220918 · Große Anfrage
Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung
Kerndaten
- Nummer
- 220918
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 10.10.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 220918 Fragesteller/in: Patrick Tollasz DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Gabi Mayer SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Karin Langer Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn 29.04.2022 Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 31.08.2022 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Wie bewertet die Verwaltung das Urteil zum aufgesetzten Parken des VG Bremen (5 K 1968/19)? Welche Folgen ergeben sich für die Stadt, die Straßenverkehrsbehörde und den Ordnungsdienst dadurch? 2. Gibt es Straßen oder Gebiete, in denen der städtische Ordnungsdienst Gehwegparken duldet, obwohl es nicht explizit erlaubt ist? 2a. Bestehen hierzu Dienstanweisungen oder andere Vorgaben, Leitlinien oder Empfehlungen zum Vorgehen der Verkehrsüberwacher*innen? 2b. Wieso nutzt die Verwaltung nicht das vorgesehene Mittel der verkehrsrechtlichen Anordnung, wenn Gehwegparken geduldet wird, also offenbar zulässig sein soll? 2c. Falls in Wohngebieten nur auf Beschwerden reagiert wird: Wie ist sichergestellt, dass die Betroffenen bzw. Anwohner*innen davon erfahren, dass der Ordnungsdienst ohne Beschwerde Gebiete grundsätzlich nicht kontrolliert? 3. Wie geht der Ordnungsdienst vor, wenn ein Fahrzeug umgesetzt werden soll? Wird grundsätzlich versucht zuerst die/den Halter*in zu erreichen? Wird in diesem Fall, wenn die Person das Fahrzeug eigenständig wegfährt eine Gebühr für eine „vermiedene Umsetzung“ zusätzlich zum Verwarn-/Bußgeld erhoben, um die verlorene Arbeitszeit auszugleichen? 4. Werden Fahrzeuge, die im Kreuzungsbereich (5-m-Bereich) parken, vom Ordnungsdienst umgesetzt oder erfolgt nur ein Verwarngeld? Wie viele Umsetzungen und Verwarnungen sind in den letzten drei Jahren erfolgt? Gibt es hierzu eine Dienstanweisung oder vergleichbare Richtlinien? 5. Plant die Verwaltung entsprechende Dienstanweisungen, Schulungen oder sonstige Maßnahmen für die städtische Verkehrsüberwachung, um die Situation zu verbessern? Ist beispielweise die Definition von „Regelfällen“ für eine Umsetzung vorgesehen, wie sie andere Ordnungsdienste oder bspw. die Berliner Polizei[1] verwenden? 6. Ist die 2018 beschlossene Fahrradstaffel des Ordnungsdienstes inzwischenSeite 1 von 3 Seite 2 im Einsatz? Wenn nicht, wann erfolgt dies? 7. Welche Auflagen gelten für die Sicherstellung einer ausreichend sicheren und barrierefreien Geh- (und ggf. Radverkehrsführung) bei Baustellen auf Gehwegen? Welche Auswirkungen werden hier analog der Rechtsprechung gesehen? [1] https://media.frag-den-staat.de/files/foi/163890/GAPPrStabNr.15_2014.pdf Begründung 1. In dem genannten Urteil wurde ein Recht auf nutzbare Gehwege festgestellt. Ein bloßer Verweis darauf, sich an den Ordnungsdienst zu wenden, war hier nicht ausreichend. Die Verwaltung wird gebeten zu beantworten, ob sich daraus auch Folgen für Bonn ergeben oder das Handeln angepasst wird. 2. bis 2b) Auf Basis einer IFG-Anfrage2 teilte die Stadt mit, Falschparken in Anwohnerstraßen faktisch zu dulden, da sich „die Anwohner arrangieren“. Um ein „Arrangieren“ der Betroffenen zu unterstellen, wäre Voraussetzung, dass auch alle Betroffenen angehört werden, oder auf ihre „Bringschuld“ gegenüber dem Ordnungsdienst hingewiesen werden. Weiterhin behindern insbesondere zugeparkte Kreuzungen in vielen Wohngebieten auch die Feuerwehr im Notfall. 3) Wenn ein Fahrzeug nach Aufforderung durch den/die Halter*in selbst weggefahren wird, ist es vielerorts üblich, dass dafür eine (reduzierte) Gebühr für eine „vermiedene Umsetzung“ (in Berlin bspw. 56 €) zusätzlich zum Verwarn/-Bußgeld erhoben wird. Dies dient dazu, zumindest anteilig die der Stadt entstehenden Kosten durch die verlorene Arbeitszeit zu ersetzen. Wird keine Gebühr erhoben, verursachen Halter*innenabfragen und Wartezeit bis zum Eintreffen der Person der Stadt Kosten bzw. Einnahmeausfälle, die durch die Verursacher*innen nicht ersetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass in dem Fall der Ordnungsdienst auch in berechtigten Fällen Umsetzungen vermeidet. Zu 4) Fahrzeuge im Kreuzungsbereich erschweren es der Feuerwehr zum Einsatzort zu gelangen, versperren Wege und Sichtbeziehungen. Im Sinne der Gefahrenabwehr ist es daher geboten und vielerorts Praxis, die Fahrzeuge umzusetzen. Ein Verwarngeld ist hingegen nicht geeignet, die Gefährdung/Behinderung zu beseitigen. Derzeit überwiegt der Eindruck, dass entsprechendes Parken durch den Ordnungsdienst nicht konsequent unterbunden wird. 5. Es besteht grundsätzlich Optimierungsbedarf dabei, Falschparken zu unterbinden und Behinderungen nicht nur zu verwarnen, sondern durch Umsetzungen zu beseitigen. Eindeutige Regelungen können hier hilfreich sein, um den Verkehrsüberwacher*innen klare Leitlinien zu geben, aber auch um das Handeln für die Bürger*innen nachvollziehbar zu machen.Seite 2 von 3 Seite 3 2 https://fragdenstaat.de/anfrage/duldung-gehwegparken/ Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de