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220890-05 · Beschlussvorlage

Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2022 - Änderungssatzung

Nummer
220890-05
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 15.03.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 23.03.2023 Entscheidung federführend
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  1. 220890 Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2022

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Beschlussvorlage
öffentlich
220890-05
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Förderung der Kindertagespflege zum
01.08.2022 - Änderungssatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 15.03.2023 Empfehlung
Rat 23.03.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
In der Sitzung des Rates vom 08.12.2022 wurde die Neufassung der Satzung
der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege mit
Änderungen beschlossen (Nr. 220890). Nach dem erst auf der Sitzung
gestellten und vom Rat beschlossenen Änderungsantrag soll der § 6
(Vertretungsregelung) der beschlossenen Satzung abweichend von den
restlichen Satzungsbestimmungen nicht erst zum 01.08.2023, sondern bereits
zum 01.04.2023 in Kraft treten. Der Satzungstext sollte entsprechend ergänzt
werden. Da jedoch der Rat abschließend über den konkreten
(bekanntzumachenden) Satzungstext beschließen muss und es darüber hinaus
auch einer ergänzenden Regelung zum teilweisen Außerkrafttreten der
bestehenden Satzung bedarf, ist eine Bekanntmachung der am 08.12.2022
beschlossenen Satzung derzeit nicht möglich. Um die Regelung jedoch – wie
vom Rat beschlossen – möglichst bereits zum 01.04.2023 in Kraft treten zu
lassen ist daher eine kurzfristige erneute Beschlussfassung in der der
kommenden Ratssitzung am 23.03.2023 erforderlich.
Beschlussvorschlag
1. Die Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung
der Kindertagespflege vom 6. Juli 2021 wird in der als Anlage 1 beige-
fügten Fassung beschlossen. Der Beschluss des Rates vom 8.12.2022
(DS 220890-04 AA) wird aufgehoben.
2. Die Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
3. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem
01.08.2023) bereits eingeplant.
Außerdem sind die Mittel in den Haushaltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthal-
ten.
Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im
Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat.
BegründungSeite 1 von 20
Seite 2
In der Sitzung des Rates vom 08.12.2022 wurde die Neufassung der Satzung
der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege mit Änderun-
gen beschlossen (Nr. 220890). Nach dem erst auf der Sitzung gestellten und
vom Rat beschlossenen Änderungsantrag soll der § 6 (Vertretungsregelung)
der beschlossenen Satzung abweichend von den restlichen Satzungsbestim-
mungen nicht erst zum 01.08.2023, sondern bereits zum 01.04.2023 in Kraft
treten. Der Satzungstext sollte entsprechend ergänzt werden. Da jedoch der
Rat abschließend über den konkreten (bekanntzumachenden) Satzungstext
beschließen muss und es darüber hinaus auch einer ergänzenden Regelung
zum teilweisen Außerkrafttreten der bestehenden Satzung bedarf, ist eine Be-
kanntmachung der am 08.12.2022 beschlossenen Satzung derzeit nicht mög-
lich. Mit der vorliegenden Änderungssatzung soll daher zunächst die bestehen-
de Satzung um die „neue“ Vertretungsregelung ergänzt werden, um diese Re-
gelung – wie vom Rat gewünscht – möglichst bereits zum 01.04.2023 in Kraft
treten lassen zu können. Inhaltliche Änderung zum Beschluss vom 08.12.2022
sind damit nicht verbunden. In einer der nächsten Ratssitzungen soll sodann
(mangels Dringlichkeit) die Neufassung der Satzung mit Inkrafttreten zum
01.08.2023 beschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss
vom 08.12.2022 aufzuheben und neuzufassen.
Wesentliche Änderungen zur bestehenden Satzung ergeben sich durch die
Regelungen zur Vertretung in der Kindertagespflege, welche in einem separa-
ten § 4 übernommen wurden. Im Zuge der Überarbeitung wurden entsprechen-
de redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Zu Ziffer 1 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 9)
Der Absatz 9 entfällt. Die bisherigen Vertretungsregelungen werden durch wei-
tere Vertretungsmodule ergänzt und aufgrund der besonderen Bedeutung in
einem separaten § 4 dargestellt.
