220879 · Beschlussvorlage
Bebauungsplanverfahren Nr. 7723-41 (ehemalige Poliklinik Wilhelmstraße) - Modifizierung der Planungsziele nach Durchführung des Bieterverfahrens durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Kerndaten
- Nummer
- 220879
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 220879 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bebauungsplanverfahren Nr. 7723-41 (ehemalige Poliklinik Wilhelmstraße) - Modifizierung der Planungsziele nach Durchführung des Bieterverfahrens durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Anhörung Rat 09.06.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Beschlussvorschlag 1. Den in der nachfolgenden Begründung dargestellten Planungszielen für das Bebauungsplanverfahren Nr. 7723-41 (Areal der ehemaligen Poliklinik an der Wilhelmstraße) im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum wird zugestimmt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des beschriebenen Bau- und Nutzungskonzepts und unter Berücksichtigung der genannten Prüf- und Überarbeitungshinweise eine Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs zu erarbeiten. Begründung In der Sitzung des Rates vom 18. April 2013 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7723-41 für die Grundstücke Wilhelmstraße Nr. 31 und 35-37 sowie Annagraben Nr. 70 und 72 im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn- Zentrum beschlossen (DS-Nr. 1310535). Gleichzeitig wurde durch den Rat für das Grundstück eine Vorkaufsrechtssatzung gem. § 25 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Verfahrensstand:Seite 1 von 23 Seite 2 Nach Erstellung von städtebaulichen Vorentwürfen durch das Stadtplanungsamt wurden die Entwurfskonzepte in zwei öffentlichen Versammlungen am 10.06.2015 und am 18.10.2017 der Öffentlichkeit vorgestellt. Zudem hatte die interessierte Öffentlichkeit im Zeitraum vom 08.06.2015 bis 26.06.2015 die Möglichkeit, im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen zur beabsichtigten Bauleitplanung abzugeben. Auch nach der zweiten öffentlichen Versammlung am 18.10.2017 konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Das städtebauliche Konzept sah neben der Schließung der Baulücken am Annagraben und dem Erhalt des Baudenkmals der ehemaligen Augenklinik am Annagraben (= Wilhelmstraße 31) den Abriss des Klinikgebäudes der Poliklinik aus den 1960er Jahren an der Wilhelmstraße und des quer zur Wilhelmstraße stehenden Gebäuderiegels im Innenhof vor. An deren Stelle sollten neue Wohngebäude entstehen mit z.T. öffentlichen oder gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss incl. einer dreigruppigen Kindertagesstätte. Der Neubau an der Wilhelmstraße war dabei überwiegend in der alten Bauflucht der Wilhelmstraße direkt auf der Grundstücksgrenze vorgesehen, die lediglich im mittleren Bereich auf einer Länge von ca. 30 m einen Rücksprung von ca. 10 m aufweisen sollte. Der nördlich angrenzende Baukörper der alten Poliklinik an der Wilhelmstraße aus der Entstehungszeit dieses Stadtquartiers sollte, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bestehenden Denkmalbereichssatzung Nordstadt, erhalten bleiben. Das Konzept wurde aufgrund zahlreicher Einwände aus der ersten öffentlichen Versammlung modifiziert. Hierbei wurde in erster Linie auf die vorgesehene Integration einer hierhin zu verlagernden Methadonambulanz in die Diamorphinambulanz in einem Neubau am Annagraben zugunsten einer Beibehaltung der bestehenden Diamorphinambulanz im nördlichen Teil des Annagrabens verzichtet (vgl. DS-Nr. 1811373). Eine Zusammenlegung der Ambulanzen wäre aufgrund der resultierenden Größe einer kombinierten Suchthilfeambulanz letztlich auch nicht mit der ursprünglich angestrebten Festsetzung eines allgemeinen Wohn- oder Mischgebietes bzw. mit der