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220819 · Beschlussvorlage

Weiter- und Zusammenführung der Förderprogramme zur Begrünung

Nummer
220819
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 09.06.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 220819-03 AA Änderungsantrag der Koalition - Weiter- und Zusammenführung der Förderprogramme zur Begrünung Antrag zur Vorlage 220819
  2. 220819-02 Haushaltsanmeldung zur Weiter- und Zusammenführung der Förderprogramme zur Begrünung im Doppelhaushalt 2023/24
  3. 220819-01 AA Weiter- und Zusammenführung der Förderprogramme zur Begrünung Antrag zur Vorlage 220819

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Beschlussvorlage
öffentlich
220819
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Weiter- und Zusammenführung der
Förderprogramme zur Begrünung
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
19.05.2022 Empfehlung
Rat 09.06.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der vorgelegten Richtlinie für ein „Förderprogramm Begrünung“ wird
zugestimmt.
Die zuvor getrennten Förderrichtlinien zum „Förderprogramm
Gebäudebegrünung“ und zum „Förderprogramm Entsiegelung und Begrünung“
treten zum 30.06.22 außer Kraft – die neue Förderrichtlinie Begrünung tritt zum
1.7.22 in Kraft. Die Zuschüsse zu förderfähigen Maßnahmen werden aus den
vorhandenen Restmitteln aus dem bisherigen „Förderprogramm Entsiegelung
und Begrünung“ im Doppelhaushalt 21/22 finanziert.
2. Das Förderprogramm Begrünung wird über den Doppelhaushalt 21/22
fortgeführt. Hierfür werden Mittel i.H.v. 150.000 € jährlich für den
Doppelhaushalt 23/24 angemeldet.
3. Das Förderprogramm Begrünung wird fortlaufend evaluiert. Die
Verwaltung informiert unaufgefordert jährlich über den Stand der
Nachfrage im Förderprogramm. Die Anpassung der Förderrichtlinie
erfolgt bedarfsgerecht auf Basis der Evaluationsergebnisse, bisherigen
Erfahrungen sowie der strategischen Planung zur Klimaanpassung.
Begründung
Als eine Maßnahme aus dem Programm zum Klimanotstand (DS 210671)
fördert die Stadt Bonn seit dem 7.5.2021 die Gebäudebegrünung sowie seit
dem 29.10.21 die Entsiegelung und Begrünung bei privat und gewerblich
genutzten Gebäuden bzw. Grundstücken. Ziel ist es, die Bonnerinnen und
Bonner auf die Möglichkeiten zur Begrünung und Entsiegelung als Beitrag zur
Klimaanpassung aufmerksam zu machen und bei der Durchführung beratend
wie auch finanziell zu unterstützen.Seite 1 von 9
Seite 2
Das „Förderprogramm Gebäudebegrünung“ basiert auf einer Zuwendung (i.H.v.
300.000€) des Landes NRW im Rahmen des Sonderprogramms „Klimaresilienz
in Kommunen“ und ist aufgrund von Vorgaben durch das Land NRW bis zum
30.6.22 befristet (DS 210589). Die Möglichkeit einer Anschlussförderung durch
das Land NRW besteht nicht. Aufgrund der positiven Reaktionen auf das
Förderprogramm und der Wirksamkeit für die Anpassung an den Klimawandel,
möchte die Verwaltung jedoch weiterhin ein vergleichbares Förderangebot
bereitstellen.
Für das „Förderprogramm Entsiegelung und Begrünung“ stehen im
Doppelhaushalt 21/22 insgesamt 100.000 € zur Verfügung (DS 211599). Aus
diesem Budget standen zum Stichtag 1.4.22 noch 88.150€ zur Verfügung. Die
Verwaltung möchte dieses Budget nutzen, um daraus ab dem 1.7.22 sowohl
Maßnahmen zur Entsiegelung und Begrünung als auch zur Gebäudebegrünung
zu fördern. Im Rahmen des nächsten Doppelhaushalts 23/24 sollen gemäß
Beschlusspunkt 2 weitere Mittel für die Folgejahre beantragt werden. Auf diese
Weise soll die Fortführung eines Förderangebotes für alle aus den beiden
bisherigen Programmen förderfähigen Maßnahmen sichergestellt werden.
