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220915 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung "BonnFest"

Nummer
220915
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.06.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220915
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass der Veranstaltung "BonnFest"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Anhörung
Rat 09.06.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „BonnFest“ wird in der als Anlage
1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 22. März 2022 beantragte Frau Maike Reinhardt in ihrer
Funktion als Geschäftsführerin des city-marketing bonn e.V., dieser als
Vertreter des örtlichen innerstädtischen Einzelhandels, gemäß § 6 (1) 1 und (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine
Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung zu folgendem Termin: Sonntag,
02. Oktober 2022 von 13:00 bis 18:00 Uhr.
Anlass sei das in der Bonner Innenstadt seit 1997 jährlich veranstaltete
BonnFest, das von Freitag, 30.09.2022, bis Sonntag, 02.10.2022 stattfinde.
Mit einem Mix aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen,
Gastronomie, Marktbuden und vielen Mitmachaktionen verwandele sich die
Fußgängerzone zu einer einzigartigen Festmeile. Die Veranstaltung verändere
für ein ganzes Wochenende lang das allgemein bekannte Gesicht der
Innenstadt. Sie hebe sich so vom normalen Alltagsbild ab und sei dadurch in
besonderem Maße prägend in ihrer gesamten Wahrnehmung für die
Besucher*innen. Die Bonner Innenstadt sei an drei Tagen einmal ganz anders
zu erleben. Für Besucher*innen werde die Stadt zum multifunktionalen Ort. Das
BonnFest biete eine große Bandbreite an Attraktionen und Highlights sowie ein
durchgehendes Programm auf zwei Bühnen und fünf Plätzen der Bonner
Innenstadt. Ferner enthalte das BonnFest auch karitative Elemente;
überschüssige Einnahmen gingen zu Gunsten der Citystation der Bonner
Caritas.
Das BonnFest erfreute sich schon in der Vergangenheit einer stets sehr gutenSeite 1 von 62
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Resonanz sowie einer steigenden Besucherzahl. Es sorgte für eine positive
Belebung und Aufwertung der Bonner Innenstadt und sei längst zu einer
Traditionsveranstaltung in Bonn geworden. Durch die Veranstaltung würden
zahlreiche Besucher*innen aus Bonn, aus dem Rhein-Sieg-Kreis und aus dem
weiteren Umland, beispielsweise aus dem Raum Köln und dem Raum Aachen,
in die Bonner Innenstadt gelockt.
Veranstaltungsort sei der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er sei
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner
Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasse den Bereich der Fußgängerzone
und die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt.
Es folgen detaillierte Angaben zum räumlichen Geltungsbereich, zu der
Veranstaltungsfläche, zu den Verkaufsflächen, zu den erwarteten
Besucherzahlen sowie Anmerkungen zur Aufwertung des stationären
innerstädtischen Einzelhandels. (Anlage 2)
Dem Antrag beigefügt sind verschiedene Anlagen, u.a. mehrere Lagepläne, die
sowohl die Ausstellungsfläche als auch den vorgesehenen Bereich der
Sonntagsöffnung darstellen, und ein Programm des Festes aus 2018, welches
sich in diesem Jahr nach Aussage der Vorsitzenden des city-marketing bonn
e.V. in der Art und im Umfang auch so darstellen werde, wobei es aus Gründen
der zur Zeit der Antragstellung laufenden Programmplanung final noch nicht
feststehe. (siehe Anlage 2)
Zum Anlass des im Jahre 1997 erstmals durchgeführten und somit seit Langem
traditionellen BonnFestes stellte city-marketing bonn erstmals im Jahre 2004
den Antrag auf Genehmigung eines verkaufsoffenen Sonntages für die Bonner
Innenstadt.
Der Rat der Stadt Bonn hat daraufhin am 08.07.2004 eine
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher der erste
verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des „BonnFestes“ beschlossen wurde.
Rechtsgrundlage war seinerzeit § 14 des Ladenschlussgesetzes vom
28.11.1956. Seitdem hat das BonnFest, mit Ausnahme der Jahre 2020 und
2021, in denen der Corona-Pandemie geschuldet die Beethoven-Rallye
veranstaltet wurde, ununterbrochen in Verbindung mit einem verkaufsoffenen
Sonntag stattgefunden.
Das BonnFest mit seinem vielfältigen und hochwertigen Bühnenprogramm lockt
mit seiner Kombination aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen,
Gastronomie, Marktbuden etc. jährlich in der Spitze bis zu 350.000
Besucher*innen in die Innenstadt und wird regelmäßig nach Titel IV der
Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- undSeite 2 von 62
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Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum
BonnFest, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die formelle
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings
sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom
11.04.2022 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV
aus Anlass des BonnFestes gebeten.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom
12.04.2022 mit, dass aus deren Sicht keine Bedenken gegen die Freigabe der
Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG
NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und
Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die
Veranstaltung „BonnFest“ im Vordergrund stehe.