im aktuellen Plankonzept vorgesehenen Festsetzung eines Urbanen Gebiets vereinbar. Der Verbleib der bisherigen Einrichtung im Plangebiet wird dagegen als mit einem Urbanen Gebiet verträglich eingestuft und daher weiterverfolgt. Die lange Verfahrensdauer der Planaufstellung ist darauf zurückzuführen, dass nach Aufgabe der Kliniknutzung im Jahr 2012 der bisherige Eigentümer (Land NRW) eigene Verwendungsmöglichkeiten der Immobilien prüfen ließ und es daher unklar war, ob der Eigentümer an der ursprünglich angekündigten Veräußerung der Flächen festhält. Am 30.03.2017 wurde im Zuge des Verkaufs des städtischen Grundstücks am Erzbergerufer 15 zugunsten einer Hotelnutzung durch den Rat beschlossen, dass beim Grundstück der ehemaligen Poliklinik durch einen städtebaulichen Vertrag gewährleistet werden soll, dass 100 Prozent geförderter Wohnungsbau entsteht (DS-Nr. 1710102EB12). Vor dem Hintergrund der städtischen Vorkaufsrechtssatzung wurden - nachSeite 2 von 23 Seite 3 Ende einer Zwischennutzung als Flüchtlingsunterkunft und dem Abrücken des Landes von einer Nutzung für eigene Bedarfe - Kaufverhandlungen zwischen der Vebowag als größtenteils städtisches Unternehmen und dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) des Landes NRW aufgenommen, die jedoch nicht erfolgreich zum Abschluss geführt werden konnten. Parallel wurde durch die Verwaltung ein Offenlageentwurf für den Angebotsbebauungsplan Nr. 7723-41 erarbeitet, in den auch Vorstellungen der Vebowag und Ergebnisse schalltechnischer Gutachten eingeflossen sind. Danach waren im Bereich der Diamorphinambulanz eine Schließung des Blockrandes durch einen Neubau mit integrierter Ambulanz sowie ein größeres Abrücken eines Neubaus von der Grundstücksgrenze zur Wilhelmstraße vorgesehen, um die bereits bestehende Lärmvorbelastung dieses Straßenabschnitts nicht durch die Verengung des Raums zwischen der straßenbegleitenden Bebauung weiter zu verschlechtern. Als Gebietstyp wurde aufgrund des Verbleibs der Diamorphinambulanz ein Urbanes Gebiet gem. § 6a BauNVO vorgesehen, für das eine gemischte Nutzung von Wohnen, einer gewerblichen Nutzung und anderen Einrichtungen notwendig ist, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Eine Nutzung mit 100% Wohnen scheidet für das Plangebiet somit bereits aus diesen Festsetzungsgründen aus. Die Bedarfe Kita und Diamorphinambulanz wie auch der Umstand, dass der EG-Bereich an der Wilhelmstraße nach gutachterlicher Betrachtung aus Lärmschutzgründen nicht für Wohnnutzung zur Verfügung stehen kann, bedingen ebenfalls eine Aufgliederung der Nutzung in 80 % Wohnbaufläche und 20 % andere Nutzungen. Da das denkmalgeschützte Gebäude am Annagraben für geförderten Wohnungsbau gem. Richtlinien nicht geeignet ist, muss der Anteil von geförderten Wohnungsbau an der Gesamt-Wohnungsbau BGF auf 75 % beschränkt werden. Aus dem Festsetzungskatalog des § 9 Abs. 2 BauGB ergibt sich zudem, dass lediglich die Förderfähigkeit von Wohnungen festgesetzt werden kann, nicht jedoch die Verpflichtung, tatsächlich geförderten Wohnraum zu errichten. Eine Förderung kann im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes nur sichergestellt werden, wenn ein Vertragspartner zur Verfügung steht, mit dem ein diesbezüglicher städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden kann. Im Zusammenhang mit der in einer früheren Phase des Projekts geprüften Möglichkeit eines kommunalen Erstzugriffsrechts hatte die seinerzeit zuständige Bezirksregierung die Vereinbarkeit der Anforderungen aus den Wohnungsbauförderrichtlinien mit den Erfordernissen des Denkmalschutzes für die ehemalige Augenklinik am Annagraben geprüft. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich im Baudenkmal Annagraben keine förderfähigen Wohnungen unterbringen lassen, weil es wegen der Anforderungen zur Belichtung von Wohnräumen und der Notwendigkeit zur Schaffung wohnungsbezogener Freiräume (Balkone) zu unverträglichen Eingriffen in Originalsubstanz und Erscheinungsbild kommen würde. Aus diesem Grund kann die Voraussetzung der Förderfähigkeit nicht für alle Wohnbauflächen des Bebauungsplangebiets festgesetzt werden. Der Ratsbeschluss vom 30.03.2017, 100% geförderten Wohnungsbau auf dem Grundstück über einen städtebaulichen Vertrag abzusichern, kann aus den genannten Gründen nicht erfüllt werden.Seite 3 von 23 Seite 4 Bieterverfahren: Inzwischen ist für das Areal durch das Land NRW ein Bieterverfahren zum Höchstgebot durchgeführt worden. Das Land als Eigentümer hatte in enger Abstimmung mit der Verwaltung und orientiert an den oben beschriebenen Rahmenbedingungen die Bedingungen für die weitere bauliche Entwicklung der Fläche formuliert und beabsichtigt, diese im Rahmen eines Kaufvertrags privatrechtlich abzusichern: Es ist eine Nutzungsmischung von ca. 80 % Wohnungsbau zu 20 % anderweitiger Gebäudenutzung zu schaffen Dabei ist eine Quote von min. 75 % gefördertem Wohnungsbau (bezogen auf die Wohn-BGF) zu realisieren. Die BGF-Fläche der Kita soll mind. 760 m² betragen und dreigruppig realisiert werden. Die historische Fassade an der Wilhelmstraße soll erhalten bleiben. Die Diamorphinambulanz ist innerhalb des Baufelds am nördlichen Annagraben zu erhalten (Erhaltung Bestand oder Umzug in ehemaliges Schwesternwohnheim Annagraben 72 oder Integration in einen Neubau). Um diese Bedingungen auch öffentlich-rechtlich abzusichern, wird der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen der neuen Eigentumspartei und der Stadt vor der Fassung eines Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan angestrebt. Aus dem Bieterverfahren ging hervor, dass seitens des Landes mit einem potenziellen Vorhabenträger ein Kaufvertrag abgeschlossen werden soll, sofern das vorgesehene Bau- und Nutzungskonzept den in der Ausschreibung formulierten Bedingungen entspricht. Es besteht zwar eine städtische Vorkaufsrechtssatzung für das Plangebiet, jedoch kann der Käufer gemäß § 27 Baugesetzbuch die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er sich vor Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Vertragsabschluss hierzu verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ist der potenzielle Vorhabenträger bereit, zu unterzeichnen. Da der potenzielle Vorhabenträger zur Erfüllung ihrer Nutzungsverpflichtung darauf angewiesen ist, dass die Stadt zuvor das von ihr eingeleitete Bebauungsplanverfahren zu Ende führt, muss die Nutzungsverpflichtung unter einen entsprechenden Vorbehalt gestellt werden. Hieraus erwächst der Stadt keine Möglichkeit, die Abwendung des Vorkaufsrechts zu verweigern. Geplantes Bau- und Nutzungskonzept: Das durch den potenziellen Vorhabenträger skizzierte Bau- und Nutzungskonzept unterscheidet sich von den im bisherigen Planverfahren zugrunde gelegten Konzepten insbesondere durch den Erhalt derSeite 4 von 23 Seite 5 Rohbausubstanz des Klinikgebäudes aus den 1960er Jahren an der Wilhelmstraße, welches überwiegend zu Wohnzwecken umgenutzt und aufgestockt werden soll, womit die Höhen der angrenzenden Bebauung im Wesentlichen aufgenommen werden. Erste Konzeptskizzen sowie mögliche Grundrisse sind als Anlage der Vorlage beigefügt. Eine Erhaltung und Umnutzung des Funktionsbaus auch zu Wohnzwecken war zu Beginn der Planung vor fast 10 Jahren eher unüblich und daher für keine realistische Option gehalten worden. Somit wurde in den bisherigen städtebaulichen Konzepten der Bestandsbau zugunsten einer städtebaulich optimierten Lage der überbaubaren Flächen überplant. Dass die gebundene "graue" Energie von Vorhabenträgern stärker in den Blick genommen wird, zum einen aus ökologischen Erwägungen, zum