Zu Ziffer 2 (§ 3 Abs. 10,11,12, 13, und 14)
Durch den Wegfall des Absatzes 9 ändert sich die Nummerierung der folgen-
den Absätze in 9, 10, 11, 12 und 13
Zu Ziffer 3 (§ 4 Vertretungsregelungen)
In § 23 Abs. 4 SGB VIII ist enthalten, dass für Ausfallzeiten einer Tagespflege-
person rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzu-
stellen ist. Das örtliche Jugendamt hat nach dieser Vorgabe entsprechend Ver-
tretungsplätze für Kinder in Kindertagespflege vorzuhalten.
In Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen wird vereinzelt eine Vertre-
tungsbetreuung durch anderen Kindertagespflegepersonen wahrgenommen.
Es besteht darüber hinaus eine Vertretungsmöglichkeit im Rahmen des Koope-
rationsmodells (siehe DS Nr. 1710997 vom 05.04.2017) und in Großtagespfle-Seite 2 von 20
Seite 3
gestellen werden für Ausfallzeiten der Betreuungskräfte zusätzliches Vertre-
tungspersonal vorgehalten. Der Bedarf an Vertretungsplätzen ist in den ver-
gangenen Jahren stetig gestiegen, so dass die vorhandenen Angebote diesen
nicht mehr abdecken. Daher sollen künftige zusätzliche Vertretungsplätze
durch weitere Angebote wie dem Vertretungspool (mobile Springer*in) und
Stützpunktmodell geschaffen werden.
a) Vertretungspool (mobile Springer*in):
Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine
eigene Gruppe, sondern fungiert als Vertretung im Rahmen eines Kooperati-
onsmodells mit fest zugeordneten Kindertagespflegepersonen.
b) Stützpunktmodell:
Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere
Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw.
mobilen Springer verfügt diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreu-
ungsräume (eigene Wohnung oder angemietete Räume). Hier findet die Be-
treuung der Kinder anderer Kindertagespflegepersonen (bezogen auf 5 beste-
hende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde statt.
Finanzierung:
(bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche)
Vertretungspool:
Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarte Kooperation
und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal
eine monatliche Geldleistung für 16-20 Stunden wöchentlich ohne Sachkosten-
pauschale. Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende
Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und
Nachbereitung wird intern zwischen der Kindertagespflegeperson und der Ver-
tretungskraft verrechnet
Stützpunktmodell:
Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarte Kooperation
und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden eine mo-
natliche pauschale Geldleistung für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 440,00 Eu-
ro) bei der Betreuung in der eigenen Wohnung, oder bei der Betreuung in an-
gemieteten Räumen für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00 Euro) und je-
weils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Be-
treuungszeiten sind hierdurch abgegolten.Seite 3 von 20
Seite 4
Zu Ziffer 4 (§ 4 (alt))
Der bisherige § 4 Beitragspflicht ändert sich in § 5.
Zu Ziffer 5 (§ 5 (alt))
Der bisherige § 5 Inkrafttreten ändert sich in § 6.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.01 Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und
Tagespflege
1.06.01.02 Förderung von Kindern in Tages-
pflege
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
42.560,00 € 151000601/7
3.3000
2023
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
42.560,00 €
Anlage/n
1 220890-05 Änderungssatzung ab 01.04.23 (öffentlich)
2 220890-05 Synopse 09.03.2023 FINAL (öffentlich)Seite 4 von 20
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung
der Kindertagespflege
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.
NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW.
S. 490), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sowie den §§ 5 Abs. 2 und
23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz
(KiBiz) vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 894, ber. 2020 S. 77) zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Rat
der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XX folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege vom 6. Juli
2021 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 9 wird gestrichen
2. § 3 Abs. 10 -14 werden zu Abs. 9-13
3. Es wird folgender § 4 eingefügt:
§ 4
Vertretungsregelungen
In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist bei Bedarf der Eltern seitens des Amtes für
Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere Betreuung für das Tagespflegekind
sicherzustellen. In § 23 Abs. 4 SGB VIII heißt es dazu: „Für Ausfallzeiten einer
Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind
sicherzustellen.“
Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig
abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur
Ersatzbetreuung gering zu halten.
Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat
diese ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich müssen alle Vertretungskräfte über
eine aktuell gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.
1. Vertretung in Ausfallzeiten
Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere
Kindertagespflegeperson geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale zusätzlich der
Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und für den zu vertretenden Zeitraum.
Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe der zu betreuenden Kinder auf weniger
als 3 Kinder reduziert, so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder gewährt.Seite 5 von 20
Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, handelt es sich bei dieser
Vertretungsvariante um eine einzeln tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche
Vertretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren Kindertagespflegepersonen anbietet.
