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220842 · Beschlussvorlage

Förderung der Familienbildungsstätten ab 2023: Katholische Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus der Familie, Werkstatt Friedenserziehung

Nummer
220842
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
13.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.06.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 18.05.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 19.05.2022 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 220842-01 AA Förderung der Familienbildungsstätten ab 2023: Katholische Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus der Familie, Werkstatt Friedenserziehung Antrag zur Vorlage 220842
  2. 220842-02 Förderung der Familienbildungsstätten ab 2023: Katholische Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus der Familie, Werkstatt Friedenserziehung

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Beschlussvorlage
öffentlich
220842
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Förderung der Familienbildungsstätten ab 2023:
Katholische Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus
der Familie, Werkstatt Friedenserziehung
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
18.05.2022 Empfehlung
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.05.2022 Empfehlung
Rat 09.06.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Aufgrund von aufwändigerem internen Abstimmungsbedarf kann die Vorlage
erst jetzt eingebracht werden. Da der Beschluss aus dieser Vorlage schon ab
dem 01.07.2022 gelten bzw. die Förderung der Träger ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Grundsätzen umgesetzt werden soll, wäre die nächste Sitzung
des Jugendhilfeausschusses am 10.08.2022 zu spät. In letzterem Falle könnte
die Stadt nicht die entsprechenden Fördermittel an die Träger auszahlen.
Beschlussvorschlag
1. Der Förderung der Familienbildungsstätten Kath. Familienbildungsstätte
Lennéstr., Haus der Familie und Werkstatt Friedenserziehung wird auf
Grundlage der „Grundsätze der Projektförderung der drei
Familienbildungsstätten ab 2023“ zugestimmt. Die Förderung der drei
Familienbildungsstätten erfolgt für die Haushaltjahre 2023/24 insgesamt
bis zu einer Höhe von maximal 336.084,00 Euro jährlich. Die Mittel sind
in den Haushaltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthalten.
Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel
im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat sowie der Genehmigung
des städtischen Haushaltes durch die Bezirksregierung Köln.
2. Die Projektförderung anhand der Grundsätze erfolgt für die drei
Familienbildungsstätten (Kath. Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus
der Familie, Werkstatt Friedenserziehung) bereits für das 2. Kurs-
Halbjahr 2022. Hierzu wird im Jahr 2022 die Bereitstellung der
finanziellen Mittel auf dem Niveau des Jahres 2021 festgeschrieben
(127.638,70 EUR). Die Deckung der über den Haushaltsansatz
hinausgehenden Mittel i.H.v. 68.131,17 EUR erfolgt überplanmäßig.Seite 1 von 9
Seite 2
Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung am 24.06.2021 die Gewährung von
Haushaltsmitteln für die Familienbildungsstätten für 2022 in Höhe des für das
Haushaltsjahr 2021 vorgesehenen Ansatzes abgelehnt und unter den Vorbehalt
der Vorlage eines tragfähigen Konzeptes gestellt DS-Nr.: 201928-98).
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie hat daher in einem intensiven
Austausch mit den Familienbildungsstätten die Grundsätze der
Projektförderung von 2018 überarbeitet. Die Förderung soll künftig zielgerichtet
für definierte Förderkategorien eingesetzt werden. Das Erste Gesetz zur
Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen
(Weiterbildungsgesetz – WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
April 2000, geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 findet bei dieser
Bezuschussung keine Berücksichtigung. Das Amt für Kinder, Jugend und
Familie legt einen klaren Schwerpunkt auf § 16 Abs. 2 Ziff. 1 des Achten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGBVIII). Die Veränderung der Grundsätze
der Projektförderung beinhaltet eine Veränderung der
Zuwendungsvoraussetzungen und schafft damit erstmals die Grundlage für
einen regelmäßigen Abstimmungsprozess mit der Jugendhilfeplanung und den
Ausbau von niederschwelligen Angeboten in Sozialräumen. Mit der Schärfung
der Förderkategorien ist die Voraussetzung für eine Steuerung
niederschwelliger Angebote im Sozialraum durch die Jugendhilfeplanung
geschaffen. Für den künftigen Ausbau von niederschwelligen Angeboten ist
darüber hinaus eine Vernetzung der Familienbildungsstätten mit den beteiligten
Akteuren im Sozialraum erforderlich und ebenfalls in den Grundsätzen der
Projektförderung festgeschrieben.