anderen aber auch aufgrund der stark gestiegenen Baukosten und Rohstoffpreise, ist im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung positiv zu sehen und wird verwaltungsseitig unterstützt. Deshalb soll eine entsprechende Anpassung der Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs für die Offenlage erfolgen. Die Absicht zum Erhalt vorhandener Bausubstanz umfasst die Revitalisierung des denkmalgeschützten Gebäudes der ehemaligen Augenklinik am Annagraben, den Erhalt des ehemaligen Schwesternwohnheims Annagraben 72 zur Weiternutzung durch die Diamorphinambulanz, die Revitalisierung und Aufstockung des Gebäuderiegels an der Wilhelmstraße sowie der Erhalt der schützenswerten Fassade und die Aufstockung für eine Büronutzung im nördlichen Bereich der Wilhelmstraße. Bei letzterem wird geprüft, ob sogar das gesamte Gebäude erhalten werden kann. Abgerissen werden sollen lediglich der im Innenhof liegende Ost-West-Flügel der ehemaligen Poliklinik sowie der nicht denkmalgeschützte, untergeordnete südliche Anbau des Baudenkmals am Annagraben (ehem. Augenklinik) und die derzeitige Unterkunft der Diamorphinambulanz. Der Schwerpunkt des Nutzungskonzepts liegt auf der Schaffung von neuem, öffentlich gefördertem Wohnraum für kleine und mittlere Haushalte, Familien sowie Studierende. Etwa 80 % der Gesamt-Nutzfläche sind für Wohnnutzungen vorgesehen, 20 % für gewerbliche Nutzungen sowie soziale Einrichtungen (KiTa, Diamorphinambulanz). Diese Nutzungsmischung ist aus oben genannten Gründen erforderlich und entspricht sowohl den Ausschreibungskriterien als auch den Voraussetzungen der Nutzungsmischung entsprechend eines urbanen Gebiets nach §6a BauNVO. Hinsichtlich des geförderten Wohnens soll eine zwischen dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW), dem BLB und der Verwaltung abgestimmte Quote von 75% der BGF der gesamten Wohnnutzung erreicht werden. Hierfür sollen alle wohnwirtschaftlichen Gebäude, ausgenommen das Denkmal am Annagraben, genutzt werden. Zur optimalen Nutzung der gut erhaltenen, vorhandenen Gebäudestruktur sollen in dem Klinikgebäude an der Wilhelmstraße öffentlich geförderte Studierendenapartments untergebracht werden. Da der Bedarf an Wohneinheiten für kleine und mittlere Haushalte ebenfalls vorhanden ist, sollen diese am nördlichen, größeren Neubau am Annagraben errichtet werden. Ob die in der Anlage skizzierte bauliche Ausformung und die Höhenentwicklung dieses Baukörpers ermöglicht werden kann, bedarfSeite 5 von 23 Seite 6 allerdings noch einer weiteren Abstimmung vor Erstellung des Bebauungsplanentwurfs. Für Familien mit besonderem Platzbedarf ist der Neubau am Annagraben südlich des Baudenkmals vorgesehen, der die Lücke zur südlich angrenzenden Bebauung schließen soll und sich daran in Bezug auf die Dimensionierung orientiert. Das denkmalgeschützte Gebäude Annagraben (ehem. Augenklinik) lässt sich nach Auffassung des potenziellen Vorhabenträgers mit vertretbarem Aufwand nicht derart zu Wohnzwecken umnutzen, dass die engen Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetztes erfüllt werden. Hieraus ergibt sich für das Konzept, dass im Denkmal frei finanzierter Wohnraum geschaffen werden soll, mit dem besser auf die besonderen Anforderungen des bestehenden Gebäudes und seiner Denkmaleigenschaft reagiert werden kann. Die für das Quartier vorgesehene KiTa soll, wie in den bisherigen Konzepten auch, im südlichen Bereich des Gebäudeteils an der Wilhelmstraße im Erdgeschoss entstehen, hier integriert in das umzunutzende Bestandsgebäude. Ob hier eine drei- oder viergruppige Kita eingerichtet werden kann, muss noch mit im weiteren Planverfahren geklärt werden, dies hängt unter anderem vom Bedarf in diesem Stadtraum und von den räumlichen Möglichkeiten der Gebäude- und Außenflächen ab. Die