Diese Kontinuität im Förderangebot sieht die Verwaltung als zielführend im
Sinne eines anzustrebenden hohen Bekanntheitsgrades des Programms sowie
der Aktivitäten der Stadt Bonn im Bereich der Klimaanpassung. Zum 1.4.2022
konnte die für Förderung der Gebäudebegrünung zuständige Personalstelle in
Teilzeit (50 %) im Amt für Umwelt und Stadtgrün besetzt werden. Damit ist ab
sofort die Bewerbung des Förderprogramms sowie eine umfassendere
Beratung zu den Förderthemen sichergestellt.
Sachstand und Kennzahlen der Förderprogramme
Seit Beginn des Förderprogramms „Gebäudebegrünung Anfang Mai 2021
wurden bis Anfang April 2022 insgesamt 42 Anträge bewilligt. Diese binden
Zuwendungen in Höhe von 67.542 € und werden zu einer Begrünung von 2.246
m² an privaten Gebäuden führen. Vom Beginn des „Förderprogramms
Entsiegelung und Begrünung“ Ende Oktober 2021 bis zum Anfang April 2022
wurden 4 Anträge bewilligt. Diese binden Zuwendungen in Höhe von 11.850€
und werden zu einer Entsiegelung und Begrünung von knapp 200 m² bei
privaten Eigentümer*innen führen.
Die Förderprogramme konnten bislang nur im Umfang begrenzter Kapazitäten
vorhandenen Personals umgesetzt und beworben werden. Es wird daher eine
Steigerung der Nachfrage infolge der ab dem 2. Quartal erhöhten Kapazitäten
zur proaktiven Bewerbung und Beratung erwartet.
Weiterentwicklung des Förderangebotes
Da ab dem 1.7.22 ein gemeinsames Budget zur Finanzierung von
Gebäudebegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen genutzt werden soll,
werden auch die bislang getrennten Richtlinien zur Gebäudebegrünung und
Entsiegelung zusammengeführt. Diese Zusammenlegung soll auch dazu
genutzt werden, auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen, die Hürden für
die Förderfähigkeit von Maßnahmen zu reduzieren, das Antragsverfahren zu
vereinfachen und die Richtlinie um erste Maßnahmen im Sinne einer
wassersensitiven Stadt zu ergänzen.Seite 2 von 9
Seite 3
Die Verwaltung hat daher folgende inhaltliche Änderungen an der Richtlinie
vorgenommen:
- Künftig sollen auch bereits Maßnahmen an Neubauten förderfähig
sein. Zuvor waren auf Basis der Vorgaben des Landes NRW im
Rahmen des Sonderprogramms „Klimaresilienz in Kommunen“ nur
Maßnahmen an Gebäuden die älter als 5 Jahre sind förderfähig.
Weiterhin ausgeschlossen von einer Förderung sind Maßnahmen
grundsätzlich, wenn Eigentümer*innen zu deren Umsetzung
verpflichtet sind (z.B. aufgrund einer Festsetzung im
Bebauungsplan).
- Künftig wird die Fertigstellungspflege nicht verbindlich gefordert,
sondern lediglich empfohlen. Zuvor war sie Bedingung für eine
Förderung, jedoch nicht zusätzlich förderfähig. Aus Sicht der
Verwaltung ist die Pflicht zur Beauftragung eines Unternehmens für
die Fertigstellungspflege (wässern, düngen, nachpflanzen bis zum
vollständigen Anwachserfolg der Pflanzen) jedoch verzichtbar, wenn
eine gleichwertige Pflege z.B. auch in Eigeninitiative erbracht
werden kann. Dies ist erfahrungsgemäß insbesondere im häuslichen
Umfeld i.d.R. gewährleistet.
- Verschlankung der Antragstellung bzw. des
Verwendungsnachweises durch Verzicht auf einen unterschriebenen
Mittelabruf, einen textlichen Sachbericht und eine unterschriebene
Kostenaufstellung. Förderanträge sollen zukünftig über den
Nachweis des Datums der Auftragsvergabe, Rechnungsbelege in
Kopie, das Aufmaß (falls nicht aus der Rechnung erkennbar) und
eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes für den
Verwendungsnachweis zielgerichtet und effektiv prüfbar sein,
wodurch die bürokratischen Hürden für Antragsteller*innen abgebaut
werden können.