2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells
Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen
des Kooperationsmodells sicherzustellen.
Kindertagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier
weiteren Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten,
auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie regelmäßig
Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom
JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie erhalten folgende
Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine Freihaltepauschale in Höhe der
Förderleistung für einen Platz mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt.
Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich geleistete Vertretungszeit nach dieser
Kindertagespflegesatzung vergütet.
3. Vertretungspool
Vertretungspool (mobile Springer*in):
Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern
fungiert als Vertretung für fest zugeordnete Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines
Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur Kindertagespflegeperson und zu den zu
betreuenden Kindern eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den Betreuungsalltag
kennenzulernen. Während der Bring- und Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der
Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den jeweiligen Kindertagespflegestellen.
4. Stützpunktmodell
Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere
Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw. mobilen Springer
verfügt diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume (eigene Wohnung oder
angemietete Räume). Hier findet die Betreuung der Kinder anderen Kindertagespflegepersonen
(bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde statt.
Diese Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu
betreuenden Kinder mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut machen können. Bei
Ausfall einer Kindertagespflegeperson bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die
Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt
durch zwei Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur Großtagespflegestelle maximal
neun Kinder gleichzeitig betreut werden.
5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in
Großtagespflegestellen
(bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche)
 Vertretungspool:
Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer
Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal eine monatliche
Geldleistung nach Anlage 1.3 für 16-20 Stunden wöchentlich ohne Sachkostenpauschale.
Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind
hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und Nachbereitung wird intern zwischen derSeite 6 von 20
Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft verrechnet.
 Stützpunktmodell:
Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer
Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden eine monatliche pauschale
Geldleistung nach Anlage 1.1 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der
Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach Anlage 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit
554,00 Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und jeweils bezogen auf maximal 5
Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten.
 Großtagespflege:
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit
angestellten Kindertagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender
Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro
Vertretungskraft basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag
01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW.
4. § 4 wird § 5
5. § 5 wird § 6
Artikel II
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 7 von 20
Seite 1 von 13
Aktuelle Satzung Beschlussvorlage Erläuterung
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege
ab dem 01. August 2021
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der
Kindertagespflege
§ 1
Tagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern
durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB
VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der
erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung
sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
§ 1
Tagespflege
Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern
durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB
VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.
Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der
erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung
sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß §
24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem
das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu
einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben
gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß §
24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem
das Kind lebt,
 einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind
 sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des
SGB II erhalten oder
 diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu
einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.
(2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben
gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder inSeite 8 von 20
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Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben
das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend
ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden
Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte
Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII
festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen
der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII
vorliegen.
(4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für
Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt
werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in
Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder
nicht ausreicht.
(5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im
schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).
(6) Infektionsschutz
Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind
zu beachten.
Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung
richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben
das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend
ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen
Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden
Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte
Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht.
(3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII
festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen
der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII
vorliegen.
(4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum
Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für
Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege
kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt
werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in
Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder
nicht ausreicht.
(5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im
schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).
(6) Infektionsschutz
Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind
zu beachten.
§ 3
Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach
dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die
Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn
a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung
ihrer Förderleistung,
§ 3
Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen
(1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach
dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die
Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn
a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung
ihrer Förderleistung,Seite 9 von 20
Seite 3 von 13
b) die Erstattung angemessener Kosten, die der
Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung,
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der
Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind
seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig
davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres
Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für
Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut
werden, werden die anteiligen Versicherungskosten
im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern
erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“).
(2) Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder
drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält
die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung:
d) 2,5-fache Förderpauschale
e) 2,0-fache Sachkostenpauschale
f) 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz.
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine
fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die
Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der
Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für
das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen
und Diensten voraus (§ 13 KiBiz).
(3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes
Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr
2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach
der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für
Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge
werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge
b) die Erstattung angemessener Kosten, die der
Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung,
Krankenversicherung und Pflegeversicherung der
Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind
seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig
davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres
Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für
Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut
werden, werden die anteiligen Versicherungskosten
im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern
erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“).
(2) Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder
drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält
die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung:
 2,5-fache Förderpauschale
 2,0-fache Sachkostenpauschale
 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung
bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz.
Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine
fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die
Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der
Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur
Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für
das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen
und Diensten voraus (§ 13 KiBiz).