bereits auf dem Areal befindliche Diamorphinambulanz soll vor Beginn der Revitalisierungsarbeiten in das zum Grundstück gehörende Bestandsgebäude Annagraben 72 (ehemaliges Schwesternwohnheim) umgesiedelt werden. Für die Diamorphinambulanz ist eine Fläche von ca. 400 m² BGF vorgesehen. Der laufende Betrieb bleibt in der bisherigen Größenordnung bestehen. Um den Patienten die Möglichkeit zu bieten, auf Termine zu warten, ist der Bau eines geschützten Außenbereichs zum Kurzaufenthalt der Patienten erforderlich. Für das Bestandsgebäude ist zu klären, ob eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Räume durch den Wegfall der seitlichen Fenster gewährleistet werden kann. Das Konzept des potenziellen Vorhabenträgers sieht vor, den Blockinnenbereich möglichst offen und öffentlich durchgängig zu gestalten, der Hof soll bis auf wenige Ausnahmen frei vom motorisierten Individualverkehr gehalten werden und qualitativ begrünt werden. Eine öffentlich begehbare Durchwegung ist vorgesehen. Bestandsbäume sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben und werden während der gesamten Um-/Bau-/Abbruchsarbeiten gem. DIN 1890 geschützt werden., Notwendige Ersatzpflanzungen werden im Plangebiet vorgenommen werden. Dazu bietet sich der Blockinnenbereich an, der nur zu geringen Teilen von einer Tiefgarage unterbaut sein soll und damit Potenzial für Ersatzpflanzungen, auf gewachsenem Boden außerhalb des Bereichs von Tiefgaragen, bietet. Auch entlang des Gebäuderücksprungs an der Wilhelmstraße war bereits im bisher ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurf die Pflanzung von mindestens sechs großkronigen Bäumen als Festsetzung vorgesehen, dies soll auch im Fall einer Umsetzung des Konzepts des potenziellen Vorhabenträgers realisiert werden.Seite 6 von 23 Seite 7 Mobilitätsmaßnahmen: Die Anzahl der Stellplätze im Quartier soll vor dem Hintergrund der zentralen Lage und mithilfe eines auszuarbeitenden Mobilitätskonzeptes möglichst minimiert werden. Dafür sind in einem besonderen Maße Fahrradstellplätze sowie Carsharing-Angebote vorgesehen. Ein Teil der benötigten Stellplätze soll zudem mit E-Ladesäulen ausgestattet werden. Der überwiegende Teil der Stellplätze soll in zwei Tiefgaragen vorgehalten werden, die sich außerhalb der bekannten Bodendenkmäler befinden sollen und über den Annagraben erschlossen werden. Die Verträglichkeit der verkehrlichen Erschließung der Tiefgaragen über den Annagraben wurde im bisherigen Bauleitplanverfahren bereits festgestellt. Energiekonzept: Vorbehaltlich weiterer Verhandlungen, sollen nachfolgende Energieeffizienzstandards nach dem Konzept des potenziellen Vorhabenträgers in der Quartiersentwicklung umgesetzt werden: - für die Neubaumaßnahmen KfW 40 NH (Nachhaltigkeits-Klasse) - für die Umbaumaßnahmen im Bestand KfW 70 - für das Denkmal KfW 100 KfW 40 ist der angestrebte Standard der Stadt Bonn für Neubauvorhaben und soll somit auch umgesetzt werden. Für die anderen Gebäudeteile wurden die angestrebten Standards in Abhängigkeit von der Umsetzbarkeit bei der bestehenden Bausubstanz gewählt – bei Bestandsgebäuden sind bauphysikalische Grenzen vorhanden. Ob hier noch weitergehende Effizienzstandards umsetzbar sind, muss im Zuge des weiteren Verfahrens mit der Verwaltung abgestimmt werden. Klärungsbedarf besteht auch für den geplanten geförderten Wohnraum im Bestand, da die Wohnraumförderungsbestimmungen ab 2022 den Standard KfW 55 vorschreiben. Der Erhalt der Bausubstanz und die sich daraus ergebenden Zwänge können hier Anpassungen erforderlich machen. Die Wärme-Energieversorgung ist über den Anschluss an das Fernwärmenetz der Stadtwerke Bonn gesichert, dies ermöglicht den Einsatz klimaschonender Primärenergie (Primärenergiefaktor 0,25). Die ergänzende Gewinnung regenerativer Energie (PV-Anlagen) ist auf den Dächern der Gebäude – mit Ausnahme des Denkmals am Annagraben – vorgesehen. Neben dem Energiekonzept ist im weiteren Planungsprozess auch ein stadtklimatisches Detailgutachten zu erstellen. Hintergrund ist, dass der Planungsraum gemäß Planungshinweiskarte eine ungünstige bioklimatische Situation aufweist und damit zu den thermisch am höchsten belasteten Arealen in Bonn zählt. Gestaltung:Seite 7 von 23 Seite 8 Das Baudenkmal am Annagraben (ehem. Augenklinik) soll weitestgehend unverändert erhalten bleiben, wobei der nachträgliche südliche Anbau von minderer Bauqualität wieder abgebrochen werden soll. Im Innern bleibt das Treppenhaus sowie der zentrale Flur erhalten, auch die Dachlandschaft bleibt weitestgehend unverändert. Für eine adäquate Vermarktbarkeit des frei finanzierten Wohnraums sieht es der potenzielle Vorhabenträger jedoch als erforderlich an, Balkone zu jeder Wohneinheit vorzuhalten. Ob und in welcher Form dies umgesetzt werden kann, bedarf noch einer intensiven denkmalrechtlichen Prüfung und Abwägung. Das nördliche Bestandsgebäude Wilhelmstraße mit erhaltenswerter Fassade soll erhalten werden. Mit einer zurückgesetzten Aufstockung soll in diesem Bereich die Lücke in der Straßenfront zwischen den deutlich höheren Nachbargebäuden aufgefüllt werden. Die vorgesehenen Dachterrassen sollen eine möglichst intensive Begrünung erhalten. Ebenso soll das neue, zurückspringende Flachdach, hier in Verbindung mit der Installation von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, mindestens extensiv mit einem Abflussbeiwert von 0,4 begrünt werden. Ein neuer Zugang zur Wilhelmstraße könnte hier adressbildend eingefügt werden, die gesamte Fassade soll in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde in einen angemessenen Zustand versetzt werden. Zudem prüft der potenzielle Vorhabenträger, ob neben der Fassade auch das gesamte Innere des Gebäudes erhalten und einer Büronutzung zugeführt werden kann. Die gewerblichen Flächen sind erforderlich, um das Mischungsverhältnis im urbanen Gebiet zu gewährleisten, wofür sich dieser Gebäudeteil anbietet. Der Anteil der nicht wohnbaulichen Nutzungen an der Gesamtnutzung soll dabei 20% nicht übersteigen. Das ehemalige Klinikgebäude an der Wilhelmstraße aus den 1960er Jahren soll entkernt und im Rohbau erhalten werden. Das ehemalige Klinikgebäude an der Wilhelmstraße aus den 1960er Jahren soll entkernt und im Rohbau erhalten werden. Die aktuell sehr stark horizontal gegliederte Straßenfassade soll demontiert und mit einer neuen, zeitgemäß gegliederten Fassade mit Holzanteilen und, wenn notwendig, mit vogelschlagvermeidenden Elementen, gestaltet werden. Die KiTa im Erdgeschoss soll sich sowohl straßenseitig als auch hofseitig aus dem Gebäude mittels farbiger Kuben erweitern und so in besonderem Maße wirken und erkennbar sein. Im nördlichen Bereich des Erdgeschosses ist der Zugang sowie ein Allgemeinbereich der Studierendenwohneinheiten vorgesehen, dort soll das vorhandene Wandrelief des Künstlers Leo Breuer im Inneren an gleicher Stelle verbleiben. Die vorgesehenen Studierendenwohneinheiten lassen sich in besonders guter Art in die bestehende Stützenstruktur des Gebäudes einfügen. Die Wohnungen sollen über einen zentralen Flur erschlossen werden, welcher von den 3 nicht veränderten, vertikalen Erschließungskernen unterbrochen wird. Das Dach dieses Gebäudes soll in kontrolliertem Maße zugänglich sein und soll für die Bewohnenden zum Lernen, für Sport und Urban Gardening zur Verfügung stehen. Die Wohnungen in den neu zu errichtenden Gebäuden sind größtenteils als durchgesteckte Einheiten geplant, sie wären damit sowohl zur Hof-als auch zur Straßenseite ausgerichtet. Alle Wohneinheiten sollen den Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen. Den Einheiten