220842 · Beschlussvorlage
Förderung der Familienbildungsstätten ab 2023: Katholische Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus der Familie, Werkstatt Friedenserziehung
Kerndaten
- Nummer
- 220842
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 13.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
Dateien
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Untergeordnet
- Förderung der Familienbildungsstätten ab 2023: Katholische Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus der Familie, Werkstatt Friedenserziehung Antrag zur Vorlage 220842
- Förderung der Familienbildungsstätten ab 2023: Katholische Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus der Familie, Werkstatt Friedenserziehung
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Beschlussvorlage öffentlich 220842 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Förderung der Familienbildungsstätten ab 2023: Katholische Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus der Familie, Werkstatt Friedenserziehung Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 18.05.2022 Empfehlung Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 19.05.2022 Empfehlung Rat 09.06.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund von aufwändigerem internen Abstimmungsbedarf kann die Vorlage erst jetzt eingebracht werden. Da der Beschluss aus dieser Vorlage schon ab dem 01.07.2022 gelten bzw. die Förderung der Träger ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Grundsätzen umgesetzt werden soll, wäre die nächste Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10.08.2022 zu spät. In letzterem Falle könnte die Stadt nicht die entsprechenden Fördermittel an die Träger auszahlen. Beschlussvorschlag 1. Der Förderung der Familienbildungsstätten Kath. Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus der Familie und Werkstatt Friedenserziehung wird auf Grundlage der „Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023“ zugestimmt. Die Förderung der drei Familienbildungsstätten erfolgt für die Haushaltjahre 2023/24 insgesamt bis zu einer Höhe von maximal 336.084,00 Euro jährlich. Die Mittel sind in den Haushaltsanmeldungen 2023/2024 ff. enthalten. Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan 2023/2024 ff. durch den Rat sowie der Genehmigung des städtischen Haushaltes durch die Bezirksregierung Köln. 2. Die Projektförderung anhand der Grundsätze erfolgt für die drei Familienbildungsstätten (Kath. Familienbildungsstätte Lennéstr., Haus der Familie, Werkstatt Friedenserziehung) bereits für das 2. Kurs- Halbjahr 2022. Hierzu wird im Jahr 2022 die Bereitstellung der finanziellen Mittel auf dem Niveau des Jahres 2021 festgeschrieben (127.638,70 EUR). Die Deckung der über den Haushaltsansatz hinausgehenden Mittel i.H.v. 68.131,17 EUR erfolgt überplanmäßig.Seite 1 von 9 Seite 2 Begründung Der Rat hat in seiner Sitzung am 24.06.2021 die Gewährung von Haushaltsmitteln für die Familienbildungsstätten für 2022 in Höhe des für das Haushaltsjahr 2021 vorgesehenen Ansatzes abgelehnt und unter den Vorbehalt der Vorlage eines tragfähigen Konzeptes gestellt DS-Nr.: 201928-98). Das Amt für Kinder, Jugend und Familie hat daher in einem intensiven Austausch mit den Familienbildungsstätten die Grundsätze der Projektförderung von 2018 überarbeitet. Die Förderung soll künftig zielgerichtet für definierte Förderkategorien eingesetzt werden. Das Erste Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000, geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 findet bei dieser Bezuschussung keine Berücksichtigung. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie legt einen klaren Schwerpunkt auf § 16 Abs. 2 Ziff. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGBVIII). Die Veränderung der Grundsätze der Projektförderung beinhaltet eine Veränderung der Zuwendungsvoraussetzungen und schafft damit erstmals die Grundlage für einen regelmäßigen Abstimmungsprozess mit der Jugendhilfeplanung und den Ausbau von niederschwelligen Angeboten in Sozialräumen. Mit der Schärfung der Förderkategorien ist die Voraussetzung für eine Steuerung niederschwelliger Angebote im Sozialraum durch die Jugendhilfeplanung geschaffen. Für den künftigen Ausbau von niederschwelligen Angeboten ist darüber hinaus eine Vernetzung der Familienbildungsstätten mit den beteiligten Akteuren im Sozialraum erforderlich und ebenfalls in den Grundsätzen der Projektförderung festgeschrieben. Mit Bezug zu § 16 SGB VIII werden Zuwendungen zu Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie gewährt. Um Familien in ihrer Erziehungskompetenz zu fördern und zu entlasten werden in den Fördergrundsätzen Förderkategorien beschrieben, die sowohl die Eltern, die Kinder als auch die Familien in den Blick nehmen. Die Förderkategorien sind im Einzelnen: Vor und nach der Geburt Das erste Lebensjahr (Entwicklung des Kindes) Eltern-Kind-Gruppen (Kinder bis 12 Jahre) mit Bewegungs- als auch Sprachförderung und Vorbereitung auf Übergänge im kindlichen Bildungssystem Alltags-, Erziehungs- und Gesundheitskompetenz Ehe und Partnerschaft Angebote für Kinder ab sechs Jahren, Jugendliche und junge Volljährige Ferienangebote für Kinder und Jugendliche Angebote für GeflüchteteSeite 2 von 9 Seite 3 Projekte bzw. Kurse der drei Familienbildungsstätten müssen einer der im Rahmen der Grundsätze festgelegten Förderkategorien entsprechen, um gefördert werden zu können. Die Träger erhalten dann eine Zuwendung von 21,- Euro pro Unterrichtsstunde. Die Anträge der Familienbildungsstätten werden im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gleichermaßen gefördert. Es werden ausschließlich Kurse bezuschusst, die tatsächlich stattgefunden haben. Unterjährig können Kurse nachgemeldet werden und werden dann im Rahmen des Verwendungsnachweises geprüft. Sollten die Haushaltsmittel nicht für eine Förderung aller Unterrichtsstunden ausreichen, erfolgt eine anteilige Berechnung. Die Förderung soll künftig zielgerichtet für die beschriebenen Förderkategorien eingesetzt werden. Um allen Bonner Familien ein umfangreiches Kursangebot und sozialraumorientiert - auch im Sinne der Prävention - niederschwellige Angebote zur Verfügung stellen zu können, ist auch künftig die Förderung der Familienbildungsstätten erforderlich. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.06.05 Sonst. Leistungen zur Förderung junger Menschen und Familien 1.06.05.01 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2022) Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 127.638,70 EUR 151000605/ 73.1000 2022: 59.507,53 EUR 68.131,17 EUR FSt. 151000602/ 73.1000 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 127.638,70 EUR Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (2023/2024) Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 336.084,00 EUR 151000605/ 73.1000 angemeldet 2023/2024: 336.084,00 EUR Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 336.084,00 EURSeite 3 von 9 Seite 4 Anlage/n 1 220842 Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten (öffentlich)Seite 4 von 9 Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023 Seite 1 von 5 Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023 - Kath. Familienbildungsstätte Lennéstr. - Haus der Familie - Werkstatt Friedenserziehung 1. Grundlage und Gegenstand der Förderung Das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn fördert die drei Familienbildungsstätten Kath. Familienbildungsstätte Lennéstr, Haus der Familie und Werkstatt Friedenserziehung auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Ziff. 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) mit Zuwendungen zu Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie. Insbesondere werden Angebote gefördert, die 1.1. auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, 1.2. Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken, 1.3. die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen, 1.4. junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten. 2. Zuwendungsvoraussetzungen 2.1. Die Träger bieten Projekte bzw. Kurse im Rahmen der unter Ziffer 5 beschriebenen Förderkategorien an. 2.2. Die Teilnehmerzahl bei den Projekten bzw. Kursen beträgt mindestens sechs Personen. Bei Angeboten für Paare mindestens sechs Paare und bei Angeboten für Familien bzw. Eltern(- teile) und Kinder mindestens sechs Familien. Eine Unterschreitung der geforderten Mindestteilnehmerzahl ist nur bei erstmalig durchgeführten Kursen in festgelegten Sozialräumen gemäß 2.4 möglich. 2.3. Die Regelungen zum Antragsverfahren (Ziffer 4.1) und Nachweisverfahren (Ziffer 4.2) sind einzuhalten. 2.4. Ein Teil der Kurse ist – in Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung bedarfsgerecht – sowohl online als auch in festgelegten Sozialräumen abzuhalten. Bei Bedarf sind einzelne Kurse auch in nicht deutscher Sprache anzubieten. Für die in den jährlichen Gesprächen durch Jugendhilfeplanung mitgeteilten Bedarfe sind durch die Familienbildungsstätten Angebote zu entwickeln und Netzwerke in den Sozialräumen zu nutzen und auszubauen. Der prozentuale Anteil dieser Kurse am Gesamtangebot ist jährlich mit der Jugendhilfeplanung zu vereinbaren. 2.5. Der Träger hat mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie eine Vereinbarung abgeschlossen, in der er garantiert, dass er keine Person beschäftigt, die wegen einer in § 72a Absatz 1 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. 2.6. Die Familienbildungsstätten sind jeweils QM-Zertifiziert (Förderbestimmung § 2 Abs. 3 WBG). Die aktuellen Zertifikate werden entsprechend veröffentlicht. In diesem Zuge verpflichten sich die Familienbildungsstätten, dass die eingesetzten ReferentInnen durch die Fachbereichsleitungen auf ihre fachliche und/oder persönliche Qualifikation hin geprüft und die Nachweise dokumentiert werdenSeite 5 von 9 Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023 Seite 2 von 5 3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 3.1. Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. 3.2. Die Förderung wird in Höhe des berechneten Zuschusses aufgrund des festgesetzten Stundensatzes (vgl. Ziffer 3.3) ausgezahlt. Übersteigt das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Mittel im städtischen Haushalt, erfolgt eine anteilige Bewilligung der Zuschussmittel. 3.3. Die Zuwendung für ein Projekt/einen Kurs beträgt 21,- Euro pro Unterrichtsstunde. Eine Unterrichtsstunde entspricht 45 Minuten. Beträgt eine Einheit eines Projektes/Kurses mehr oder weniger als 45 Minuten, wird die Zuwendung entsprechend anteilig berechnet. 4. Verfahren 4.1. Antragsverfahren Die Förderung von Projekten bzw. Kursen ist schriftlich zu beantragen. Hierfür sind die in Anlage 1 beigefügten Vordrucke zu verwenden. Für die Einreichung der Anträge gelten folgende Fristen: 4.1.1. 01.11. Projekte/Kurse im 1. Halbjahr des Folgejahres 4.1.2. 01.05. Projekte/Kurse im 2. Halbjahr des jeweiligen Jahres 4.1.3. Nachmeldungen von Kursangeboten sind unterjährig möglich und werden dann im Rahmen des Verwendungsnachweises geprüft. Die Nachmeldung von unterjährig zusätzlich begonnenen Kursen ist mit dem Verwendungsnachweis möglich und wird unter Berücksichtigung der Ziffer 2 und 3 geprüft. Nicht stattgefundene Kurse sind nicht förderfähig. 4.2. Nachweisverfahren 4.2.1. Zum zahlenmäßigen Nachweis über die Verwendung der erhaltenen Zuschussmittel ist ein Verwendungsnachweis zu erstellen. Hierfür sind die in Anlage 2 beigefügten Vordrucke zu verwenden. Für die Einreichung der Verwendungsnachweise gelten folgende Fristen: 4.2.1.1. 01.09. Projekte/Kurse im 1. Halbjahr des jeweiligen Jahres 4.2.1.2. 01.12. vorläufige Abrechnung der Projekte/Kurse im 2. Halbjahr des jeweiligen Jahres 4.2.1.3. 01.03. Projekte/Kurse im 2. Halbjahr des Vorjahres 4.2.2. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist das Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben zunächst nicht erforderlich. Die Stadt Bonn behält sich jedoch vor, stichprobenweise Belege anzufordern und zu prüfen. Dabei sind die Belege, die den Angaben im Verwendungsnachweis zugrunde liegen, systematisch zu ordnen. Die Belege über sämtliche geltend gemachten Kosten sind grundsätzlich im Original aufzubewahren. Näheres wird den Trägern im Bewilligungsbescheid mitgeteilt. 4.2.3. Die Zahlen im Verwendungsnachweis müssen hinsichtlich Bezug und Höhe zum Förderzweck nachvollziehbar sein. Ein Verwendungsnachweis, der auch nach Beanstandung durch die Bundesstadt Bonn nicht der vereinbarten Form entspricht, kann von dieser zurückgewiesen werden. 4.2.4. Die Nichtvorlage eines Verwendungsnachweises oder ein zurückgewiesener Verwendungsnachweis kann ebenso wie nicht anerkannte Ausgaben zu Rückzahlungsverpflichtungen des Trägers nach Ziffer 6 dieser Grundsätze führen.Seite 6 von 9 Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023 Seite 3 von 5 4.3. Bewilligungsverfahren 4.3.1. Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt schriftlich mittels Bewilligungsbescheides nach der Prüfung des Verwendungsnachweises. 4.3.2. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheides. Aufgrund einer möglichen nachträglichen Änderung der Zuschusshöhe sind Rückforderungen nach Ziffer 6 möglich. 5. Förderkategorien 5.1. Förderkategorie 1 – Vor und nach der Geburt Die Vorbereitung auf ein Leben mit Kind bzw. Mehrlingen ist in diesen Kursen Schwerpunkt. Ebenfalls steht die Vorbereitung auf die Geburt im Mittelpunkt der angebotenen Kurse. Neben Hebammensprechstunden, Geburtsvorbereitungen, Geburtsthemen, Schwangerschafts- sowie Rückbildungsgymnastik werden Themen wie Geschwisterkinder, Familienleben und die Säuglingspflege behandelt. 5.2. Förderkategorie 2 – Das erste Lebensjahr In diesen Kursen wird die Entwicklung der Kinder in den ersten zwölf Monaten begleitet und gefördert. Die Stärkung des Bindungsaufbaus und die Gesundheitsvorsorge sind primäre Themen, die in Kursen, offenen Beratungsangeboten, Sprechstunden und Elterntreffs behandelt werden. 5.3. Förderkategorie 3 - Eltern-Kind-Gruppen (Kinder bis 12 Jahre) Es werden Kurse für Eltern mit Kindern drinnen und draußen angeboten, die sowohl Bewegungs- als auch Sprachförderung und die Vorbereitung auf Übergänge im kindlichen Bildungssystem bieten. Die Ausrichtung der Kurse kann musisch, kulturell, kreativ oder sportiv sein. Auch bi-nationale Gruppen werden angeboten. Schwerpunkte können hier u.a. auf der motorischen und geistigen Entwicklung liegen. Den Eltern soll eine Sicherheit im alltäglichen Umgang mit dem Kind/den Kindern vermittelt werden, bspw. sowohl in Bezug auf Regeln und Grenzen als auch bei der Auswahl eines altersgerechten Spielzeugs. Durch die Kurse sollen die Bindung und Beziehung - in einzelnen Kursen aber auch die Trennungsfähigkeit - zwischen Eltern und Kind gefördert werden. 5.4. Förderkategorie 4 - Alltags-, Erziehungs- und Gesundheitskompetenz In diesen Kursen erhalten Mütter und Väter unabhängig von ihrer Weltanschauung und Religion Unterstützung und Beratung bei der Bewältigung des familiären Alltags, der Erziehung ihrer Kinder, dem Umgang mit schwierigen Situationen oder Lebensereignissen innerhalb der Familie und für den Umgang mit gesundheitlichen Themen. Hier sollen Väter und Mütter erfahren, wie Gesundheitsrisiken für Kinder vermieden oder früh erkannt werden können. Kenntnisse über eine ausgewogene und gesunde Ernährung und Themen wie beispielsweise Adipositas, Essstörungen, Medienkonsum und psychische Gesundheit werden behandelt. Ebenfalls können diese Kurse besondere Familienkonstellationen und -geschichten thematisieren. Des Weiteren werden Mütter und Väter in den verschiedenen Lebensphasen eines oder mehrerer Kinder bis hin zur Pubertät unterstützt und beraten. Hierbei kann es sich u.a. auch um Eltern-Cafés oder auch um Vorträge unter pädagogischer Leitung handeln.Seite 7 von 9 Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023 Seite 4 von 5 Auch Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis 20 Jahren sollen in Kursen praktische Erfahrungen im Rahmen der „Gesundheitskompetenz“ erlangen. Hierzu zählt z.B. gesundes und leckeres Kochen. Kurse für die diese Zielgruppe finden ohne Eltern statt. 