Mit Bezug zu § 16 SGB VIII werden Zuwendungen zu Leistungen zur
Förderung der Erziehung in der Familie gewährt. Um Familien in ihrer
Erziehungskompetenz zu fördern und zu entlasten werden in den
Fördergrundsätzen Förderkategorien beschrieben, die sowohl die Eltern, die
Kinder als auch die Familien in den Blick nehmen. Die Förderkategorien sind im
Einzelnen:
 Vor und nach der Geburt
 Das erste Lebensjahr (Entwicklung des Kindes)
 Eltern-Kind-Gruppen (Kinder bis 12 Jahre) mit Bewegungs- als auch
Sprachförderung und Vorbereitung auf Übergänge im kindlichen
Bildungssystem
 Alltags-, Erziehungs- und Gesundheitskompetenz
 Ehe und Partnerschaft
 Angebote für Kinder ab sechs Jahren, Jugendliche und junge Volljährige
 Ferienangebote für Kinder und Jugendliche
 Angebote für GeflüchteteSeite 2 von 9
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Projekte bzw. Kurse der drei Familienbildungsstätten müssen einer der im
Rahmen der Grundsätze festgelegten Förderkategorien entsprechen, um
gefördert werden zu können. Die Träger erhalten dann eine Zuwendung von
21,- Euro pro Unterrichtsstunde. Die Anträge der Familienbildungsstätten
werden im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
gleichermaßen gefördert. Es werden ausschließlich Kurse bezuschusst, die
tatsächlich stattgefunden haben. Unterjährig können Kurse nachgemeldet
werden und werden dann im Rahmen des Verwendungsnachweises geprüft.
Sollten die Haushaltsmittel nicht für eine Förderung aller Unterrichtsstunden
ausreichen, erfolgt eine anteilige Berechnung.
Die Förderung soll künftig zielgerichtet für die beschriebenen Förderkategorien
eingesetzt werden. Um allen Bonner Familien ein umfangreiches Kursangebot
und sozialraumorientiert - auch im Sinne der Prävention - niederschwellige
Angebote zur Verfügung stellen zu können, ist auch künftig die Förderung der
Familienbildungsstätten erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.05 Sonst. Leistungen zur
Förderung junger
Menschen und Familien
1.06.05.01 Allgemeine Förderung der
Erziehung in der Familie
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2022)
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
127.638,70
EUR
151000605/
73.1000
2022:
59.507,53
EUR
68.131,17 EUR FSt. 151000602/
73.1000
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
127.638,70
EUR
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
(2023/2024)
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
336.084,00
EUR
151000605/
73.1000
angemeldet
2023/2024:
336.084,00
EUR
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
336.084,00
EURSeite 3 von 9
Seite 4
Anlage/n
1 220842 Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten
(öffentlich)Seite 4 von 9
Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023
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Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023
- Kath. Familienbildungsstätte Lennéstr.
- Haus der Familie
- Werkstatt Friedenserziehung
1. Grundlage und Gegenstand der Förderung
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn fördert die drei
Familienbildungsstätten Kath. Familienbildungsstätte Lennéstr, Haus der Familie und Werkstatt
Friedenserziehung auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Ziff. 1 des Achten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VIII) mit Zuwendungen zu Leistungen zur Förderung der Erziehung in der
Familie. Insbesondere werden Angebote gefördert, die
1.1. auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen
Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen,
1.2. Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken,
1.3. die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und
Nachbarschaftshilfe besser befähigen,
1.4. junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten.
2. Zuwendungsvoraussetzungen
2.1. Die Träger bieten Projekte bzw. Kurse im Rahmen der unter Ziffer 5 beschriebenen
Förderkategorien an.
2.2. Die Teilnehmerzahl bei den Projekten bzw. Kursen beträgt mindestens sechs Personen. Bei
Angeboten für Paare mindestens sechs Paare und bei Angeboten für Familien bzw. Eltern(-
teile) und Kinder mindestens sechs Familien.
Eine Unterschreitung der geforderten Mindestteilnehmerzahl ist nur bei erstmalig
durchgeführten Kursen in festgelegten Sozialräumen gemäß 2.4 möglich.
2.3. Die Regelungen zum Antragsverfahren (Ziffer 4.1) und Nachweisverfahren (Ziffer 4.2) sind
einzuhalten.