im Erdgeschoss der Neubauten am Annagraben sollen zudem kleine Gärten zugeordnet werden. Die in diesenSeite 8 von 23 Seite 9 Bereichen teilweise darunter befindlichen Tiefgaragendächer sollen an diesen Stellen möglichst intensiv begrünt werden. Die Fassaden sollen zurückhaltend mit Akzentuierungen aus Holzpaneelen und in Vogelschlag vermeidender Bauweise gestaltet werden. Die Gestaltung der Gebäude soll im weiteren Verlauf der PlanungmitderVerwaltungabgestimmtundsowieimGestaltungsbeiratundin den politischen Gremien beraten werden. Die Dächer der Neubauten und Aufstockungen werden als Flachdächer ausgeführt und sollen extensiv begrünt und mit Photovoltaik-Modulen ausgerüstet werden. Der Baumbestand am Annagraben ist zu erhalten undwährend der Baumaßnahmennach DIN 18920 zu schutzen Weiteres Vorgehen: Die hier vorgelegte Beschlussempfehlung soll zum Einen der Beauftragung an die Verwaltung dienen, das Bebauungsplanaufstellungsverfahren auf Grundlage der durch den potenziellen Vorhabenträger vorgelegten Konzeption weiter zu betreiben. Zum Anderen bittet der Bewerber um ein politisches Signal, dass das Planverfahren unter den geänderten Parametern und mit den hier dargestellten Prüfhinweisen die grundsätzliche Zustimmung der politischen Gremien findet und fortgeführt werden soll, sodass das Bieterverfahren durch einen Kaufvertag entsprechend abgeschlossen werden kann. Letztlich sollten die modifizierten Planungsziele aber auch unabhängig von der in Rede stehenden Erwerbspartei Gültigkeit erlangen, da bisherige politische Beschlüsse die aktuellen Rahmenbedingungen zur Entwicklung dieser bedeutenden innerstädtischen Liegenschaft nicht berücksichtigen. Die für den Fall eines Vertragsabschlusses zwischen BLB und dem potenziellen Vorhabenträger notwendige Abwendung des städtischen Vorkaufsrechts kann erst im Nachgang der Beurkundung eines Kaufvertrages erfolgen. Sofern durch die Erwerbspartei erklärt wird, dass die hier beschriebenen und beschlossenen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanverfahrens bei der Umsetzung des Vorhabens eingehalten werden, kann das Vorkaufsrecht durch die Stadt nicht mehr ausgeübt werden. Notwendig ist für die Abwendung lediglich die Erklärung der Erwerbspartei, dass die Grundstücksnutzung im Sinne der im aufzustellenden Bebauungsplan beabsichtigten Festsetzungen, die sich aus den hier aktualisierten Zielen und Zwecken ergeben, erfolgen wird. Dabei darf nur relevant sein, was auch im Bebauungsplan durch den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB abgedeckt ist. Dies wären hier die festzusetzende Einrichtung für soziale und gesundheitliche Zwecke, die Kindertagesstätte, die überwiegende Wohnnutzung sowie die Schaffung von förderfähigem Wohnraum. Nach Abschluss und Eingang des Kaufvertrags bei der Stadt wird die Verwaltung die zuständigen politischen Gremien über die Abstimmungen zur Abwendungsvereinbarung informieren. An die Umsetzung der Wohnraumförderung wird die Erwerbspartei nachSeite 9 von 23 Seite 10 erfolgreichem Abschluss über den Kaufvertrag mit dem Land NRW/BLB privatrechtlich gebunden, da diese mit den festgelegten Quoten des geförderten Wohnungsbaus - 75% der BGF Wohnen bei ca. 80% Wohnanteil an der Gesamt-BGF - den Ausschreibungsbedingungen des Bieterverfahrens entspricht. Darüber hinaus will sich der potenzielle Vorhabenträger im Fall einer Abwendung des Vorkaufsrechts bereiterklären, die oben beim Energiekonzept beschriebenen Standards bei Neubauten und im Bestand einzuhalten, die Installation von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zu realisieren sowie Mobilitätsmaßnahmen, die zu einer Verringerung des Stellplatzbedarfs und zu einer Reduzierung des zu erwartenden Kfz-Verkehrs führen, umzusetzen. Auf dieser Grundlage soll die weitere Abstimmung über