- Aufgrund neuer technischer Lösungen wie Systeme für
Steildachbegrünungen, wird auf das Kriterium einer maximalen
Dachneigung verzichtet.
- Neuer Aspekt zur Förderung der Begrünung und wassersensitiven
Stadt:
o Förderung von Retentionsdächern nach den Förderkonditionen
einer intensiven Dachbegrünung (siehe Richtlinie Punkt 4.1)
o Förderung von Regentonnen/Zisternen in Zusammenhang mit
einer Gebäudebegrünung oder Entsiegelung zur Bewässerung
(siehe Richtlinie Punkt 1.3 Systeme zur Regenwasserretention).
Die Verwaltung prüft fortlaufend Möglichkeiten zur zielgerichteten
Weiterentwicklung des „Förderprogramms Begrünung“ und wird bei Bedarf
erneute Aktualisierungen vorschlagen, um die Wirksamkeit der Förderung zu
erhöhen. Hierbei wird jedoch berücksichtigt, dass im Sinne der Planbarkeit für
die Antragstellenden und der externen Kommunikation eine Kontinuität im
Förderangebot unbedingt zielführend ist.Seite 3 von 9
Seite 4
Anlage/n
1 Förderrichtlinie_Begrünung.docx (öffentlich)Seite 4 von 9
1
Bonn, April 2022
Richtlinie zum „Förderprogramm Begrünung“
der Bundesstadt Bonn
Vorbemerkungen:
Nach der Erstellung eines integrierten Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzeptes im Jahr 2013
wurde 2018 eine gesamtstädtisch hochauflösende Klimaanalysekarte sowie im Jahr 2019 eine auf der
Klimaanalyse basierende Planungshinweiskarte für Bonn veröffentlicht. Demnach weisen gerade die
hochversiegelten und dicht bebauten Bereiche der Innenstadt bereits heute in weiten Teilen eine
ungünstige bis sehr ungünstige bioklimatische Situation auf. Aufgrund des sich weiter intensivierenden
Klimawandels sowie der fortschreitenden Nachverdichtung und baulichen Entwicklung von
Potenzialflächen im Stadtgebiet wird die Wärmebelastung weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund
lässt sich aus Sicht der Stadt Bonn ein gesamtstädtisch hohes Handlungserfordernis zur Umsetzung
von Maßnahmen zur Verbesserung der bioklimatischen Situation ableiten.
Mit dem Leitbild Klimaschutz und Klimaanpassung beschloss der Rat der Stadt Bonn 2019 u.a. das Ziel,
dass die Stadt Bonn sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterentwickeln und dazu beitragen
soll, die Vulnerabilität zu reduzieren. Ein Baustein zur Zielerreichung soll vor diesem Hintergrund das
„Förderprogramm Begrünung“ sein. Private Haus- und Grundstückseigentümer*innen sollen durch
diese Förderung ebenso wie Unternehmen, Vereine oder Wohnungsgesellschaften ermutigt werden,
durch die Gebäudebegrünung oder die Entsiegelung und anschließende Begrünung von Flächen das
Klima und die Aufenthaltsqualität des direkten Arbeits- und Wohnumfeldes und des umliegenden
Stadtquartiers zu verbessern. Zugleich gehen mit der Begrünung von Flächen weitere positive
ökologische Effekte, wie ein Beitrag zur Steigerung der innerstädtischen Biodiversität, einher.
