220890-05 · Beschlussvorlage
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2022 - Änderungssatzung
Kerndaten
- Nummer
- 220890-05
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 220890-05 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege zum 01.08.2022 - Änderungssatzung Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 15.03.2023 Empfehlung Rat 23.03.2023 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: In der Sitzung des Rates vom 08.12.2022 wurde die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege mit Änderungen beschlossen (Nr. 220890). Nach dem erst auf der Sitzung gestellten und vom Rat beschlossenen Änderungsantrag soll der § 6 (Vertretungsregelung) der beschlossenen Satzung abweichend von den restlichen Satzungsbestimmungen nicht erst zum 01.08.2023, sondern bereits zum 01.04.2023 in Kraft treten. Der Satzungstext sollte entsprechend ergänzt werden. Da jedoch der Rat abschließend über den konkreten (bekanntzumachenden) Satzungstext beschließen muss und es darüber hinaus auch einer ergänzenden Regelung zum teilweisen Außerkrafttreten der bestehenden Satzung bedarf, ist eine Bekanntmachung der am 08.12.2022 beschlossenen Satzung derzeit nicht möglich. Um die Regelung jedoch – wie vom Rat beschlossen – möglichst bereits zum 01.04.2023 in Kraft treten zu lassen ist daher eine kurzfristige erneute Beschlussfassung in der der kommenden Ratssitzung am 23.03.2023 erforderlich. Beschlussvorschlag 1. Die Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege vom 6. Juli 2021 wird in der als Anlage 1 beige- fügten Fassung beschlossen. Der Beschluss des Rates vom 8.12.2022 (DS 220890-04 AA) wird aufgehoben. 2. Die Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft. 3. Die Haushaltsmittel sind im aktuellen Haushaltsplan (hier: ab dem 01.08.2023) bereits eingeplant. Außerdem sind die Mittel in den Haushaltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthal- ten. Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat. BegründungSeite 1 von 20 Seite 2 In der Sitzung des Rates vom 08.12.2022 wurde die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege mit Änderun- gen beschlossen (Nr. 220890). Nach dem erst auf der Sitzung gestellten und vom Rat beschlossenen Änderungsantrag soll der § 6 (Vertretungsregelung) der beschlossenen Satzung abweichend von den restlichen Satzungsbestim- mungen nicht erst zum 01.08.2023, sondern bereits zum 01.04.2023 in Kraft treten. Der Satzungstext sollte entsprechend ergänzt werden. Da jedoch der Rat abschließend über den konkreten (bekanntzumachenden) Satzungstext beschließen muss und es darüber hinaus auch einer ergänzenden Regelung zum teilweisen Außerkrafttreten der bestehenden Satzung bedarf, ist eine Be- kanntmachung der am 08.12.2022 beschlossenen Satzung derzeit nicht mög- lich. Mit der vorliegenden Änderungssatzung soll daher zunächst die bestehen- de Satzung um die „neue“ Vertretungsregelung ergänzt werden, um diese Re- gelung – wie vom Rat gewünscht – möglichst bereits zum 01.04.2023 in Kraft treten lassen zu können. Inhaltliche Änderung zum Beschluss vom 08.12.2022 sind damit nicht verbunden. In einer der nächsten Ratssitzungen soll sodann (mangels Dringlichkeit) die Neufassung der Satzung mit Inkrafttreten zum 01.08.2023 beschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss vom 08.12.2022 aufzuheben und neuzufassen. Wesentliche Änderungen zur bestehenden Satzung ergeben sich durch die Regelungen zur Vertretung in der Kindertagespflege, welche in einem separa- ten § 4 übernommen wurden. Im Zuge der Überarbeitung wurden entsprechen- de redaktionelle Änderungen vorgenommen. Zu Ziffer 1 der Änderungssatzung (§ 3 Abs. 9) Der Absatz 9 entfällt. Die bisherigen Vertretungsregelungen werden durch wei- tere Vertretungsmodule ergänzt und aufgrund der besonderen Bedeutung in einem separaten § 4 dargestellt. Zu Ziffer 2 (§ 3 Abs. 10,11,12, 13, und 14) Durch den Wegfall des Absatzes 9 ändert sich die Nummerierung der folgen- den Absätze in 9, 10, 11, 12 und 13 Zu Ziffer 3 (§ 4 Vertretungsregelungen) In § 23 Abs. 4 SGB VIII ist enthalten, dass für Ausfallzeiten einer Tagespflege- person rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzu- stellen ist. Das örtliche Jugendamt hat nach dieser Vorgabe entsprechend Ver- tretungsplätze für Kinder in Kindertagespflege vorzuhalten. In Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen wird vereinzelt eine Vertre- tungsbetreuung durch anderen Kindertagespflegepersonen wahrgenommen. Es besteht darüber hinaus eine Vertretungsmöglichkeit im Rahmen des Koope- rationsmodells (siehe DS Nr. 1710997 vom 05.04.2017) und in Großtagespfle-Seite 2 von 20 Seite 3 gestellen werden für Ausfallzeiten der Betreuungskräfte zusätzliches Vertre- tungspersonal vorgehalten. Der Bedarf an Vertretungsplätzen ist in den ver- gangenen Jahren stetig gestiegen, so dass die vorhandenen Angebote diesen nicht mehr abdecken. Daher sollen künftige zusätzliche Vertretungsplätze durch weitere Angebote wie dem Vertretungspool (mobile Springer*in) und Stützpunktmodell geschaffen werden. a) Vertretungspool (mobile Springer*in): Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert als Vertretung im Rahmen eines Kooperati- onsmodells mit fest zugeordneten Kindertagespflegepersonen. b) Stützpunktmodell: Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreu- ungsräume (eigene Wohnung oder angemietete Räume). Hier findet die Be- treuung der Kinder anderer Kindertagespflegepersonen (bezogen auf 5 beste- hende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde statt. Finanzierung: (bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche) Vertretungspool: Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarte Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal eine monatliche Geldleistung für 16-20 Stunden wöchentlich ohne Sachkosten- pauschale. Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und Nachbereitung wird intern zwischen der Kindertagespflegeperson und der Ver- tretungskraft verrechnet Stützpunktmodell: Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarte Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden eine mo- natliche pauschale Geldleistung für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 440,00 Eu- ro) bei der Betreuung in der eigenen Wohnung, oder bei der Betreuung in an- gemieteten Räumen für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00 Euro) und je- weils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Be- treuungszeiten sind hierdurch abgegolten.Seite 3 von 20 Seite 4 Zu Ziffer 4 (§ 4 (alt)) Der bisherige § 4 Beitragspflicht ändert sich in § 5. Zu Ziffer 5 (§ 5 (alt)) Der bisherige § 5 Inkrafttreten ändert sich in § 6. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbe- zeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.06.01 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege 1.06.01.02 Förderung von Kindern in Tages- pflege Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 42.560,00 € 151000601/7 3.3000 2023 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 42.560,00 € Anlage/n 1 220890-05 Änderungssatzung ab 01.04.23 (öffentlich) 2 220890-05 Synopse 09.03.2023 FINAL (öffentlich)Seite 4 von 20 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 90 Absatz 1 Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sowie den §§ 5 Abs. 2 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 462/SGV. NRW. 894, ber. 2020 S. 77) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am XX.XX.XX folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege vom 6. Juli 2021 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 9 wird gestrichen 2. § 3 Abs. 10 -14 werden zu Abs. 9-13 3. Es wird folgender § 4 eingefügt: § 4 Vertretungsregelungen In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist bei Bedarf der Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere Betreuung für das Tagespflegekind sicherzustellen. In § 23 Abs. 4 SGB VIII heißt es dazu: „Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.“ Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten. Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat diese ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich müssen alle Vertretungskräfte über eine aktuell gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen. 1. Vertretung in Ausfallzeiten Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und für den zu vertretenden Zeitraum. Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert, so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder gewährt.Seite 5 von 20 Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, handelt es sich bei dieser Vertretungsvariante um eine einzeln tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche Vertretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren Kindertagespflegepersonen anbietet. 2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells sicherzustellen. Kindertagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich geleistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet. 3. Vertretungspool Vertretungspool (mobile Springer*in): Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert als Vertretung für fest zugeordnete Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring- und Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den jeweiligen Kindertagespflegestellen. 4. Stützpunktmodell Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume (eigene Wohnung oder angemietete Räume). Hier findet die Betreuung der Kinder anderen Kindertagespflegepersonen (bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde statt. Diese Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu betreuenden Kinder mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig betreut werden. 5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Großtagespflegestellen (bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche) Vertretungspool: Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal eine monatliche Geldleistung nach Anlage 1.3 für 16-20 Stunden wöchentlich ohne Sachkostenpauschale. Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und Nachbereitung wird intern zwischen derSeite 6 von 20 Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft verrechnet. Stützpunktmodell: Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden eine monatliche pauschale Geldleistung nach Anlage 1.1 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach Anlage 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00 Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Großtagespflege: Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Kindertagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro Vertretungskraft basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. 4. § 4 wird § 5 5. § 5 wird § 6 Artikel II Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 7 von 20 Seite 1 von 13 Aktuelle Satzung Beschlussvorlage Erläuterung Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege ab dem 01. August 2021 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagespflege § 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. § 1 Tagespflege Die Förderung der Kindertagespflege (Betreuung von Kindern durch eine geeignete Tagespflegeperson) gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein- schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in § 2 Fördervoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung gemäß § 24 SGB VIII für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten oder diese Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein- schaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß § 24 SGB VIII in der derzeit geltenden Fassung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder inSeite 8 von 20 Seite 2 von 13 Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. (3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII vorliegen. (4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. (5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). (6) Infektionsschutz Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. (3) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis, wenn die Kriterien gemäß § 43 SGB VIII vorliegen. (4) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt sollen grundsätzlich in Tageseinrichtungen für Kinder betreut werden. Eine Förderung in Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Verfügung steht oder nicht ausreicht. (5) Die Förderung der Tagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). (6) Infektionsschutz Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind zu beachten. § 3 Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen (1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung, § 3 Finanzielle Förderung der Tagespflegepersonen (1) Die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson nach dieser Satzung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII für die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Bonn a) einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung,Seite 9 von 20 Seite 3 von 13 b) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“). (2) Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung: d) 2,5-fache Förderpauschale e) 2,0-fache Sachkostenpauschale f) 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz). (3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle Beträge b) die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, c) die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson, sofern mindestens ein Pflegekind seinen Hauptwohnsitz in Bonn hat, unabhängig davon, ob sich in der Tagespflegestelle ein weiteres Kind eines anderen Kostenträgers befindet. Für Kinder, die außerhalb des Stadtgebietes Bonn betreut werden, werden die anteiligen Versicherungskosten im Benehmen mit den jeweiligen Jugendämtern erstattet (§ 49 KiBiz „Interkommunaler Ausgleich“). (2) Für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung oder drohender Behinderung in einer Kindertagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson folgende Vergütung: 2,5-fache Förderpauschale 2,0-fache Sachkostenpauschale 2,0-fache Pauschale für die Vor- und Nachbereitung bei Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Der erhöhte Förderbedarf des Kindes muss durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz). (3) Die in der Anlage enthaltenen Fördersätze werden jedes Kindergartenjahr, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kostenentwicklung angepasst. Die Änderung richtet sich nach der Dynamisierungsregelung analog der Kindpauschalen für Kindertagesstätten gemäß § 37 KiBiz-NRW. Die Beträge werden kaufmännisch auf 0,50 Euro oder volle BeträgeSeite 10 von 20 Seite 4 von 13 gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. (4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. (5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet. Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen. gerundet. Die jeweils gültigen Fördersätze werden auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht. (4) Die Gewährung der laufenden Geldleistung in der öffentlichen Kindertagespflege nach dieser Satzung erfolgt leistungsgerecht und schließt gemäß den Vorgaben des Kinderbildungsgesetzes NRW grundsätzlich private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegepersonen aus. Ausgenommen hiervon sind Zahlungen der Eltern für die Sachkosten der Mahlzeiten in der Kindertagespflegestelle. Die Zahlungen müssen in der Höhe angemessen sein. Die angemessene Höhe für Mahlzeiten ist in der Anlage 2 festgelegt. (5) Der leistungsgerechte Fördersatz (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung wird monatlich im Voraus gezahlt. Die Höhe der Förderleistung ist nach wöchentlichem Betreuungsumfang nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 gestaffelt. Ändert sich der Betreuungsumfang, so ist dies dem Amt für Kinder, Jugend und Familie mitzuteilen. Die geänderte Förderung beginnt frühestens zu Beginn des Monats in dem der Antrag bei der Bundesstadt Bonn eingegangen ist. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Die Sachkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Kind für Tagespflege in anderen Räumen und die Fahrtkostenpauschale (siehe Anlage) pro Monat und Elternhaushalt für Tagespflege im Haushalt der Eltern wird unabhängig von der Betreuungszeit geleistet. Diese Pauschale wird höchstens bis zu der Anzahl, der in der Pflegeerlaubnis aufgeführten Platzzahl erstattet. Erfolgt die Betreuung eines Kindes ausschließlich in der Kindertagespflege, ist eine Förderung von weniger als 10 Stunden grundsätzlich ausgeschlossen. Der Betreuungsumfang sollte in der Regel 45 Wochenstunden nicht übersteigen.Seite 11 von 20 Seite 5 von 13 Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. (6) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. (7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach dem Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. (8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungsumfang festgesetzt. a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird ein Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf der Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden. (6) Die Tagespflegeperson erhält für jedes ihr zugeordnete Kind einen Betrag für mittelbare Bildungs- und Betreuungszeit (Vor- und Nachbereitung). Bei der Berechnung des Betrages werden 1,5 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt. Die Höhe der zusätzlichen Förderleistung ist in der Anlage 3 dieser Satzung festgelegt. (7) Für die Kind bezogene Gewährung der Geldleistung an die Tagespflegeperson ist ein gemeinsamer Antrag von Kindertagespflegeperson und Eltern erforderlich. Die Förderung wird befristet gewährt. Eine Anschlussförderung kann auf Antrag gewährt werden. Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Betreuungsvertrags zwischen Tagespflegeperson und Eltern kann die Kind bezogene Förderung noch in Anerkennung einer Kündigungsfrist bis zu maximal 3 Monaten nach dem Monatsletzten nach erfolgter Kündigung weitergewährt werden. Die vorzeitige Auflösung des Betreuungsvertrages ist durch eine gemeinsame Bestätigung der Eltern und Tagespflegeperson dem Amt für Kinder, Jugend und Familie schriftlich mitzuteilen. Über den Zeitraum von 3 Monaten hinaus erfolgt keine Förderung. Bei Umzug eines Kindes in eine andere Kommune, ist diese für die Gewährung der laufenden Geldleistung zuständig. (8) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend dem individuell benötigten Betreuungs-umfang festgesetzt. a) Bei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird ein Betreuungsumfang gefördert, der sich aus dem individuellen Bedarf derSeite 12 von 20 Seite 6 von 13 Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung nicht selbst gewährleisten können. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im Betreuungsvertrags vereinbarten Beginn des Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert. Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten. Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen Schließung der Tagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Eltern ergibt und im Einklang mit dem Kindeswohl steht. Die Förderung wird in der Regel bis zum Ende des Kindergartenjahres gewährt, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet. b) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben und noch nicht eingeschult sind (dreijährige Kinder bis zur Einschulung) und für Schulkinder ergibt sich der benötigte Betreuungsumfang in dem Restumfang, der nicht durch die Betreuung in einer Kindertagesstätte bzw. Schule oder OGS gedeckt werden kann (Randzeitenbetreuung). Dieser wird nur gewährt, wenn die Eltern wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, Bildungsmaßnahme, Schule u. ä. die Betreuung nicht selbst gewährleisten können. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Die Förderung beginnt mit dem Monatsersten des im Betreuungsvertrags vereinbarten Beginn des Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhnungszeit wird in dem Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs gefördert. Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten, die in der Person der Tagespflegeperson begründet sind, z.B. Krankheit oder Urlaub der Tagespflegeperson, sowie kurzzeitig auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten, sind im Rahmen der pauschalen Berechnung bis zu maximal sechs Wochen pro Kindergartenjahr abgegolten. Die Tagespflegepersonen erhalten zusätzlich zu dieser zulässigen sechswöchigen Schließungszeit ihrer Kindertagespflegestelle pro Kindergartenjahr zwei berücksichtigungsfähige Fortbildungstage, die entsprechend nachzuweisen sind. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 15 Stunden jährlich Fortbildungs-angebote wahrzunehmen.Seite 13 von 20 Seite 7 von 13 Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht. (9) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung für das zu betreuende Kind für den zu vertretenden Zeitraum. Einzeln arbeitende Tagespflegepersonen haben die Möglichkeit das in der Anlage 4 beschriebene Vertretungsmodell in Anspruch zu nehmen. Die Anlage 4 ist Bestandteil der Satzung. Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Tagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. (10) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt. (11) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson. (12) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen Darüberhinausgehende Fehlzeiten bei der Betreuung werden in Abzug gebracht. (9) Der Fördersatz wird monatlich im Voraus gezahlt. (10) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt. Die Erstattung erfolgt auf Antrag nach Vorlage des entsprechenden Bescheides jährlich rückwirkend an die Tagespflegeperson. (11) Nachgewiesene Leistungen für die angemessene Alterssicherung werden, sofern es sich um Pflichtversicherungsbeiträge handelt, in Höhe der tatsächlichen Beitragsleistung berücksichtigt und zur Hälfte erstattet. Freiwillige Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden entsprechend dem hälftigen Der bisherige Absatz 9 wurde gestrichen und dafür ein neuer § 4 Vertretungsregelung eingefügt.Seite 14 von 20 Seite 8 von 13 Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (13) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (14) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern mitzuteilen. Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt. Mindestbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt und erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag, der mit Belegen zu versehen ist für den Zeitraum, in dem mindestens ein öffentlich gefördertes Kindertagespflegeverhältnis besteht. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (12) Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung werden der Tagespflegeperson auf Antrag zur Hälfte erstattet. Privat krankenversicherte Tagespflegepersonen erhalten eine Erstattung in Höhe der Hälfte des personenbezogenen Basistarifs der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Die entsprechenden Änderungsbescheide sind zeitnah einzureichen. (13) Tagespflegepersonen und Eltern haben Beginn und Ende der Betreuungsverhältnisse sowie Veränderungen des Betreuungsverhältnisses, die eine Veränderung der Förderung zur Folge haben, mitzuteilen. Bei unter einjährigen Kindern ist die Reduzierung von Arbeitszeiten der Eltern mitzuteilen. Für statistische Zwecke sind dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die persönlichen Daten des Kindes (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Betreuungsumfang) und Name, Vorname und Adresse der Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Ebenso ist für jedes Tagespflegekind anzugeben, ob neben der Betreuung in Tagespflege auch eine Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder erfolgt.Seite 15 von 20 Seite 9 von 13 § 4 Vertretungsregelungen In den Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson ist bei Bedarf der Eltern seitens des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn eine andere Betreuung für das Tagespflegekind sicherzustellen. In § 23 Abs. 4 SGB VIII heißt es dazu: „Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.“ Im Interesse des Kindeswohls sollten Kindertagespflegeperson und Eltern Urlaub und anderweitig abzusehende Ausfallzeiten in der Betreuung rechtzeitig miteinander abstimmen, um Anlässe zur Ersatzbetreuung gering zu halten. Wird in Ausfallzeiten eine andere qualifizierte Kindertagespflegeperson in Anspruch genommen, hat diese ebenfalls Anspruch auf finanzielle Förderung. Grundsätzlich müssen alle Vertretungskräfte über eine aktuell gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen. 1. Vertretung in Ausfallzeiten Wird in Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson geleistet, erhält die Vertretungsperson die Förderpauschale zusätzlich der Sachkosten für jedes zu betreuende Kind und für den zu vertretenden Zeitraum. Sofern sich durch kurzfristige Absagen die Vertretungsgruppe der zu betreuenden Kinder auf weniger als 3 Kinder reduziert, so wird eine Vertretungspauschale für maximal 3 Kinder gewährt. Im Unterschied zu dem in Nr. 3. dargestellten Vertretungspool, handelt es sich bei dieser Vertretungsvariante um eine einzeln tätige Kindertagespflegeperson, die nur gelegentliche Vertretungen mit weniger als 8 Kooperationen zu weiteren Kindertagespflegepersonen anbietet. Redaktionelle Überarbeitung Wegen der großen Bedeutung wurde diese Regelung ausführlich in die Satzung übernommen. Nach § 23 Abs. 4 SGB VIII ist für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Konkretisierung bisher § 3 Abs. 9Seite 16 von 20 Seite 10 von 13 2. Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells Einzeln arbeitende Kindertagespflegepersonen haben die Möglichkeit, eine Vertretung im Rahmen des Kooperationsmodells sicherzustellen. Kindertagespflegepersonen, die in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, können mit zwei bis vier weiteren Bonner Kindertagespflegepersonen, die ebenfalls in eigenen Betreuungsräumen arbeiten, auf freiwilliger Basis miteinander kooperieren. Die Kooperation besteht darin, dass sie regelmäßig Kontakt halten und jeweils einen Betreuungsplatz als Vertretungsplatz freihalten (gemäß dem vom JHA am 05.04.2017 beschlossenen Vertretungsmodell – DS 1710997). Sie erhalten folgende Leistungen: Für den freigehaltenen Platz wird durchgehend eine Freihaltepauschale in Höhe der Förderleistung für einen Platz mit 11-15 Stunden wöchentlichem Betreuungsumfang gezahlt. Zusätzlich zu dieser Freihaltepauschale wird die tatsächlich geleistete Vertretungszeit nach dieser Kindertagespflegesatzung vergütet. 3. Vertretungspool Vertretungspool (mobile Springer*in): Die Vertretungskraft verfügt über keine eigenen Betreuungsräume und keine eigene Gruppe, sondern fungiert als Vertretung für fest zugeordnete Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines Kooperationsmodells. Diese besucht sie regelmäßig, um zur Kindertagespflegeperson und zu den zu betreuenden Kindern eine Bindung aufzubauen sowie die Örtlichkeiten und den Betreuungsalltag kennenzulernen. Während der Bring- und Abholsituation trifft sie dabei auch die Eltern. Tritt der Vertretungsfall ein, betreut die Vertretungskraft allein in den jeweiligen Kindertagespflegestellen. 4. Stützpunktmodell bisher § 3 Abs. 9 Satz 2 neue RegelungSeite 17 von 20 Seite 11 von 13 Auch beim Stützpunktmodell gibt es eine Kindertagespflegeperson, die andere Kindertagespflegepersonen vertritt. Im Unterschied zur mobilen Springerin bzw. mobilen Springer verfügt diese Kindertagespflegeperson über eigene Betreuungsräume (eigene Wohnung oder angemietete Räume). Hier findet die Betreuung der Kinder anderen Kindertagespflegepersonen (bezogen auf 5 bestehende Betreuungsplätze), mit denen eine Kooperation vereinbart wurde statt. Diese Kindertagespflegepersonen besuchen regelmäßig den Vertretungsstützpunkt, damit sich die zu betreuenden Kinder mit den Räumlichkeiten und der Vertretungskraft vertraut machen können. Bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson bringen die Eltern ihre Kinder direkt zu dem Stützpunkt. Die Vertretungskraft kann bis zu fünf Kinder gleichzeitig vertretungsweise betreuen. Wird ein Stützpunkt durch zwei Kindertagespflegepersonen betrieben, können analog zur Großtagespflegestelle maximal neun Kinder gleichzeitig betreut werden. 5. Finanzierung von Vertretungspool, Stützpunktmodell und der Vertretung in Großtagespflegestellen (bezogen auf 5 bzw. 9 Plätze an 5 Tagen pro Woche) Vertretungspool: Im Vertretungspool erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden pauschal eine monatliche Geldleistung nach Anlage 1.3 für 16- 20 Stunden wöchentlich ohne Sachkostenpauschale. Zurzeit beträgt dieser Betrag 336,00 Euro. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Die Pauschale für die Vor- und Nachbereitung wird intern zwischen der Kindertagespflegeperson und der Vertretungskraft verrechnet. neue Regelung neue RegelungSeite 18 von 20 Seite 12 von 13 Stützpunktmodell: Im Stützpunktmodell erhalten die Vertretungskräfte pro vereinbarter Kooperation und bei einer Betreuungszeit von durchschnittlich 35 Wochenstunden eine monatliche pauschale Geldleistung nach Anlage 1.1 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 440,00 Euro) bei der Betreuung in der eigenen Wohnung, oder nach Anlage 1.2 für 16-20 Wochenstunden (zurzeit 554,00 Euro) bei der Betreuung in angemieteten Räumen und jeweils bezogen auf maximal 5 Betreuungsplätze. Darüberhinausgehende Betreuungszeiten sind hierdurch abgegolten. Großtagespflege: Die Förderung von Vertretungen in der Großtagespflege und Einzeltagespflegestellen mit angestellten Kindertagespflegepersonen wird pauschal für die maximale Dauer von 6 Wochen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag nach Vorlage entsprechender Beschäftigungsnachweise der Vertretungen. Die Berechnung der Pauschale pro Vertretungskraft basiert auf Grundlage der Fördersätze der betreuten Kinder zum Stichtag 01.03. eines jeden Jahres gemäß Statistik der Jugendhilfe an IT-NRW. § 4 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich- rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben. § 5 Beitragspflicht Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für den Vertragszeitraum öffentlich- rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.Seite 19 von 20 Seite 13 von 13 § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege vom 24. Juni 2020“ außer Kraft. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. August 2021 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Förderung der Kindertagepflege vom 24. Juni 2020außer Kraft. AktualisierungSeite 20 von 20
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