die Details des Vorhabens zwischen dem vorgesehenen Vorhabenträger und der Verwaltung erfolgen. Es ist vorgesehen, über das laufende Verfahren der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans zu einem genehmigungsfähigen und tragfähigen städtebaulichen Konzept zu gelangen, dieses nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und zum Satzungsbeschluss einen städtebaulichen Vertrag mit dem potenziellen Vorhabenträger über die nicht festsetzbaren Planinhalte abzuschließen. In diesem Vertrag soll die Errichtung geförderten Wohnraums auch öffentlich-rechtlich gesichert werden. Darin ist ein Nachweis des künftigen Vorhabenträgers zu führen, dass 80% der Gesamt-BGF einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, wovon 75% als öffentlich geförderter Wohnungsbau vorzusehen sind. Mit Abschluss dieses Vertrages wird die nach dem Bonner Baulandmodellvorgesehene Quote geförderten Wohnraums übererfüllt. Die Verpflichtung nach dem Modell, auch einen finanziellen Beitrag zur der erforderlich werdenden sozialen Infrastruktur zu leisten, entfällt, da eine ausreichend groß bemessene Kita im Projekt vorgesehen ist, die durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe betrieben werden soll (siehe DS-Nr. 210781 "Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodell", Variante 1b)) . Anlage/n 1 Konzeptskizzen ehemalige Poliklinik (öffentlich)Seite 10 von 23 UMNUTZUNG POLIKLINIK Projektentwicklung 22.04.2022 © copyright 04/2022Seite 11 von 23 S. 2 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 ISOMETRIESeite 12 von 23 S. 3 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 LAGEPLAN M 1:500Seite 13 von 23 S. 4 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 ERDGESCHOSS M 1:500 KITA Wohnungsbau (gefördert) Wohnungsbau (freifinanziert) Wohnungsbau (gefördert/Studenten) Büronutzung DiamorphinpraxisSeite 14 von 23 S. 5 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 1. OBERGESCHOSS M 1:500 Wohnungsbau (gefördert) Wohnungsbau (freifinanziert) Wohnungsbau (gefördert/Studenten) Büronutzung DiamorphinpraxisSeite 15 von 23 S. 6 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 2. OBERGESCHOSS M 1:500 Wohnungsbau (gefördert) Wohnungsbau (freifinanziert) Wohnungsbau (gefördert/Studenten) Büronutzung DiamorphinpraxisSeite 16 von 23 S. 7 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 3. OBERGESCHOSS M 1:500 Wohnungsbau (gefördert) Wohnungsbau (freifinanziert) Wohnungsbau (gefördert/Studenten) Büronutzung DiamorphinpraxisSeite 17 von 23 S. 8 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 4. OBERGESCHOSS M 1:500 Wohnungsbau (gefördert) Wohnungsbau (freifinanziert) Wohnungsbau (gefördert/Studenten)Seite 18 von 23 S. 9 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 TIEFGARAGE M 1:500Seite 19 von 23 S. 10 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 ISOMETRIE Neubau am Denkmal Wohnungsbau (gefördert) BGF gesamt: 2.336,60 m2 NRF gesamt: 1.215,00 m2 Bestand Denkmal Wohnungsbau (freifinanziert) BGF gesamt: 4.282,00 m2 NRF gesamt: 2.592,00 m2 Neubau Annagraben Wohnungsbau (gefördert) BGF gesamt: 4.439,27 m2 NRF gesamt: 3.117,00 m2 Bestand Wilhelmstraße 35-37 Wohnungsbau (gefördert/Studenten) KITA BGF gesamt: 6.842,00 m2 NRF gesamt: 4.353,00 m2 Bestand Wilhelmstraße 35 Büronutzung BGF gesamt: 2.018,50 m2 NRF gesamt: 1.514,90 m2 Bestand Diamorphinpraxis Praxis BGF gesamt: 396,00 m2 NRF gesamt: 311,20 m2Seite 20 von 23 S. 11 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 BESTANDSFOTOS Wilhelmstraße 35-37Seite 21 von 23 S. 12 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 BESTANDSFOTOS Denkmal AnnagrabenSeite 22 von 23 S. 13 | 22.04.2022 Umnutzung Poliklinik © copyright 04/2022 BESTANDSFOTOS AußenSeite 23 von 23
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