegeführungen auf der gleichen Straßenseite, und sie haben Vorrang vor der Einrichtung einer Querungsanlage mit Wegeführung auf der gegenüberliegenden Straßenseite.(RSA21 2.4.8)Seite 2 von 3 Seite 3 Grundsätzlich gilt diese Verkehrssicherungspflicht nicht nur zu Zeiten der Baustellen-Tätigkeiten, sondern zu allen Tages- und Nachtzeiten. Das setzt voraus, dass die Baustellen für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer auch bei Dunkelheit gut erkennbar und die Wege für Fußgängerinnen und Fußgänger ebenfalls beleuchtet sein müssen, sofern „die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nicht die ganze Nacht über eingeschaltet ist.“ (RSA21 2.4.3) https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinien_f%C3%BCr_die_Sicherung_von_Arbeit sstellen_an_Stra%C3%9Fen Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) ist in diesem Zusammenhang als verbindliche Regelwerk zu betrachten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de