2.4. Ein Teil der Kurse ist – in Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung bedarfsgerecht – sowohl
online als auch in festgelegten Sozialräumen abzuhalten. Bei Bedarf sind einzelne Kurse auch
in nicht deutscher Sprache anzubieten. Für die in den jährlichen Gesprächen durch
Jugendhilfeplanung mitgeteilten Bedarfe sind durch die Familienbildungsstätten Angebote zu
entwickeln und Netzwerke in den Sozialräumen zu nutzen und auszubauen. Der prozentuale
Anteil dieser Kurse am Gesamtangebot ist jährlich mit der Jugendhilfeplanung zu vereinbaren.
2.5. Der Träger hat mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie eine Vereinbarung abgeschlossen,
in der er garantiert, dass er keine Person beschäftigt, die wegen einer in § 72a Absatz 1 SGB
VIII (Sozialgesetzbuch) genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
2.6. Die Familienbildungsstätten sind jeweils QM-Zertifiziert (Förderbestimmung § 2 Abs. 3 WBG).
Die aktuellen Zertifikate werden entsprechend veröffentlicht. In diesem Zuge verpflichten sich
die Familienbildungsstätten, dass die eingesetzten ReferentInnen durch die
Fachbereichsleitungen auf ihre fachliche und/oder persönliche Qualifikation hin geprüft und die
Nachweise dokumentiert werdenSeite 5 von 9
Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023
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3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
3.1. Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer
Projektförderung.
3.2. Die Förderung wird in Höhe des berechneten Zuschusses aufgrund des festgesetzten
Stundensatzes (vgl. Ziffer 3.3) ausgezahlt. Übersteigt das Antragsvolumen die zur Verfügung
stehenden Mittel im städtischen Haushalt, erfolgt eine anteilige Bewilligung der Zuschussmittel.
3.3. Die Zuwendung für ein Projekt/einen Kurs beträgt 21,- Euro pro Unterrichtsstunde. Eine
Unterrichtsstunde entspricht 45 Minuten. Beträgt eine Einheit eines Projektes/Kurses mehr oder
weniger als 45 Minuten, wird die Zuwendung entsprechend anteilig berechnet.
4. Verfahren
4.1. Antragsverfahren
Die Förderung von Projekten bzw. Kursen ist schriftlich zu beantragen. Hierfür sind die in Anlage 1
beigefügten Vordrucke zu verwenden. Für die Einreichung der Anträge gelten folgende Fristen:
4.1.1. 01.11. Projekte/Kurse im 1. Halbjahr des Folgejahres
4.1.2. 01.05. Projekte/Kurse im 2. Halbjahr des jeweiligen Jahres
4.1.3. Nachmeldungen von Kursangeboten sind unterjährig möglich und werden dann im Rahmen
des Verwendungsnachweises geprüft. Die Nachmeldung von unterjährig zusätzlich
begonnenen Kursen ist mit dem Verwendungsnachweis möglich und wird unter
Berücksichtigung der Ziffer 2 und 3 geprüft. Nicht stattgefundene Kurse sind nicht
förderfähig.
4.2. Nachweisverfahren
4.2.1. Zum zahlenmäßigen Nachweis über die Verwendung der erhaltenen Zuschussmittel ist ein
Verwendungsnachweis zu erstellen. Hierfür sind die in Anlage 2 beigefügten Vordrucke zu
verwenden. Für die Einreichung der Verwendungsnachweise gelten folgende Fristen:
4.2.1.1. 01.09. Projekte/Kurse im 1. Halbjahr des jeweiligen Jahres
4.2.1.2. 01.12. vorläufige Abrechnung der Projekte/Kurse im 2. Halbjahr des jeweiligen
Jahres
4.2.1.3. 01.03. Projekte/Kurse im 2. Halbjahr des Vorjahres
4.2.2. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist das Einsenden der Belege über die
kassenwirksamen Ausgaben zunächst nicht erforderlich. Die Stadt Bonn behält sich jedoch
vor, stichprobenweise Belege anzufordern und zu prüfen. Dabei sind die Belege, die den
Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde liegen, systematisch zu ordnen.
Die Belege über sämtliche geltend gemachten Kosten sind grundsätzlich im Original
aufzubewahren.
Näheres wird den Trägern im Bewilligungsbescheid mitgeteilt.
