220819 · Beschlussvorlage
Weiter- und Zusammenführung der Förderprogramme zur Begrünung
Kerndaten
- Nummer
- 220819
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Untergeordnet
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- Weiter- und Zusammenführung der Förderprogramme zur Begrünung Antrag zur Vorlage 220819
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Beschlussvorlage öffentlich 220819 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Weiter- und Zusammenführung der Förderprogramme zur Begrünung Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2022 Empfehlung Rat 09.06.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der vorgelegten Richtlinie für ein „Förderprogramm Begrünung“ wird zugestimmt. Die zuvor getrennten Förderrichtlinien zum „Förderprogramm Gebäudebegrünung“ und zum „Förderprogramm Entsiegelung und Begrünung“ treten zum 30.06.22 außer Kraft – die neue Förderrichtlinie Begrünung tritt zum 1.7.22 in Kraft. Die Zuschüsse zu förderfähigen Maßnahmen werden aus den vorhandenen Restmitteln aus dem bisherigen „Förderprogramm Entsiegelung und Begrünung“ im Doppelhaushalt 21/22 finanziert. 2. Das Förderprogramm Begrünung wird über den Doppelhaushalt 21/22 fortgeführt. Hierfür werden Mittel i.H.v. 150.000 € jährlich für den Doppelhaushalt 23/24 angemeldet. 3. Das Förderprogramm Begrünung wird fortlaufend evaluiert. Die Verwaltung informiert unaufgefordert jährlich über den Stand der Nachfrage im Förderprogramm. Die Anpassung der Förderrichtlinie erfolgt bedarfsgerecht auf Basis der Evaluationsergebnisse, bisherigen Erfahrungen sowie der strategischen Planung zur Klimaanpassung. Begründung Als eine Maßnahme aus dem Programm zum Klimanotstand (DS 210671) fördert die Stadt Bonn seit dem 7.5.2021 die Gebäudebegrünung sowie seit dem 29.10.21 die Entsiegelung und Begrünung bei privat und gewerblich genutzten Gebäuden bzw. Grundstücken. Ziel ist es, die Bonnerinnen und Bonner auf die Möglichkeiten zur Begrünung und Entsiegelung als Beitrag zur Klimaanpassung aufmerksam zu machen und bei der Durchführung beratend wie auch finanziell zu unterstützen.Seite 1 von 9 Seite 2 Das „Förderprogramm Gebäudebegrünung“ basiert auf einer Zuwendung (i.H.v. 300.000€) des Landes NRW im Rahmen des Sonderprogramms „Klimaresilienz in Kommunen“ und ist aufgrund von Vorgaben durch das Land NRW bis zum 30.6.22 befristet (DS 210589). Die Möglichkeit einer Anschlussförderung durch das Land NRW besteht nicht. Aufgrund der positiven Reaktionen auf das Förderprogramm und der Wirksamkeit für die Anpassung an den Klimawandel, möchte die Verwaltung jedoch weiterhin ein vergleichbares Förderangebot bereitstellen. Für das „Förderprogramm Entsiegelung und Begrünung“ stehen im Doppelhaushalt 21/22 insgesamt 100.000 € zur Verfügung (DS 211599). Aus diesem Budget standen zum Stichtag 1.4.22 noch 88.150€ zur Verfügung. Die Verwaltung möchte dieses Budget nutzen, um daraus ab dem 1.7.22 sowohl Maßnahmen zur Entsiegelung und Begrünung als auch zur Gebäudebegrünung zu fördern. Im Rahmen des nächsten Doppelhaushalts 23/24 sollen gemäß Beschlusspunkt 2 weitere Mittel für die Folgejahre beantragt werden. Auf diese Weise soll die Fortführung eines Förderangebotes für alle aus den beiden bisherigen Programmen förderfähigen Maßnahmen sichergestellt werden. Diese Kontinuität im Förderangebot sieht die Verwaltung als zielführend im Sinne eines anzustrebenden hohen Bekanntheitsgrades des Programms sowie der Aktivitäten der Stadt Bonn im Bereich der Klimaanpassung. Zum 1.4.2022 konnte die für Förderung der Gebäudebegrünung zuständige Personalstelle in Teilzeit (50 %) im Amt für Umwelt und Stadtgrün besetzt werden. Damit ist ab sofort die Bewerbung des Förderprogramms sowie eine umfassendere Beratung zu den Förderthemen sichergestellt. Sachstand und Kennzahlen der Förderprogramme Seit Beginn des Förderprogramms „Gebäudebegrünung Anfang Mai 2021 wurden bis Anfang April 2022 insgesamt 42 Anträge bewilligt. Diese binden Zuwendungen in Höhe von 67.542 € und werden zu einer Begrünung von 2.246 m² an privaten Gebäuden führen. Vom Beginn des „Förderprogramms Entsiegelung und Begrünung“ Ende Oktober 2021 bis zum Anfang April 2022 