1 Fördergegenstand
1.1 Gebäudebegrünung
Gefördert werden
- Fassadenbegrünungen (boden- oder wandgebunden) bei geeigneten Gebäuden und baulichen
Anlagen inklusive Ausgaben für Entwurf und Planung. Förderfähig sind alle angemessenen
Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen wie Rankhilfen,
Fassadenbegrünungssysteme (aber nicht die Fassadensanierung) und Pergolen, Pflanzen und
Pflanzmaßnahmen sowie vegetationstechnische Arbeiten zur Herstellung eines geeigneten
Pflanzbereichs und vorbereitende Maßnahmen wie das im Zusammenhang mit der Installation
der Fassadenbegrünung stehende Entfernen von versiegelten Bodenbelägen, die
Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch. Wandgebundene Fassadenbegrünungen sind
nur dann förderfähig, wenn deren Bewässerung vollständig oder anteilig durch Regenwasser
aus Rückhaltesystemen (Zisterne, Regensammler, Retentionsdach) erfolgt.
- Dachbegrünungen bei geeigneten Gebäuden und baulichen Anlagen wie Garagen oder
Carports in extensiver (mind. fünf Zentimeter besser aber eine höhere Substratauflage) oder
intensiver Ausführung (ab 20 Zentimeter Substratstärke) inklusive Ausgaben für Entwurf und
Planung. Förderfähig sind alle angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der
Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen wie z.B. Ausgaben für den Aufbau der
Vegetationsschicht, Wurzelschutzbahn, Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht, Substrat,
Ansaat oder Pflanzen.Seite 5 von 9
2
Es sind grundsätzlich vorrangig heimische Pflanzen für die Begrünung zu verwenden. Eine Kombination
aus Begrünung und Wasserspeicherung (Retentionsfunktion der Gebäudebegrünung) hat aus
Klimaanpassungssicht besonders positive und nachhaltige Effekte und wird demnach begrüßt.
1.2 Entsiegelung und Begrünung
Gefördert werden Maßnahmen, bei denen versiegelte Flächen ohne Begrünung (z.B. Pflaster, Beton
und Asphalt) zurückgebaut und dauerhaft mit Anschluss an den natürlichen Boden begrünt werden.
Förderfähig sind ebenfalls Teilentsiegelungen, bei denen mind. 50 % der Fläche unversiegelt und max.
50 % der Fläche teilversiegelt (z.B. mit Rasengittersteinen belegt) werden.
Gefördert werden:
•• alle anfallenden Planungs-, Material-, und Baukosten, die im direkten Zusammenhang mit
der Entsiegelung und der Begrünung stehen
•• Entsorgungskosten des alten Bodenbelags
•• die Herstellung einer teilversiegelten Fläche (z.B. durch Rasengittersteine) mit Begrünung,
solange die Teilversiegelung nicht mehr als 50 % der gesamten entsiegelten Fläche beträgt
1.3 Systeme zur Regenwasserretention
Gefördert werden die Anschaffung und Installation eines Systems zum Regenwasserrückhalt wie
Zisternen oder Regentonnen in Kombination mit einer unter 1.1 oder 1.2 geförderten Maßnahme.
1.4 Nicht gefördert werden:
•• Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung einer Förderung schon begonnen worden ist
(siehe Punkt 5).
•• Maßnahmen, die in Eigenleistung bzw. nicht durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht
werden.
•• Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer
Baugenehmigung zu erfolgen haben oder als sonstige (bau)rechtliche Vorgabe gefordert
werden.
•• Maßnahmen, für die bereits andere Fördermittel eingesetzt wurden oder in Anspruch
genommen werden (keine Doppelförderung).
•• die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
vorsteuerabzugsberechtigt ist.
•• Maßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind.
•• Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen
Vorschriften widersprechen.
•• Maßnahmen, welche vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen wie zum
Beispiel erforderliche PKW-Stellplätze oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
beeinträchtigen.
•• nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte.
Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein.
2 Fördergebiet
Die Förderung erstreckt sich über das gesamte Bonner Stadtgebiet.
3 Zuschussempfänger
Antragsberechtigt sind Gebäude- bzw. Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte sowie
sonstige Nutzungsberechtigte, sofern der bzw. die Eigentümer*in bzw. der/die Erbbauberechtigte inSeite 6 von 9
3
die Maßnahme eingewilligt hat. Bei Eigentümergemeinschaften ist ein Beschluss der
Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme am ‚Förderprogramm Begrünung‘ der Stadt Bonn dem Antrag
beizufügen.