4.2.3. Die Zahlen im Verwendungsnachweis müssen hinsichtlich Bezug und Höhe zum
Förderzweck nachvollziehbar sein. Ein Verwendungsnachweis, der auch nach
Beanstandung durch die Bundesstadt Bonn nicht der vereinbarten Form entspricht, kann
von dieser zurückgewiesen werden.
4.2.4. Die Nichtvorlage eines Verwendungsnachweises oder ein zurückgewiesener
Verwendungsnachweis kann ebenso wie nicht anerkannte Ausgaben zu
Rückzahlungsverpflichtungen des Trägers nach Ziffer 6 dieser Grundsätze führen.Seite 6 von 9
Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023
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4.3. Bewilligungsverfahren
4.3.1. Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt schriftlich mittels Bewilligungsbescheides nach der
Prüfung des Verwendungsnachweises.
4.3.2. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheides.
Aufgrund einer möglichen nachträglichen Änderung der Zuschusshöhe sind
Rückforderungen nach Ziffer 6 möglich.
5. Förderkategorien
5.1. Förderkategorie 1 – Vor und nach der Geburt
Die Vorbereitung auf ein Leben mit Kind bzw. Mehrlingen ist in diesen Kursen Schwerpunkt.
Ebenfalls steht die Vorbereitung auf die Geburt im Mittelpunkt der angebotenen Kurse. Neben
Hebammensprechstunden, Geburtsvorbereitungen, Geburtsthemen, Schwangerschafts- sowie
Rückbildungsgymnastik werden Themen wie Geschwisterkinder, Familienleben und die
Säuglingspflege behandelt.
5.2. Förderkategorie 2 – Das erste Lebensjahr
In diesen Kursen wird die Entwicklung der Kinder in den ersten zwölf Monaten begleitet und
gefördert. Die Stärkung des Bindungsaufbaus und die Gesundheitsvorsorge sind primäre
Themen, die in Kursen, offenen Beratungsangeboten, Sprechstunden und Elterntreffs
behandelt werden.
5.3. Förderkategorie 3 - Eltern-Kind-Gruppen (Kinder bis 12 Jahre)
Es werden Kurse für Eltern mit Kindern drinnen und draußen angeboten, die sowohl
Bewegungs- als auch Sprachförderung und die Vorbereitung auf Übergänge im kindlichen
Bildungssystem bieten. Die Ausrichtung der Kurse kann musisch, kulturell, kreativ oder sportiv
sein. Auch bi-nationale Gruppen werden angeboten.
Schwerpunkte können hier u.a. auf der motorischen und geistigen Entwicklung liegen. Den
Eltern soll eine Sicherheit im alltäglichen Umgang mit dem Kind/den Kindern vermittelt werden,
bspw. sowohl in Bezug auf Regeln und Grenzen als auch bei der Auswahl eines altersgerechten
Spielzeugs.
Durch die Kurse sollen die Bindung und Beziehung - in einzelnen Kursen aber auch die
Trennungsfähigkeit - zwischen Eltern und Kind gefördert werden.
5.4. Förderkategorie 4 - Alltags-, Erziehungs- und Gesundheitskompetenz
In diesen Kursen erhalten Mütter und Väter unabhängig von ihrer Weltanschauung und Religion
Unterstützung und Beratung bei der Bewältigung des familiären Alltags, der Erziehung ihrer
Kinder, dem Umgang mit schwierigen Situationen oder Lebensereignissen innerhalb der Familie
und für den Umgang mit gesundheitlichen Themen. Hier sollen Väter und Mütter erfahren, wie
Gesundheitsrisiken für Kinder vermieden oder früh erkannt werden können. Kenntnisse über
eine ausgewogene und gesunde Ernährung und Themen wie beispielsweise Adipositas,
Essstörungen, Medienkonsum und psychische Gesundheit werden behandelt. Ebenfalls
können diese Kurse besondere Familienkonstellationen und -geschichten thematisieren. Des
Weiteren werden Mütter und Väter in den verschiedenen Lebensphasen eines oder mehrerer
Kinder bis hin zur Pubertät unterstützt und beraten.
Hierbei kann es sich u.a. auch um Eltern-Cafés oder auch um Vorträge unter pädagogischer
Leitung handeln.Seite 7 von 9
Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023
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Auch Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis 20 Jahren sollen in Kursen praktische
Erfahrungen im Rahmen der „Gesundheitskompetenz“ erlangen. Hierzu zählt z.B. gesundes
und leckeres Kochen. Kurse für die diese Zielgruppe finden ohne Eltern statt.
