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220918 · Große Anfrage

Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung

Nummer
220918
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
10.10.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 23.11.2022 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 220918-01 ST Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung
  2. 220918-02 ST Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung

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Große Anfrage
öffentlich
220918
Fragesteller/in:
Patrick Tollasz
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Gabi Mayer
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Karin Langer
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
29.04.2022
Vorgehen der städtischen Verkehrsüberwachung
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 31.08.2022 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Wie bewertet die Verwaltung das Urteil zum aufgesetzten Parken des VG
Bremen (5 K 1968/19)? Welche Folgen ergeben sich für die Stadt, die
Straßenverkehrsbehörde und den Ordnungsdienst dadurch?
2. Gibt es Straßen oder Gebiete, in denen der städtische Ordnungsdienst
Gehwegparken duldet, obwohl es nicht explizit erlaubt ist?
2a. Bestehen hierzu Dienstanweisungen oder andere Vorgaben, Leitlinien oder
Empfehlungen zum Vorgehen der Verkehrsüberwacher*innen?
2b. Wieso nutzt die Verwaltung nicht das vorgesehene Mittel der
verkehrsrechtlichen Anordnung, wenn Gehwegparken geduldet wird, also
offenbar zulässig sein soll?
2c. Falls in Wohngebieten nur auf Beschwerden reagiert wird: Wie ist
sichergestellt, dass die Betroffenen bzw. Anwohner*innen davon erfahren, dass
der Ordnungsdienst ohne Beschwerde Gebiete grundsätzlich nicht kontrolliert?
3. Wie geht der Ordnungsdienst vor, wenn ein Fahrzeug umgesetzt werden
soll? Wird grundsätzlich versucht zuerst die/den Halter*in zu erreichen? Wird in
diesem Fall, wenn die Person das Fahrzeug eigenständig wegfährt eine
Gebühr für eine „vermiedene Umsetzung“ zusätzlich zum Verwarn-/Bußgeld
erhoben, um die verlorene Arbeitszeit auszugleichen?
4. Werden Fahrzeuge, die im Kreuzungsbereich (5-m-Bereich) parken, vom
Ordnungsdienst umgesetzt oder erfolgt nur ein Verwarngeld? Wie viele
Umsetzungen und Verwarnungen sind in den letzten drei Jahren erfolgt? Gibt
es hierzu eine Dienstanweisung oder vergleichbare Richtlinien?
5. Plant die Verwaltung entsprechende Dienstanweisungen, Schulungen oder
sonstige Maßnahmen für die städtische Verkehrsüberwachung, um die
Situation zu verbessern? Ist beispielweise die Definition von „Regelfällen“ für
eine Umsetzung vorgesehen, wie sie andere Ordnungsdienste oder bspw. die
Berliner Polizei[1] verwenden?
6. Ist die 2018 beschlossene Fahrradstaffel des Ordnungsdienstes inzwischenSeite 1 von 3
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im Einsatz? Wenn nicht, wann erfolgt dies?
7. Welche Auflagen gelten für die Sicherstellung einer ausreichend sicheren
und barrierefreien Geh- (und ggf. Radverkehrsführung) bei Baustellen auf
Gehwegen? Welche Auswirkungen werden hier analog der Rechtsprechung
gesehen?
[1] https://media.frag-den-staat.de/files/foi/163890/GAPPrStabNr.15_2014.pdf
Begründung
1. In dem genannten Urteil wurde ein Recht auf nutzbare Gehwege festgestellt.
Ein bloßer Verweis darauf, sich an den Ordnungsdienst zu wenden, war hier
nicht ausreichend. Die Verwaltung wird gebeten zu beantworten, ob sich
daraus auch Folgen für Bonn ergeben oder das Handeln angepasst wird.
2. bis 2b) Auf Basis einer IFG-Anfrage2 teilte die Stadt mit, Falschparken in
Anwohnerstraßen faktisch zu dulden, da sich „die Anwohner arrangieren“. Um
ein „Arrangieren“ der Betroffenen zu unterstellen, wäre Voraussetzung, dass
auch alle Betroffenen angehört werden, oder auf ihre „Bringschuld“ gegenüber
dem Ordnungsdienst hingewiesen werden. Weiterhin behindern insbesondere
zugeparkte Kreuzungen in vielen Wohngebieten auch die Feuerwehr im Notfall.
3) Wenn ein Fahrzeug nach Aufforderung durch den/die Halter*in selbst
weggefahren wird, ist es vielerorts üblich, dass dafür eine (reduzierte) Gebühr
für eine „vermiedene Umsetzung“ (in Berlin bspw. 56 €) zusätzlich zum
Verwarn/-Bußgeld erhoben wird. Dies dient dazu, zumindest anteilig die der
Stadt entstehenden Kosten durch die verlorene Arbeitszeit zu ersetzen. Wird
keine Gebühr erhoben, verursachen Halter*innenabfragen und Wartezeit bis
zum Eintreffen der Person der Stadt Kosten bzw. Einnahmeausfälle, die durch
die Verursacher*innen nicht ersetzt werden. Es ist davon auszugehen, dass in
dem Fall der Ordnungsdienst auch in berechtigten Fällen Umsetzungen
vermeidet.
Zu 4) Fahrzeuge im Kreuzungsbereich erschweren es der Feuerwehr zum
Einsatzort zu gelangen, versperren Wege und Sichtbeziehungen. Im Sinne der
Gefahrenabwehr ist es daher geboten und vielerorts Praxis, die Fahrzeuge
umzusetzen. Ein Verwarngeld ist hingegen nicht geeignet, die
Gefährdung/Behinderung zu beseitigen. Derzeit überwiegt der Eindruck, dass
entsprechendes Parken durch den Ordnungsdienst nicht konsequent
unterbunden wird.
5. Es besteht grundsätzlich Optimierungsbedarf dabei, Falschparken zu
unterbinden und Behinderungen nicht nur zu verwarnen, sondern durch
Umsetzungen zu beseitigen. Eindeutige Regelungen können hier hilfreich sein,
um den Verkehrsüberwacher*innen klare Leitlinien zu geben, aber auch um das
Handeln für die Bürger*innen nachvollziehbar zu machen.Seite 2 von 3
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2 https://fragdenstaat.de/anfrage/duldung-gehwegparken/
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de