4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
•• Je Zuwendungsempfänger sind Fördermittel auf eine Höchstsumme von insgesamt 20.000€
für Maßnahmen zur Gebäudebegrünung und 20.000€ für Maßnahmen zur Entsiegelung und
Begrünung begrenzt.
•• Gefördert werden ausschließlich durch qualifizierte Fachfirmen ausgeführte Maßnahmen.
•• Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und
sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und
Nachhaltigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen
Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien),
sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen.
4.1 Bei Gebäudebegrünungen
Gefördert werden 30€/m² bei extensiven Dachbegrünungen sowie 50€/m² bei intensiven
Dachbegrünungen, Retentionsdächern und Fassadenbegrünungen, höchstens jedoch 50 Prozent der
förderfähigen Kosten einer Maßnahme. Eine Förderung von Dachbegrünungen ist für
zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich.
4.2 Bei Entsiegelung mit anschließender Begrünung
Gefördert werden 50€/m² höchstens jedoch 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme.
Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich.
4.3 Zuschuss zu Systemen zur Regenwasserretention
Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 150€ für Systeme
mit einem Retentionsvolumen von bis zu 500l Regenwasser und höchstens 300€ für Systeme mit einem
Retentionsvolumen von über 500l Regenwasser. Der Zuschuss erfolgt nur in Verbindung mit einer
bezuschussten Begrünungsmaßnahme nach 1.1-1.2. Das gespeicherte Regenwasser dient der
Bewässerung von Vegetation.
5 Ausschluss und Rückforderung
•• Jede Maßnahme kann nur einmal gefördert werden. Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen.
Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein.
•• Mit der Ausführung der geförderten Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung (Erhalt des
Bescheides) der Förderung begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs-
oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind
ausgenommen.
•• Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere
keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie
z.B. städtischer Satzungen (z.B. Vorgartensatzung), Festsetzungen in Bebauungsplänen oder
denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Gefördert werden ausschließlich
Maßnahmen an legal errichteten Bauten.
•• Die maximale Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt und nach Abschluss der Maßnahmen
auf den Cent genau abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des UmsatzsteuergesetzesSeite 7 von 9
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gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den
zuwendungsfähigen Ausgaben.
6 Widerruf
Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft
Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die
Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte Fördermittel
werden inklusive Zinsen zurückgefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 % über dem Zinssatz
gemäß §247 BGB zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme innerhalb
eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Im Falle eines beabsichtigten
Rückbaus ist die Fördergeberin mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der
Rückbaumaßnahme schriftlich zu informieren.
7 Verwendungsnachweis und Schlussabnahme
Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger
verpflichtet, der Stadt Bonn spätestens nach drei Monaten einen Nachweis über die durchgeführten
Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig:
• Nachweis des Datums der Auftragsvergabe,
• Rechnungsbelege in Kopie,
• das Aufmaß (falls nicht aus der Rechnung erkennbar),
• eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes.
Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt.
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle Rechnungen und
Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur
Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls
einer Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Bonn) wird der
Zuschuss ausgezahlt. Zum Zwecke der Ortsbesichtigung ist dem Zuwendungsgeber ein Betretungsrecht
zu gewähren. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend
den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen
Abänderung schriftlich zugestimmt hat.
8 Schlussbestimmungen
Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um
freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Budgetmittel zur Verfügung
stehen. Geförderte Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre lang erhalten werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht.
9 Antragstellung
Dem unterschriebenen Antrag sind beizufügen:
- Fotos des Ausgangszustandes
- Lageplan oder aussagekräftige maßstäbliche Skizze, aus dem die Fläche für die
Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben zweifelsfrei entnommen werden kann
- ein Kostenvoranschlag bei Maßnahmen bis 5000€ (brutto) Gesamtkosten. Bei Kosten über
5000€ muss nachgewiesen werden, dass drei Angebote angefordert worden sind.
- Kopie des Grundbuchauszuges, aus dem sich die Eigentumsverhältnisse ergebenSeite 8 von 9
5
- Eigentümerbeschluss bei Wohnungseigentümergemeinschaften
Alle Informationen zur Antragstellung werden mit dem in Kraft treten der Förderrichtlinie unter
www.bonn.de/klimafoerderung dargestellt.
10 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bonn in Kraft.Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 21:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de