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220868 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Nordstadt, Kölnstr. 250 - Errichtung einer temporären Schwimmhalle für Schul- und Vereinsschwimmen

Nummer
220868
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme
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Beschlussvorlage
öffentlich
220868
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Nordstadt, Kölnstr. 250
- Errichtung einer temporären Schwimmhalle für
Schul- und
Vereinsschwimmen
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung aus
Fristgründen den positiven Vorbescheid erteilt hat, da dem Vorhaben
bauplanungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Begründung
Es ist beabsichtigt auf der städtischen Wiese am Sportpark Nord eine
temporäre Schwimmhalle zu errichten. Das Interimshallenbad soll für die Dauer
der Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen des regulären Schwimmbades
im Sportpark Nord und die Generalsanierung des Frankenbades das Schul-
und Vereinsschwimmen sichern und war bereits Gegenstand der Erörterungen
in verschiedenen politischen Gremien (Rat, Bezirksvertretung Bonn,
Ausschüsse – vgl. DS 210798 und DS 220242).
Zur Klärung der grundsätzlichen baurechtlichen Zulässigkeit wurde im Vorfeld
des Baugenehmigungsverfahrens am 06.10.2021 eine entsprechende
Bauvoranfrage eingereicht. Bauherrin in dem Verfahren ist die Bundesstadt
Bonn – Sport- und Bäderamt -.
Entsprechend der vorgelegten Planung soll auf der sogenannten „Werferwiese“
nördlich des Stadions eine 55,80 m x 31,60 m große und ca. 6,30 m hohe
Schwimmhalle mit zwei Wasserbecken und Zubehörräumen (Umkleidekabinen,
Sanitärräume, Lagerräume) in Leichtbauweise (Sandwichpaneele und
Trapezblechpaneele) errichtet werden. Zur Unterbringung der technischen
Anlagen sind gedämmte Überseecontainer vorgesehen.
Das geplante Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
allerdings innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so dass die
planungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB - nach der näheren
Umgebung - zu beurteilen ist.Seite 1 von 3
Seite 2
Im vorliegenden Fall hat die Prüfung der Einfügungskriterien des § 34 BauGB
ergeben, dass sich die geplante Schwimmhalle im baulichen Kontext der
Bestandsbauten am nördlichen Rand des Sportparkgeländes befindet und sich
nach der überbauten Fläche, der Höhe (Baumasse), der Bauweise und der Art
der baulichen Nutzung (sportliche Zwecke) einfügt.
Auch die Beteiligung weiterer Fachdienststellen (Landschaftsverband
Rheinland wegen möglicher Bodendenkmäler, Untere Umweltbehörde, Untere
Naturschutzbehörde etc.) hat keine ablehnende Beurteilung des Vorhabens
ergeben. Die in diesem Rahmen zu beachtenden Voraussetzungen und
Bedingungen sind Bestandteil des positiven Vorbescheids und werden im noch
folgenden Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt.
Da dem Vorhaben im Übrigen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Genehmigung. Um Fristen zu wahren, hat die Verwaltung den positiven
Vorbescheid für die temporäre Schwimmhalle am 30.03.2022 erteilt.
Anlage/n
1 Lageplan öffentlich für PLA Az 10323_2021 (öffentlich)
2 Lageplan_1 nicht öffentlich für PLA AZ 10323_2021 (nichtöffentlich)
3 Lageplan_2 nicht öffentlich für PLA Az 10323_2021 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 21:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de