Am selben Tag teilte der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen
e.V. mit, dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle
Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.
Der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises schrieb am 19. April
2022, dass er keine Einwände habe, da es sich um einen in der Bonner
Vereinbarung festgelegten verkaufsoffenen Sonntag handele.
Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte
Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit E-Mail vom
22.04.2022 geäußert. Nach dortiger Auffassung bedeute die Öffnung von
Verkaufsstellen am Sonntag für die Beschäftigten des Einzelhandels
Sonntagsarbeit, sie könnten an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden
und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben
teilnehmen. Aus diesem Grunde würden verkaufsoffene Sonntage aus
grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt. Ferner bezweifelt sie
insbesondere die prägende Wirkung der Veranstaltung. Soweit für die
prägende Wirkung der Veranstaltung auf die vorgelegten
Passantenfrequenzzahlen des Jahres 2018 Bezug genommen werde, gebe es
überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das BonnFest eine prägende
Wirkung für das Geschehen in der Innenstadt habe. Vielmehr suchten die
Kund*innen die Innenstadt vor allem zum Einkauf auf.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn hat sich der Stellungnahme von
ver.di am 22.04.2022 angeschlossen.
Die Handwerkskammer zu Köln und das katholische Stadtdekanat antwortetenSeite 3 von 62
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nicht auf das Anhörungsschreiben.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Das BonnFest hat sich seit der ersten Durchführung im Jahr 1997 zu einer
beliebten und sehr gut besuchten Veranstaltung mit unterschiedlichen, aber
stets sehr hohen Besucherzahlen entwickelt. In den Jahren 2016 und 2017
waren es jeweils rund 350.000 Personen, die während der gesamten
Dreitagesveranstaltung das BonnFest besucht haben. Im Jahr 2018 waren es
rund 270.000 Personen, die während der drei Festtage die Innenstadt
ausgesucht haben. Für die diesjährige Veranstaltung wird für den Zeitraum
Freitag, 30.09.2022, bis Sonntag, 02.10.2022, mit mindestens der gleichen
Anzahl an Besuchern*innen wie im Jahr 2018 gerechnet.
Diese Veranstaltung wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Das vielfältige Programm wird in dem beigefügten Programmflyer des Jahres
2018 und den angefügten Plänen und Zeitungsausschnitten (siehe Anlage 2)
ausführlich beschrieben. Das Programm auf den Bühnen entspricht in etwa
dem dieses Jahres. Details waren zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
bekannt. Es ist also geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl
heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Erfahrungen aus
den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben der
Veranstalter*in belegen, dass die Mehrheit der Besucher wegen des
umfangreichen und äußerst abwechslungsreichen Programms auf den zwei
Bühnen, dem Mix aus Musik, Tanz, Shows, Ausstellungen, Infoständen,
Gastronomie sowie der jahrmarktspezifischen Zusatzangebote nach Bonn-City
kommt. Nicht zu vergessen die karitativen Elemente, deren Erlös der
Citystation der Bonner Caritas zugutekommt. Großes Interesse besteht
erfahrungsgemäß auch an den Verköstigungen, die über das gesamte Bonner
Zentrum in vielfältiger Ausprägung angeboten werden.
Die Aussage der Gewerkschaft ver.di, wonach die Passantenfrequenzzahlen
des Jahres 2018 überhaupt keinen Anhaltspunkt für die prägende Wirkung des
BonnFestes geben, ist zurückzuweisen. Das BonnFest wird seit dem Jahr 1997
veranstaltet, erstmalig im Jahr 2004 aber in Verbindung mit einem
verkaufsoffenen Sonntag. Es ist somit erwiesen, dass die Attraktivität derSeite 4 von 62
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mannigfaltigen Programmangebote schon Jahre vor der ersten
Sonntagsöffnung die Besucher in die Bonner Innenstadt gezogen hat. Diese
Einschätzung wird auch durch die Entscheidungen des VG Köln (AZ: 1 L
3135/17) und des OVG Münster (AZ: 4B1193/17) aus dem Jahre 2017
bestätigt. In diesen Verfahren ging es um das BonnFest 2017, dessen
Durchführung die Gewerkschaft ver.di auf gerichtlichem Wege verhindern
wollte und damit gescheitert ist. In der Entscheidung des OVG Münster vom
27.9.2017 findet sich die folgende Passage:
„war das „BonnFest“ im Übrigen nach Aktenlage schon Jahre vor seiner
Verbindung mit der Ladenöffnung eine etablierte Veranstaltung mit erheblicher
Anziehungskraft. Es erscheint nachvollziehbar, dass gerade wegen dieser
Attraktivität der Wunsch nach Ladenöffnung aufkam. Dass nunmehr ein
erheblicher Teil der Besucher des „BonnFestes“ auch die Gelegenheit zum
Einkaufen nutzt, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin unschädlich.
