220915 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "BonnFest"
Kerndaten
- Nummer
- 220915
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 220915 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "BonnFest" Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Anhörung Rat 09.06.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „BonnFest“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 22. März 2022 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) 1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag, 02. Oktober 2022 von 13:00 bis 18:00 Uhr. Anlass sei das in der Bonner Innenstadt seit 1997 jährlich veranstaltete BonnFest, das von Freitag, 30.09.2022, bis Sonntag, 02.10.2022 stattfinde. Mit einem Mix aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen, Gastronomie, Marktbuden und vielen Mitmachaktionen verwandele sich die Fußgängerzone zu einer einzigartigen Festmeile. Die Veranstaltung verändere für ein ganzes Wochenende lang das allgemein bekannte Gesicht der Innenstadt. Sie hebe sich so vom normalen Alltagsbild ab und sei dadurch in besonderem Maße prägend in ihrer gesamten Wahrnehmung für die Besucher*innen. Die Bonner Innenstadt sei an drei Tagen einmal ganz anders zu erleben. Für Besucher*innen werde die Stadt zum multifunktionalen Ort. Das BonnFest biete eine große Bandbreite an Attraktionen und Highlights sowie ein durchgehendes Programm auf zwei Bühnen und fünf Plätzen der Bonner Innenstadt. Ferner enthalte das BonnFest auch karitative Elemente; überschüssige Einnahmen gingen zu Gunsten der Citystation der Bonner Caritas. Das BonnFest erfreute sich schon in der Vergangenheit einer stets sehr gutenSeite 1 von 62 Seite 2 Resonanz sowie einer steigenden Besucherzahl. Es sorgte für eine positive Belebung und Aufwertung der Bonner Innenstadt und sei längst zu einer Traditionsveranstaltung in Bonn geworden. Durch die Veranstaltung würden zahlreiche Besucher*innen aus Bonn, aus dem Rhein-Sieg-Kreis und aus dem weiteren Umland, beispielsweise aus dem Raum Köln und dem Raum Aachen, in die Bonner Innenstadt gelockt. Veranstaltungsort sei der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er sei identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasse den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt. Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der Veranstaltungsfläche, zu den Verkaufsflächen, zu den erwarteten Besucherzahlen sowie Anmerkungen zur Aufwertung des stationären innerstädtischen Einzelhandels. (Anlage 2) Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung darstellen, und ein Programm des Festes aus 2018, welches sich in diesem Jahr nach Aussage der Vorsitzenden des city-marketing bonn e.V. in der Art und im Umfang auch so darstellen werde, wobei es aus Gründen der zur Zeit der Antragstellung laufenden Programmplanung final noch nicht feststehe. (siehe Anlage 2) Zum Anlass des im Jahre 1997 erstmals durchgeführten und somit seit Langem traditionellen BonnFestes stellte city-marketing bonn erstmals im Jahre 2004 den Antrag auf Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages für die Bonner Innenstadt. Der Rat der Stadt Bonn hat daraufhin am 08.07.2004 eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des „BonnFestes“ beschlossen wurde. Rechtsgrundlage war seinerzeit § 14 des Ladenschlussgesetzes vom 28.11.1956. Seitdem hat das BonnFest, mit Ausnahme der Jahre 2020 und 2021, in denen der Corona-Pandemie geschuldet die Beethoven-Rallye veranstaltet wurde, ununterbrochen in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden. Das BonnFest mit seinem vielfältigen und hochwertigen Bühnenprogramm lockt mit seiner Kombination aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen, Gastronomie, Marktbuden etc. jährlich in der Spitze bis zu 350.000 Besucher*innen in die Innenstadt und wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- undSeite 2 von 62 Seite 3 Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum BonnFest, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 11.04.2022 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des BonnFestes gebeten. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 12.04.2022 mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Veranstaltung „BonnFest“ im Vordergrund stehe. Am selben Tag teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen e.V. mit, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. Der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises schrieb am 19. April 2022, dass er keine Einwände habe, da es sich um einen in der Bonner Vereinbarung festgelegten verkaufsoffenen Sonntag handele. Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit E-Mail vom 22.04.2022 geäußert. Nach dortiger Auffassung bedeute die Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit, sie könnten an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen. Aus diesem Grunde würden verkaufsoffene Sonntage aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt. Ferner bezweifelt sie insbesondere die prägende Wirkung der Veranstaltung. Soweit für die prägende Wirkung der Veranstaltung auf die vorgelegten Passantenfrequenzzahlen des Jahres 2018 Bezug genommen werde, gebe es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das BonnFest eine prägende Wirkung für das Geschehen in der Innenstadt habe. Vielmehr suchten die Kund*innen die Innenstadt vor allem zum Einkauf auf. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn hat sich der Stellungnahme von ver.di am 22.04.2022 angeschlossen. Die Handwerkskammer zu Köln und das katholische Stadtdekanat antwortetenSeite 3 von 62 Seite 4 nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Das BonnFest hat sich seit der ersten Durchführung im Jahr 1997 zu einer beliebten und sehr gut besuchten Veranstaltung mit unterschiedlichen, aber stets sehr hohen Besucherzahlen entwickelt. In den Jahren 2016 und 2017 waren es jeweils rund 350.000 Personen, die während der gesamten Dreitagesveranstaltung das BonnFest besucht haben. Im Jahr 2018 waren es rund 270.000 Personen, die während der drei Festtage die Innenstadt ausgesucht haben. Für die diesjährige Veranstaltung wird für den Zeitraum Freitag, 30.09.2022, bis Sonntag, 02.10.2022, mit mindestens der gleichen Anzahl an Besuchern*innen wie im Jahr 2018 gerechnet. Diese Veranstaltung wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Das vielfältige Programm wird in dem beigefügten Programmflyer des Jahres 2018 und den angefügten Plänen und Zeitungsausschnitten (siehe Anlage 2) ausführlich beschrieben. Das Programm auf den Bühnen entspricht in etwa dem dieses Jahres. Details waren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Es ist also geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben der Veranstalter*in belegen, dass die Mehrheit der Besucher wegen des umfangreichen und äußerst abwechslungsreichen Programms auf den zwei Bühnen, dem Mix aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen, Gastronomie sowie der jahrmarktspezifischen Zusatzangebote nach Bonn-City kommt. Nicht zu vergessen die karitativen Elemente, deren Erlös der Citystation der Bonner Caritas zugutekommt. Großes Interesse besteht erfahrungsgemäß auch an den Verköstigungen, die über das gesamte Bonner Zentrum in vielfältiger Ausprägung angeboten werden. Die Aussage der Gewerkschaft ver.di, wonach die Passantenfrequenzzahlen des Jahres 2018 überhaupt keinen Anhaltspunkt für die prägende Wirkung des BonnFestes geben, ist zurückzuweisen. Das BonnFest wird seit dem Jahr 1997 veranstaltet, erstmalig im Jahr 2004 aber in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag. Es ist somit erwiesen, dass die Attraktivität derSeite 4 von 62 Seite 5 mannigfaltigen Programmangebote schon Jahre vor der ersten Sonntagsöffnung die Besucher in die Bonner Innenstadt gezogen hat. Diese Einschätzung wird auch durch die Entscheidungen des VG Köln (AZ: 1 L 3135/17) und des OVG Münster (AZ: 4B1193/17) aus dem Jahre 2017 bestätigt. In diesen Verfahren ging es um das BonnFest 2017, dessen Durchführung die Gewerkschaft ver.di auf gerichtlichem Wege verhindern wollte und damit gescheitert ist. In der Entscheidung des OVG Münster vom 27.9.2017 findet sich die folgende Passage: „war das „BonnFest“ im Übrigen nach Aktenlage schon Jahre vor seiner Verbindung mit der Ladenöffnung eine etablierte Veranstaltung mit erheblicher Anziehungskraft. Es erscheint nachvollziehbar, dass gerade wegen dieser Attraktivität der Wunsch nach Ladenöffnung aufkam. Dass nunmehr ein erheblicher Teil der Besucher des „BonnFestes“ auch die Gelegenheit zum Einkaufen nutzt, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin unschädlich. Denn daraus ergibt sich nicht, dass der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöst, unter der Zahl der Besucher liegt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen.“ Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand, dass das Programm des BonnFestes so gestaltet ist, dass es für alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Nachvollziehbare Angaben des Antragstellers (s. Anlage 2, hier Ziffer 5.3 des Antrages und dessen Anlage 13) zeigen überdies, dass rund zwei Drittel der Besucher*innen wegen des eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein Drittel der Besucher*innen auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht. Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucher*innen wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt kommt, die Programmvielfalt und das Festgeschehen selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Fest anzusehen ist. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 89.000m2. Sie setzt sich wie folgt zusammen: Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden. Die Marktfläche der Veranstaltung umfasst alle Straßen und Plätze, auf denen sich die Bühnen, Ausstellerstände, Marktbuden, Gastronomiestände und Aktionsflächen für mobile Programmpunkte befinden bzw. einzelne Walking- Acts stattfinden. Hierzu zählen die Straßen: Acherstraße, Bottlerplatz, Brüdergasse, Dreieck, Friedensplatz, Friedrichstraße, Fürstenstraße, Gangolfstraße, In der Sürst, Marktplatz, Martinsplatz, Mülheimer Platz, Poststraße, Remigiusplatz, Remigiusstraße, Sternstraße, Vivatsgasse, Wenzelgasse.Seite 5 von 62 Seite 6 Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese Fläche 52.000 m2. Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die der Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller*innen. Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad, Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas- Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße. Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese Fläche 37.000 m2. Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit gegeben ist. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Ein wesentlicher Teil des Programms der dreitägigen Veranstaltung findet am Sonntag, dem 02.10.2022, statt, wie die Programmübersicht (Anlage 2, zum Antrag – Programm 2018) belegt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieses seit 25 Jahren etablierten traditionellen Festes abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass es sich um das publikumsstärkste Fest in Bonn handelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Anlage/n 1 OBV BonnFest (öffentlich) 2 Antrag BonnFest mit Anlagen (öffentlich) 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024 (öffentlich)Seite 6 von 62 Seite 7 4 Stellungnahmen BonnFest (öffentlich)Seite 7 von 62 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „BonnFest“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass des einmal jährlich im Stadtbezirk Bonn stattfindenden „BonnFestes“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 02.10.2022, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof – Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße - Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz - (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 03. Oktober 2022 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 8 von 62 Seite 9 von 62 Seite 10 von 62 Seite 11 von 62 Seite 12 von 62 Seite 13 von 62 Seite 14 von 62 Seite 15 von 62 Seite 16 von 62 Seite 17 von 62 Seite 18 von 62 Seite 19 von 62 Seite 20 von 62 Seite 21 von 62 Seite 22 von 62 Seite 23 von 62 Seite 24 von 62 Seite 25 von 62 Seite 26 von 62 Seite 27 von 62 Seite 28 von 62 Seite 29 von 62 Seite 30 von 62 Seite 31 von 62 Seite 32 von 62 Seite 33 von 62 Seite 34 von 62 Seite 35 von 62 Seite 36 von 62 Seite 37 von 62 Seite 38 von 62 Seite 39 von 62 Seite 40 von 62 Seite 41 von 62 Seite 42 von 62 Seite 43 von 62 Seite 44 von 62 Seite 45 von 62 Seite 46 von 62 Seite 47 von 62 Seite 48 von 62 Seite 49 von 62 Seite 50 von 62 Seite 51 von 62 Seite 52 von 62 Seite 53 von 62 Seite 54 von 62 Seite 55 von 62 Seite 56 von 62 Seite 57 von 62 Seite 58 von 62 Seite 59 von 62 Seite 60 von 62 Seite 61 von 62 Seite 62 von 62
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