(3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes
Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr
2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach
der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für
Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge
werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle BeträgeSeite 10 von 20
Seite 4 von 13
gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der
Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
(4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der
öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt
leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des
Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private
Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen
aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die
Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die
Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die
angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2
festgelegt.
(5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und
Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser
Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der
Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang
nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der
Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend
und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt
frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der
Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind
für Tagespflege in anderen Räumen und die
Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und
Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird
unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.
Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der
Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der
Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10
Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden
nicht übersteigen.
gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der
Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht.
(4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der
öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt
leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des
Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private
Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen
aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die
Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die
Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die
angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2
festgelegt.
(5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und
Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser
Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der
Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang
nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der
Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend
und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt
frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der
Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind
für Tagespflege in anderen Räumen und die
Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und
Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird
unabhängig von der Betreuungszeit geleistet.
Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der
Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet.
Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der
Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10
Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden
nicht übersteigen.Seite 11 von 20
Seite 5 von 13
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr
als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich
geförderten Kindertageseinrichtung oder der
Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann
ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
(6) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete
Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit
(Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe
der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser
Satzung festgelegt.
(7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die
Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die
Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung
kann auf Antrag gewährt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags
zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind
bezogene Förderung noch in Anerkennung einer
Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach dem
Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt
werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist
durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und
Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie
schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine
Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese
für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig.
(8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem
individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt.
a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben wird ein Betreuungsumfang
gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr
als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich
geförderten Kindertageseinrichtung oder der
Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann
ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.
(6) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete
Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit
(Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages
werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe
der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser
Satzung festgelegt.
(7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die
Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von
Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die
Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung
kann auf Antrag gewährt werden.
Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags
zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind
bezogene Förderung noch in Anerkennung einer
Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach dem
Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt
werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist
durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und
Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie
schriftlich mitzuteilen.
Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine
Förderung.
Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese
für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig.
(8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem
individuell benötigten Betreuungs-umfang festgesetzt.
a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben wird ein Betreuungsumfang
gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf derSeite 12 von 20
Seite 6 von 13
Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl
steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende
des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein
drittes Lebensjahr vollendet.
b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet
haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige
Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt
sich der benötigte Betreuungsumfang in dem
Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer
Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt
werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur
gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die
Betreuung nicht selbst gewährleisten können.
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im
Betreuungsvertrags vereinbarten Beginn des
Betreuungsverhältnisses.
Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten
Betreuungsumfangs gefördert.
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der
Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit
oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig
auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten,
sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal
sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.
Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser
zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle
pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige
Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur
Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität
in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen
verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich
Fortbildungsangebote wahrzunehmen.
Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl
steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende
des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein
drittes Lebensjahr vollendet.
b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet
haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige
Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt
sich der benötigte Betreuungsumfang in dem
Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer
Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt
werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur
gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit,
Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die
Betreuung nicht selbst gewährleisten können.
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im
Betreuungsvertrags vereinbarten Beginn des
Betreuungsverhältnisses.
Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten
Betreuungsumfangs gefördert.
Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der
Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit
oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig
auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten,
sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal
sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten.
Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser
zulässigen sechswöchigen Schließungszeit ihrer
Kindertagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei
berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend
nachzuweisen sind. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der
pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind
Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 15
Stunden jährlich Fortbildungs-angebote wahrzunehmen.Seite 13 von 20
Seite 7 von 13
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden
in Abzug gebracht.
(9) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine
Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet,
erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende
Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu
vertretenden Zeitraum.
Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die
Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene
Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist
Bestandteil der Satzung.
Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und
Einzeltagespflegestellen mit angestellten
Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer
von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag
nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der
Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf
Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag
01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an
IT-NRW.
(10) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt.
(11) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung
werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen
Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die
Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des
entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die
Tagespflegeperson.
(12) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene
Alterssicherung werden, sofern es sich um
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der
tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte
erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen
Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden
in Abzug gebracht.
(9) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt.
(10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung
werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen
Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die
Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des
entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die
Tagespflegeperson.
(11) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene
Alterssicherung werden, sofern es sich um
Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der
tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte
erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen
Der bisherige Absatz 9 wurde
gestrichen und dafür ein neuer § 4
Vertretungsregelung eingefügt.Seite 14 von 20
Seite 8 von 13
Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der
mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem
mindestens ein öffentlich gefördertes
Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden
Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
(13) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen
gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung werden der
Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat
krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine
Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen
Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die
entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
(14) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende
der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des
Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der
Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen
Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern
mitzuteilen.
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname
und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen.
Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben
der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer
Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.
Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der
mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem
mindestens ein öffentlich gefördertes
Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden
Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen.
(12) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen
gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung werden der
Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat
krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine
Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen
Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die
entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah
einzureichen.
(13) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende
der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des
Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der
Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen
Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern
mitzuteilen.
Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und
Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname
und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen.
Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben
der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer
Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.Seite 15 von 20
Seite 9 von 13
§ 4
Vertretungsregelungen
In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist bei
Bedarf der Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und
Familie der Stadt Bonn eine andere Betreuung für das
Tagespflegekind sicherzustellen. In § 23 Abs. 4 SGB VIII heißt
es dazu: „Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist
rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind
sicherzustellen.“
Im Interesse des Kindeswohls sollten
Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig
abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig
miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung
gering zu halten.
Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte
Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat diese
ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich
müssen alle Vertretungskräfte über eine aktuell gültige
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen.
1. Vertretung in Ausfallzeiten
Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine
Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson
geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale
zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und
für den zu vertretenden Zeitraum.
Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe
der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert,
so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder
gewährt.
Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool,
handelt es sich bei dieser Vertretungsvariante um eine einzeln
tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche
Vertretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren
Kindertagespflegepersonen anbietet.
Redaktionelle Überarbeitung
Wegen der großen Bedeutung
wurde diese Regelung ausführlich
in die Satzung übernommen. Nach
§ 23 Abs. 4 SGB VIII ist für
Ausfallzeiten einer
Kindertagespflegeperson
rechtzeitig eine andere
Betreuungsmöglichkeit für das Kind
sicherzustellen.
Konkretisierung
bisher § 3 Abs. 9Seite 16 von 20
Seite 10 von 13
2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells
Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die
Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen des
Kooperationsmodells sicherzustellen.
Kindertagespflegepersonen, die in eigenen
Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren
Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen
Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander
kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie
regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz
als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am
05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS
1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den
freigehaltenen Platz wird durchgehend eine
Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz
mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt.
Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich
geleistete Vertretungszeit nach dieser
Kindertagespflegesatzung vergütet.
3. Vertretungspool
Vertretungspool (mobile Springer*in):
Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen
Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert
als Vertretung für fest zugeordnete
Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines
Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur
Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern
eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den
Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring- und
Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der
Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den
jeweiligen Kindertagespflegestellen.
4. Stützpunktmodell
bisher § 3 Abs. 9 Satz 2
neue RegelungSeite 17 von 20
Seite 11 von 13
Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine
Kindertagespflegeperson, die andere
Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur
mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese
Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume
(eigene Wohnung oder angemietete Räume). Hier findet die
Betreuung der Kinder anderen Kindertagespflegepersonen
(bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine
Kooperation vereinbart wurde statt. Diese
Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den
Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu betreuenden Kinder
mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut
machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson
bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die
Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig
vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei
Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur
Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig
betreut werden.
5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell
und der Vertretung in Großtagespflegestellen
(bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro
Woche)
 Vertretungspool:
Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro
vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit
von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal
eine monatliche Geldleistung nach Anlage 1.3 für 16-
20 Stunden wöchentlich ohne Sachkostenpauschale.
Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro.
Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind
hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und
Nachbereitung wird intern zwischen der
Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft
verrechnet.
neue Regelung
neue RegelungSeite 18 von 20
Seite 12 von 13
 Stützpunktmodell:
Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte
pro vereinbarter Kooperation und bei einer
Betreuungszeit von durchschnittlich 35
Wochenstunden eine monatliche pauschale
Geldleistung nach Anlage 1.1 für 16-20
Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der
Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach
Anlage 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00
Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und
jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze.
Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind
hierdurch abgegolten.
 Großtagespflege:
Die Förderung von Vertretungen in der
Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit
angestellten Kindertagespflegepersonen wird
pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen
ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach
Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise
der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro
Vertretungskraft basiert auf Grundlage der
Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03.
eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an
IT-NRW.
§ 4
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten
Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich-
rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung
und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der
jeweils geltenden Fassung, erhoben.
§ 5
Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten
Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich-
rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung
zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung
und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im
Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der
jeweils geltenden Fassung, erhoben.Seite 19 von 20
Seite 13 von 13
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege
vom 24. Juni 2020“ außer Kraft.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege
vom 24. Juni 2020außer Kraft.
AktualisierungSeite 20 von 20

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Datenstand: 03.11.2026, 03:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de