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220829-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich An der Nesselburg in Bonn-Mehlem

Nummer
220829-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.06.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220829 Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich An der Nesselburg in Bonn-Mehlem

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220829-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich An
der Nesselburg in Bonn-Mehlem
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.06.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat den Bürgerantrag hinsichtlich der Möglichkeit geprüft, die
innerörtliche Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Straße An der Nesselburg
gemäß § 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) auf 30 km/h zu reduzieren. Die
Straße An der Nesselburg ist aus verkehrsplanerischer Sicht eine
Haupterschließungsstraße mit Verbindungsfunktion zwischen Lannesdorf und
Mehlem bzw. Landesstraße 123. Die Straße ist entsprechend ausgebaut und
Teil des Vorfahrtsstraßennetzes.
Der Gesetzgeber sieht eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30
km/h u.a. dann vor, wenn eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm
und / oder Abgasen vorliegt. Für die Straße An der Nesselburg liegen der
Verwaltung Schallpegel berechnet nach RLS-90 bei 50 km/h vor, die wir im
Rahmen der Umgebungslärmkartierung 2017 ermittelt haben. Neuere
Berechnungen oder Berechnungen anderer Geschwindigkeiten liegen nicht vor.
Am Haus des Antragstellers und im umliegenden Bereich liegt der
Beurteilungspegel tagsüber bei 63,8 dB(A) und nachts bei 54,6 dB(A). Die
Schwelle zur Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der
Nacht wird hierbei nicht überschritten, so dass hier nicht die Voraussetzungen
nach der Straßenverkehrsordnung erfüllt sind, um aus Lärmschutz die
innerörtliche Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren. Die Straße An
der Nesselburg ist keine Belastungsachse i. S. d. Lärmaktionsplans der Stadt
Bonn. Der Lärmaktionsplan sieht hier keine Maßnahmen vor.
Auch liegt der Verwaltung keine andere Ermächtigungsgrundlage wie bspw.
eine qualifizierte Gefahrenlage oder eine schützenswerte Einrichtung mit
direktem Zugang zur Vorfahrtsstraße vor, so dass eine Reduzierung der
innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h nicht angeordnet werden
kann.Seite 1 von 3
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Gemäß § 48 Abs. 2 OBG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
darf die Stadt Bonn als kommunale Ordnungsbehörde nur an sogenannten
Gefahrenstellen Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Der Begriff
„Gefahrenstelle“ ist rechtlich definiert. Gefahrenstellen sind demnach
Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte
Unfallgefahr angenommen werden muss.
Letzteres kann insbesondere in Betracht kommen,
1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt
von schwachen Verkehrsteilnehmer*innen wie Zufußgehenden und
Fahrradfahrenden sowie besonders schutzwürdigen Personen wie
Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden,
2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen
straßenbaulichen Engpässen oder
3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine
Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden.
Die o.g. Voraussetzungen für nächtliche Geschwindigkeitskontrollen liegen An
der Nesselburg nicht vor.
Es wird jedoch mittels einer mehrtägigen Verkehrsanalyse geprüft, ob
überdurchschnittlich viele Fahrzeuge gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung
verstoßen. Bei der Verkehrsanalyse werden die Anzahl der Fahrzeuge, sowie
deren gefahrene Geschwindigkeiten durch ein Seitenradargerät erfasst.
Tagsüber hat die Stadt Bonn, aufgrund des nahegelegenen evangelischen
Altenhilfezentrums sowie der städtischen Kindertagesstätte, zuletzt am
25.04.2022 eine Geschwindigkeitskontrolle An der Nesselburg (Höhe Haus-Nr.
12) durchgeführt. Im Zeitraum von 12:40 bis 14:10 Uhr wurden in Fahrtrichtung
Bachemer Straße insgesamt 348 Fahrzeuge kontrolliert, wobei kein Fahrzeug
den für Verkehrsordnungswidrigkeiten maßgebenden Grenzwert überschritten
hat. Das schnellste Fahrzeug fuhr 54 km/h. In Fahrtrichtung Ellesdorfer Straße
wurden 328 Fahrzeuge kontrolliert. Auch hierbei überschritt kein Fahrzeug den
Grenzwert. Die höchste festgestellte Geschwindigkeit lag bei 52 km/h.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur
Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
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Datenstand: 02.11.2026, 22:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de