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220851 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Lannesdorf, Drachenburgstr. 38 - Nutzungsänderung im Dachgeschoss eines Mehrfamilienwohnhauses von Büro in Wohnung Aktenzeichen: 40206/2022

Nummer
220851
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme
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Beschlussvorlage
öffentlich
220851
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Lannesdorf, Drachenburgstr. 38
- Nutzungsänderung im Dachgeschoss eines
Mehrfamilienwohnhauses von Büro
in Wohnung
Aktenzeichen: 40206/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen
des Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB widerspricht.
Begründung
Beantragt ist die nachträgliche Legalisierung der Nutzungsänderung von zwei
Büros in zwei Wohneinheiten im Dachgeschoss des Gebäudes Drachenburgstr.
38.
Planungsrechtlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 8315-26 vom 02.07.1982, der hier unter anderem ein
Gewerbegebiet ausweist.
Im Jahr 1988 wurde die Aufstockung des Gebäudes und damit verbunden, die
Errichtung von zwei Wohneinheiten im Dachgeschoss beantragt (Az.: 420510).
Bereits zum damaligen Zeitpunkt konnte eine derartige Nutzung aufgrund der
Festsetzung des Bebauungsplanes (Gewerbegebiet) nicht zugelassen werden.
Mit Baugenehmigung vom 05.12.1988 wurde daher die Aufstockung und in den
Räumlichkeiten eine Büronutzung genehmigt.
Nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO NRW) dient ein Gewerbegebiet
vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbegebieten. Ausnahmsweise zulässig sind hier lediglich Wohnungen für
Betriebsleiter*innen oder Angehörige/ Beschäftigte des Betriebes.
Im vorliegenden Fall wird das Gebäude mit insgesamt zwölf Wohneinheiten
vollständig zu Wohnzwecken genutzt. Die Mindestanforderungen an denSeite 1 von 3
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Schutz der Wohnruhe sind in einem Gewerbegebiet jedoch nur bedingt
gegeben, sodass durch die Wohnnutzung eine Beeinträchtigung der
gewerblichen Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch ist eine
Vorbildwirkung für weitere Gebäude möglich, die dann eine Verfestigung der
wohnbaulichen Entwicklung im Gewerbegebiet zur Folge hätte.
Die Erteilung einer weiteren Befreiung nach § 31 BauGB von der Art der
baulichen Nutzung kann daher nicht erteilt werden.
Bauordnungsrechtlich bestehen darüber hinaus Bedenken hinsichtlich der
Anzahl der notwendigen Stellplätze sowie deren Erschließung über das
Nachbargrundstück ohne Sicherung über die Eintragung einer Baulast und der
Rettungswegsituation des Dachgeschosses.
Das beantragte Vorhaben widerspricht aus vorgenannten Gründen den
Festsetzungen des Bebauungsplanes, sodass der Bauantrag abgelehnt werden
soll.
Anlage/n
1 Lageplan öffentlich für PLA Az 40206_2022 (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 08:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de