← Vorlagen

220865-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Große Anfrage: Baumfällungen Königsberger Weg

Nummer
220865-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 18.10.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 88,7 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 220865 CDU-Große Anfrage: Baumfällungen Königsberger Weg

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (6.842 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220865-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Dezernat:
SGB
CDU-Große Anfrage: Baumfällungen Königsberger
Weg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 30.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Zu 1 bis 5
Bei den Baumfällungen am Königsberger Weg handelt es sich um
Baumfällungen im Rahmen des Erweiterungsneubaus für die Rochusschule.
Da die Rochusschule sowie in Teilen der dazugehörige Schulhof unter
Denkmalschutz stehen und deshalb das Bestandsgebäude nicht aufgestockt
werden darf, wurde mit der Unteren Denkmalbehörde der geplante Standort
des Erweiterungsneubaus abgestimmt. Dieser soll unmittelbar an das
Bestandsgebäude anschließen und im Bereich des VHS-Gebäudes / Fußweg
errichtet werden. Bei dem Bereich zwischen Friedhofsmauer und Schule
handelt es sich um ein städtisches Grundstück.
Die Zustimmung zur Vorplanung (DS-Nr. 200967) sowie zur Entwurfsplanung
(DS-Nr. 210178 und DS-Nr. 210127) für den Erweiterungsneubau wurde
bereits seitens der politischen Gremien erteilt. Ebenso wurde den dadurch
erforderlichen Baumfällungen (Baumkommission DS-Nr. 201149) und
Ersatzpflanzungen zugestimmt.
Im Zuge der Errichtung des Erweiterungsneubaus an der Rochusschule ist
neben der Niederlegung des VHS-Gebäudes auch die Verlegung einer
Starkstromtrasse, die nicht überbaut werden darf, notwendig. Daher mussten
21 satzungsgeschützte und 5 nicht satzungsgeschützte Bäume im Bereich des
Fußgängerwegs (Verbindung Königsberger Weg – Rochusstraße) gefällt
werden, um die geplante Baumaßnahme an der Rochusschule möglich zu
machen. Bei den zwei explizit angefragten Bäumen (Nr. 2 + 3 des Plans)
handelt es sich um die beiden älteren Krim-Linden, die auf Grund der
Leitungsverlegung nicht erhalten werden konnten. Diese waren in den 21 zur
Fällung genehmigten satzungsgeschützten Bäume enthalten. Die
Starkstromtrasse wird demnächst durch die SWB verlegt und dann zukünftig im
neu geplanten Fußweg verlaufen.
Nach Niederlegung des VHS-Gebäudes und der Fertigstellung des
Erweiterungsneubaus werden im Zuge der Ausführung der
Außenanlagenarbeiten Ersatzpflanzungen von zukunftsfähigen undSeite 1 von 3
Seite 2
standortgerechten Bäumen vorgesehen. Auf dem Schulgrundstück wird als
Ersatzpflanzung die Pflanzung von 12 standortgerechten Bäumen und im
Stadtbezirk von weiteren 13 standortgerechten Bäumen umgesetzt. Dies ist in
der Planung sowie in den Kosten berücksichtigt. Die Durchführung der
Ersatzpflanzungen ist unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahme
geplant.
Zu 6 bis 9
Der Stadtverwaltung Bonn ist der Schutz und der Ausbau des
Baumbestandes ein sehr wichtiges Anliegen. Dies ist beispielsweise bereits
daraus ersichtlich, dass mit der Baumschutzsatzung ein Rechtsinstrument
existiert, mit dem auch für Private sehr genaue Vorgaben zum Baumschutz
gelten. Bei Entscheidungen über private Bäume mit einem Stammumfang von
> 200 cm sind die fachliche Empfehlung durch die Baumkommission und die
Beschlussfassung durch die jeweilige Bezirksvertretung einer Genehmigung
vorgeschaltet, für städtische Bäume gilt dies sogar ab einem Stammumfang
von 100 cm. Auch die in den letzten Jahren stark forcierten Ersatzpflanzungen