5.5. Förderkategorie 5 – Ehe und Partnerschaft In diesen Kursen werden Eltern-Coachings sowie Mediationen für Ehe- und Lebenspartner/innen im Rahmen ihrer Elternschaft durchgeführt. Schwerpunkt ist z.B. die Vereinbarkeit von Familie, Partnerschaft und Beruf. 5.6. Förderkategorie 6 – Angebote für Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche und junge Volljährige bis 20 Jahren Es werden pädagogisch geleitete (offene) Spiel-, Kontakt- und Freizeitgruppen für Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche und junge Volljährige bis 20 Jahren vorgehalten. Die Angebote sind darauf auszurichten, die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung sowie die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln, gesellschaftlicher Mitwirkung und demokratischer Teilhabe der jungen Menschen zu fördern. Sie sollen die Teilnehmenden zu solidarischem Miteinander und Toleranz gegenüber verschiedenen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen. Daneben sollen die Angebote Kindern, insbesondere aber Jugendlichen und jungen Volljährigen einen (Rückzugs-, Schutz-) Raum bieten, in dem sie ihre soziale Kompetenz unter Gleichaltrigen stärken, Regeln und Grenzen einer Gruppe erlernen und sich z.B. über Themen, wie Sexualität/Pubertät offen austauschen können. Schwerpunkte können auch in der Förderung der sprachlichen, motorischen, kreativen und musischen Fähigkeiten der Teilnehmenden liegen. In festgelegten Sozialräumen werden Kurse zur Unterstützung bei der Bewältigung schulischer Anforderungen angeboten. Die Angebote für Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche und junge Volljährige bis 20 Jahren sowie die Ferienangebote finden grundsätzlich ohne Eltern statt. 5.7. Förderkategorie 7 – Angebote für Kinder und Jugendliche Ferienangebote unterstützen darüber hinaus die Entwicklung und geben Anregungen. Hierbei handelt es sich um Ferienangebote für Kinder und Jugendliche, die während der Schulferien durchgeführt werden. Diese sollten ganztägig stattfinden. Es kann sich z. B. um Koch- und Bastelkurse, aber auch um andere Freizeitangebote wie Ausflüge und/oder sportive Angebote handeln. Die Ferienangebote sollen niederschwellig sein und Familien entlasten. Die Ferienangebote finden grundsätzlich ohne Eltern statt. 5.8. Förderkategorie 8 - Angebote für Geflüchtete Familien mit Fluchthintergrund werden unterstützt durch niederschwellige Angebote (z.B. Frühstückstreffs). Hierdurch werden soziale Kontakte geknüpft und ein Ankommen wird erleichtert. Das Erlernen der deutschen Sprache ist eine wesentliche Voraussetzung, um Menschen mit Fluchterfahrung zu befähigen ihr Leben selbstbestimmt zu führen. Es werden Sprachkurse A1 und A2 mit und ohne Kinderbetreuung angeboten. 6. Verpflichtung der Rückzahlung 6.1. Der Zuschuss ist unverzüglich ganz oder in Teilen zurückzuzahlen, wenn seine Verwendung ganz oder in Teilen nicht ausreichend oder dem Zweck entsprechend belegt werden kann.Seite 8 von 9 Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten ab 2023 Seite 5 von 5 6.2. Fehlbeträge liegen in der Verantwortung des Trägers; es erfolgt keine Nachfinanzierung. Der Zuschuss ist in Gänze oder in Teilen zurückzuzahlen, wenn 6.2.1. das bezuschusste Projekt bzw. der bezuschusste Kurs eingestellt wird oder nicht stattfindet. 6.2.2. es zu einer Überfinanzierung gekommen ist, da die städt. Zuschüsse ausschließlich zur Schließung von Finanzierungslücken dienen. 6.2.3. von Seiten des Trägers vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden. 7. In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten Die geschilderten Grundsätze treten zum 01.01.2023 in Kraft. Hierdurch treten die Grundsätze der Projektförderung der drei Familienbildungsstätten vom 01.01.2018 außer Kraft.Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de