wurden 4 Anträge bewilligt. Diese binden Zuwendungen in Höhe von 11.850€ und werden zu einer Entsiegelung und Begrünung von knapp 200 m² bei privaten Eigentümer*innen führen. Die Förderprogramme konnten bislang nur im Umfang begrenzter Kapazitäten vorhandenen Personals umgesetzt und beworben werden. Es wird daher eine Steigerung der Nachfrage infolge der ab dem 2. Quartal erhöhten Kapazitäten zur proaktiven Bewerbung und Beratung erwartet. Weiterentwicklung des Förderangebotes Da ab dem 1.7.22 ein gemeinsames Budget zur Finanzierung von Gebäudebegrünungen und Entsiegelungsmaßnahmen genutzt werden soll, werden auch die bislang getrennten Richtlinien zur Gebäudebegrünung und Entsiegelung zusammengeführt. Diese Zusammenlegung soll auch dazu genutzt werden, auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen, die Hürden für die Förderfähigkeit von Maßnahmen zu reduzieren, das Antragsverfahren zu vereinfachen und die Richtlinie um erste Maßnahmen im Sinne einer wassersensitiven Stadt zu ergänzen.Seite 2 von 9 Seite 3 Die Verwaltung hat daher folgende inhaltliche Änderungen an der Richtlinie vorgenommen: - Künftig sollen auch bereits Maßnahmen an Neubauten förderfähig sein. Zuvor waren auf Basis der Vorgaben des Landes NRW im Rahmen des Sonderprogramms „Klimaresilienz in Kommunen“ nur Maßnahmen an Gebäuden die älter als 5 Jahre sind förderfähig. Weiterhin ausgeschlossen von einer Förderung sind Maßnahmen grundsätzlich, wenn Eigentümer*innen zu deren Umsetzung verpflichtet sind (z.B. aufgrund einer Festsetzung im Bebauungsplan). - Künftig wird die Fertigstellungspflege nicht verbindlich gefordert, sondern lediglich empfohlen. Zuvor war sie Bedingung für eine Förderung, jedoch nicht zusätzlich förderfähig. Aus Sicht der Verwaltung ist die Pflicht zur Beauftragung eines Unternehmens für die Fertigstellungspflege (wässern, düngen, nachpflanzen bis zum vollständigen Anwachserfolg der Pflanzen) jedoch verzichtbar, wenn eine gleichwertige Pflege z.B. auch in Eigeninitiative erbracht werden kann. Dies ist erfahrungsgemäß insbesondere im häuslichen Umfeld i.d.R. gewährleistet. - Verschlankung der Antragstellung bzw. des Verwendungsnachweises durch Verzicht auf einen unterschriebenen Mittelabruf, einen textlichen Sachbericht und eine unterschriebene Kostenaufstellung. Förderanträge sollen zukünftig über den Nachweis des Datums der Auftragsvergabe, Rechnungsbelege in Kopie, das Aufmaß (falls nicht aus der Rechnung erkennbar) und eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes für den Verwendungsnachweis zielgerichtet und effektiv prüfbar sein, wodurch die bürokratischen Hürden für Antragsteller*innen abgebaut werden können. - Aufgrund neuer technischer Lösungen wie Systeme für Steildachbegrünungen, wird auf das Kriterium einer maximalen Dachneigung verzichtet. - Neuer Aspekt zur Förderung der Begrünung und wassersensitiven Stadt: o Förderung von Retentionsdächern nach den Förderkonditionen einer intensiven Dachbegrünung (siehe Richtlinie Punkt 4.1) o Förderung von Regentonnen/Zisternen in Zusammenhang mit einer Gebäudebegrünung oder Entsiegelung zur Bewässerung (siehe Richtlinie Punkt 1.3 Systeme zur Regenwasserretention). Die Verwaltung prüft fortlaufend Möglichkeiten zur zielgerichteten Weiterentwicklung des „Förderprogramms Begrünung“ und wird bei Bedarf erneute Aktualisierungen vorschlagen, um die Wirksamkeit der Förderung zu erhöhen. Hierbei wird jedoch berücksichtigt, dass im Sinne der Planbarkeit für die Antragstellenden und der externen Kommunikation eine Kontinuität im Förderangebot unbedingt zielführend ist.Seite 3 von 9 Seite 4 Anlage/n 1 Förderrichtlinie_Begrünung.docx (öffentlich)Seite 4 von 9 1 Bonn, April 2022 Richtlinie zum „Förderprogramm Begrünung“ der Bundesstadt Bonn Vorbemerkungen: Nach der Erstellung eines integrierten Klimaschutz- und Klimaanpassungskonzeptes im Jahr 2013 wurde 2018 eine gesamtstädtisch hochauflösende Klimaanalysekarte sowie im Jahr 2019 eine auf der Klimaanalyse basierende Planungshinweiskarte für Bonn veröffentlicht. Demnach weisen gerade die hochversiegelten und dicht bebauten Bereiche der Innenstadt bereits heute in weiten Teilen eine ungünstige bis sehr