Denn daraus ergibt sich nicht, dass der Besucherstrom, den der Markt für sich
genommen auslöst, unter der Zahl der Besucher liegt, die allein wegen einer
Öffnung der Verkaufsstellen kommen.“
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand,
dass das Programm des BonnFestes so gestaltet ist, dass es für alle
gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Nachvollziehbare
Angaben des Antragstellers (s. Anlage 2, hier Ziffer 5.3 des Antrages und
dessen Anlage 13) zeigen überdies, dass rund zwei Drittel der Besucher*innen
wegen des eigentlichen Festgeschehens nach Bonn kommen und lediglich ein
Drittel der Besucher*innen auch eines der geöffneten Geschäfte aufsucht.
Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucher*innen wegen des eigentlichen
Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Bonner Innenstadt
kommt, die Programmvielfalt und das Festgeschehen selbst für den Sonntag
prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Fest
anzusehen ist.
Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche
entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die
Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 89.000m2.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
Veranstaltungsort ist der Zentrumsbereich des Stadtbezirks Bonn. Er ist
identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung Bonner
Innenstadt vom 23. Juni 2015. Er umfasst den Bereich der Fußgängerzone und
die zentralen Eingangsbereiche zur Innenstadt sowie Bereiche, die
stadtstrukturell in den engeren Zentrumsbereich mit hinzugerechnet werden.
Die Marktfläche der Veranstaltung umfasst alle Straßen und Plätze, auf denen
sich die Bühnen, Ausstellerstände, Marktbuden, Gastronomiestände und
Aktionsflächen für mobile Programmpunkte befinden bzw. einzelne Walking-
Acts stattfinden.
Hierzu zählen die Straßen: Acherstraße, Bottlerplatz, Brüdergasse, Dreieck,
Friedensplatz, Friedrichstraße, Fürstenstraße, Gangolfstraße, In der Sürst,
Marktplatz, Martinsplatz, Mülheimer Platz, Poststraße, Remigiusplatz,
Remigiusstraße, Sternstraße, Vivatsgasse, Wenzelgasse.Seite 5 von 62
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Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese
Fläche 52.000 m2.
Als weitere Nutzungsflächen zählen alle relevanten Zugangswege, die der
Marktfläche der Veranstaltung hinzugerechnet werden. Dies sind vor allem die
Laufwege zu den Parkhäusern und nahegelegenen Haltestellen der öffentlichen
Verkehrsmittel, die Verbindungsstraßen zwischen den Marktflächen der
Veranstaltung sowie Serviceflächen für die Aussteller*innen.
Hierzu zählen die Straßen: Am Hof, Am Neutor, Bischofsplatz, Budapester
Straße, Kaiserplatz, Kasernenstraße, Kesselgasse, Mauspfad,
Maximilianstraße, Rathausgasse, Sterntorbrücke, Stockenstraße, Thomas-
Mann-Straße, Wilhelmstraße, Wesselstraße.
Nach Auskunft des Geographischen Instituts der Universität Bonn beträgt diese
Fläche 37.000 m2.
Daraus ergibt sich eine Gesamtveranstaltungsfläche von 89.000 m2.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der enge räumliche Bezug des zur
Ladenöffnung vorgesehenen Bereichs zur Veranstaltungsfläche, also zu dem
Festgeschehen, welche nahezu die gesamte Bonner Innenstadt umfasst, somit
gegeben ist.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt. Ein wesentlicher Teil des Programms der dreitägigen Veranstaltung findet
am Sonntag, dem 02.10.2022, statt, wie die Programmübersicht (Anlage 2, zum
Antrag – Programm 2018) belegt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die besondere Bedeutung dieses seit 25 Jahren etablierten traditionellen
Festes abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass es sich um das
publikumsstärkste Fest in Bonn handelt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende
OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Anlage/n
1 OBV BonnFest (öffentlich)
2 Antrag BonnFest mit Anlagen (öffentlich)
3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024 (öffentlich)Seite 6 von 62
Seite 7
4 Stellungnahmen BonnFest (öffentlich)Seite 7 von 62
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „BonnFest“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass des einmal jährlich im Stadtbezirk Bonn stattfindenden „BonnFestes“ dürfen
Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 02.10.2022, im wie folgt umgrenzten Gebiet:
Belderberg - Franziskanerstraße – An der Schlosskirche – Am Hof –
Am Neutor - Kaiserplatz - Am Hauptbahnhof - Thomas-Mann-Straße -
Berliner Platz - Oxfordstraße - Bertha-von-Suttner-Platz -
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 03.
Oktober 2022 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
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Datenstand: 02.11.2026, 19:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de