von Bäumen im Straßenraum zeigen, dass die Stadtverwaltung diesem
Thema eine hohe Priorität einräumt. Für den Bereich der privaten
Ersatzpflanzungen ist ein Kataster im Aufbau, das die Erfüllung von Auflagen
dokumentiert und ein Instrument zur Überprüfung bietet. Schon jetzt ist die
Verwaltung regelmäßig bestrebt, im Zusammenhang mit der Neugestaltung
von Flächen und im Zusammenhang mit Baumaßnahmen so wenig Flächen
zu versiegeln wie nötig und so viele Bäume zu pflanzen, wie sinnvoll möglich
ist. Das können im Einzelfall durchaus auch mehr Bäume sein, als die nach
der Baumschutzsatzung rechnerisch erforderliche Zahl.
Andererseits kann Baumschutz auch nie absolut gelten. Der Erhalt von
Baumbeständen ist sowohl im Hinblick auf geltende Rechtsansprüche Privater
wie auch mit anderen öffentlichen Zielsetzungen abzuwägen und mit anderen
Zielen soweit möglich in Einklang zu bringen.
Es liegt auf der Hand, dass große Bäume eine höhere Funktion für den Arten-
und Biotopschutz, das Stadtbild und das Stadtklima haben als kleine Bäume.
Eine genaue Berechnung der Unterschiede ist nicht möglich, weil es dafür
keine Berechnungsgrundlage gibt. Es bleibt also immer bei groben
Abschätzungen.
Bei der Pflanzung von Bäumen in Parks und Freianlagen öffentlicher
Gebäude ist aber immer zu berücksichtigen, dass Bäume regelmäßig nicht in
der Größe gepflanzt werden, die sie einmal erreichen werden. Dieser
Zuwachs ist bei der Auswahl der Standorte und den Abständen, in denen sie
gepflanzt werden, zu berücksichtigen. Eine doppelte Anzahl von Bäumen
bedeutet mittelfristig keineswegs eine doppelte Funktion für den Arten- und
Biotopschutz, das Stadtbild und das Stadtklima. Wenn die Kronen von
Bäumen ineinander wachsen und die Bäume sich gegenseitig bedrängen,
reduziert sich das Kronenvolumen der einzelnen Bäume. So kann eine eng
stehende Gruppe von zehn Bäumen durchaus eine deutlich geringere
Funktionserfüllung haben als eine lockere Gruppe aus vier Bäumen.
Auch ist zu berücksichtigen, dass Freiflächen in Parks und an öffentlichenSeite 2 von 3
Seite 3
Gebäuden auch zum Spielen und Lagern benutzt werden sollen. Eine flächige
Bepflanzung mit Bäumen stünde diesem Zweck entgegen. Auch
Aufenthaltsräume in Gebäuden benötigen eine ausreichende Belichtung mit
Tageslicht, weshalb Bäume einen gewissen Abstand von Gebäuden haben
müssen.
Bei allen Kompensationsüberlegungen ist zu berücksichtigen, dass Fällungen
von Bäumen, die nicht aus der Verkehrssicherungspflicht resultieren, i. d. R.
dann erfolgen, wenn die Fällungen aus Platzgründen erforderlich sind. Wenn
also der Platz für Bäume abnimmt, wird es regelmäßig nicht möglich sein,
mehr Bäume an sinnvollen Stellen als Ersatz zu pflanzen, als gefällt wurden.
Da Grund und Boden nicht vermehrbar sind, kann eine Zunahme und
Verdichtung der Bebauung nicht mit einer gleichzeitigen Zunahme von
unversiegelten Freiräumen und einem mehr an Bäumen einhergehen.
Auch kann es vorkommen, dass ein nicht mehr vitaler Altbaum in seiner
Funktion bereits so stark eingeschränkt ist, dass ein Jungbaum bereits nach
wenigen Jahren den gleichen Wert aufweist. Vor allem bei Ersatzpflanzungen
im Verkehrsraum und auf stark versiegelten Flächen, wie an Schulen, ist davon
auszugehen, dass durch die aufwändige Sanierung der Standorte mit i.d.R.
mind. 12 cbm Baumsubstrat die Bäume eine längere Lebenserwartung haben
werden, was sich ebenfalls positiv auswirkt.
Zu 10
Fällungen und Ersatzpflanzungen im Verkehrsgrün werden über Geodaten
erfasst und überwacht. Hierzu werden jährlich entsprechende Zahlen
veröffentlicht.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de