5.5. Förderkategorie 5 – Ehe und Partnerschaft
In diesen Kursen werden Eltern-Coachings sowie Mediationen für Ehe- und
Lebenspartner/innen im Rahmen ihrer Elternschaft durchgeführt. Schwerpunkt ist z.B. die
Vereinbarkeit von Familie, Partnerschaft und Beruf.
5.6. Förderkategorie 6 – Angebote für Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche und junge Volljährige bis 20
Jahren
Es werden pädagogisch geleitete (offene) Spiel-, Kontakt- und Freizeitgruppen für Kinder ab 6
Jahren, Jugendliche und junge Volljährige bis 20 Jahren vorgehalten.
Die Angebote sind darauf auszurichten, die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung
sowie die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln, gesellschaftlicher Mitwirkung und
demokratischer Teilhabe der jungen Menschen zu fördern. Sie sollen die Teilnehmenden zu
solidarischem Miteinander und Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen,
Kulturen und Lebensformen befähigen.
Daneben sollen die Angebote Kindern, insbesondere aber Jugendlichen und jungen
Volljährigen einen (Rückzugs-, Schutz-) Raum bieten, in dem sie ihre soziale Kompetenz unter
Gleichaltrigen stärken, Regeln und Grenzen einer Gruppe erlernen und sich z.B. über Themen,
wie Sexualität/Pubertät offen austauschen können.
Schwerpunkte können auch in der Förderung der sprachlichen, motorischen, kreativen und
musischen Fähigkeiten der Teilnehmenden liegen.
In festgelegten Sozialräumen werden Kurse zur Unterstützung bei der Bewältigung schulischer
Anforderungen angeboten.
Die Angebote für Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche und junge Volljährige bis 20 Jahren sowie
die Ferienangebote finden grundsätzlich ohne Eltern statt.
5.7. Förderkategorie 7 – Angebote für Kinder und Jugendliche
Ferienangebote unterstützen darüber hinaus die Entwicklung und geben Anregungen. Hierbei
handelt es sich um Ferienangebote für Kinder und Jugendliche, die während der Schulferien
durchgeführt werden. Diese sollten ganztägig stattfinden. Es kann sich z. B. um Koch- und
Bastelkurse, aber auch um andere Freizeitangebote wie Ausflüge und/oder sportive Angebote
handeln. Die Ferienangebote sollen niederschwellig sein und Familien entlasten.
Die Ferienangebote finden grundsätzlich ohne Eltern statt.
5.8. Förderkategorie 8 - Angebote für Geflüchtete
Familien mit Fluchthintergrund werden unterstützt durch niederschwellige Angebote (z.B.
Frühstückstreffs). Hierdurch werden soziale Kontakte geknüpft und ein Ankommen wird
erleichtert. Das Erlernen der deutschen Sprache ist eine wesentliche Voraussetzung, um
Menschen mit Fluchterfahrung zu befähigen ihr Leben selbstbestimmt zu führen. Es werden
Sprachkurse A1 und A2 mit und ohne Kinderbetreuung angeboten.
6. Verpflichtung der Rückzahlung
6.1. Der Zuschuss ist unverzüglich ganz oder in Teilen zurückzuzahlen, wenn seine Verwendung
ganz oder in Teilen nicht ausreichend oder dem Zweck entsprechend belegt werden kann.Seite 8 von 9
Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023
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6.2. Fehlbeträge liegen in der Verantwortung des Trägers; es erfolgt keine Nachfinanzierung. Der
Zuschuss ist in Gänze oder in Teilen zurückzuzahlen, wenn
6.2.1. das bezuschusste Projekt bzw. der bezuschusste Kurs eingestellt wird oder nicht stattfindet.
6.2.2. es zu einer Überfinanzierung gekommen ist, da die städt. Zuschüsse ausschließlich zur
Schließung von Finanzierungslücken dienen.
6.2.3. von Seiten des Trägers vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden.
7. In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Die geschilderten Grundsätze treten zum 01.01.2023 in Kraft. Hierdurch treten die Grundsätze der
Projektförderung der drei Familienbildungsstätten vom 01.01.2018 außer Kraft.Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 21:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de