ungünstige bioklimatische Situation auf. Aufgrund des sich weiter intensivierenden Klimawandels sowie der fortschreitenden Nachverdichtung und baulichen Entwicklung von Potenzialflächen im Stadtgebiet wird die Wärmebelastung weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus Sicht der Stadt Bonn ein gesamtstädtisch hohes Handlungserfordernis zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der bioklimatischen Situation ableiten. Mit dem Leitbild Klimaschutz und Klimaanpassung beschloss der Rat der Stadt Bonn 2019 u.a. das Ziel, dass die Stadt Bonn sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt weiterentwickeln und dazu beitragen soll, die Vulnerabilität zu reduzieren. Ein Baustein zur Zielerreichung soll vor diesem Hintergrund das „Förderprogramm Begrünung“ sein. Private Haus- und Grundstückseigentümer*innen sollen durch diese Förderung ebenso wie Unternehmen, Vereine oder Wohnungsgesellschaften ermutigt werden, durch die Gebäudebegrünung oder die Entsiegelung und anschließende Begrünung von Flächen das Klima und die Aufenthaltsqualität des direkten Arbeits- und Wohnumfeldes und des umliegenden Stadtquartiers zu verbessern. Zugleich gehen mit der Begrünung von Flächen weitere positive ökologische Effekte, wie ein Beitrag zur Steigerung der innerstädtischen Biodiversität, einher. 1 Fördergegenstand 1.1 Gebäudebegrünung Gefördert werden - Fassadenbegrünungen (boden- oder wandgebunden) bei geeigneten Gebäuden und baulichen Anlagen inklusive Ausgaben für Entwurf und Planung. Förderfähig sind alle angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen wie Rankhilfen, Fassadenbegrünungssysteme (aber nicht die Fassadensanierung) und Pergolen, Pflanzen und Pflanzmaßnahmen sowie vegetationstechnische Arbeiten zur Herstellung eines geeigneten Pflanzbereichs und vorbereitende Maßnahmen wie das im Zusammenhang mit der Installation der Fassadenbegrünung stehende Entfernen von versiegelten Bodenbelägen, die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch. Wandgebundene Fassadenbegrünungen sind nur dann förderfähig, wenn deren Bewässerung vollständig oder anteilig durch Regenwasser aus Rückhaltesystemen (Zisterne, Regensammler, Retentionsdach) erfolgt. - Dachbegrünungen bei geeigneten Gebäuden und baulichen Anlagen wie Garagen oder Carports in extensiver (mind. fünf Zentimeter besser aber eine höhere Substratauflage) oder intensiver Ausführung (ab 20 Zentimeter Substratstärke) inklusive Ausgaben für Entwurf und Planung. Förderfähig sind alle angemessenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen wie z.B. Ausgaben für den Aufbau der Vegetationsschicht, Wurzelschutzbahn, Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht, Substrat, Ansaat oder Pflanzen.Seite 5 von 9 2 Es sind grundsätzlich vorrangig heimische Pflanzen für die Begrünung zu verwenden. Eine Kombination aus Begrünung und Wasserspeicherung (Retentionsfunktion der Gebäudebegrünung) hat aus Klimaanpassungssicht besonders positive und nachhaltige Effekte und wird demnach begrüßt. 1.2 Entsiegelung und Begrünung Gefördert werden Maßnahmen, bei denen versiegelte Flächen ohne Begrünung (z.B. Pflaster, Beton und Asphalt) zurückgebaut und dauerhaft mit Anschluss an den natürlichen Boden begrünt werden. Förderfähig sind ebenfalls Teilentsiegelungen, bei denen mind. 50 % der Fläche unversiegelt und max. 50 % der Fläche teilversiegelt (z.B. mit Rasengittersteinen belegt) werden. Gefördert werden: •• alle anfallenden Planungs-, Material-, und Baukosten, die im direkten Zusammenhang mit der Entsiegelung und der Begrünung stehen •• Entsorgungskosten des alten Bodenbelags •• die Herstellung einer teilversiegelten Fläche (z.B. durch Rasengittersteine) mit Begrünung, solange die Teilversiegelung nicht mehr als 50 % der gesamten entsiegelten Fläche beträgt 1.3 Systeme zur Regenwasserretention Gefördert werden die Anschaffung und Installation eines Systems zum Regenwasserrückhalt wie Zisternen oder Regentonnen in Kombination mit einer unter 1.1 oder 1.2 geförderten Maßnahme. 1.4 Nicht gefördert werden: •• Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung einer Förderung schon begonnen worden ist (siehe Punkt 5). •• Maßnahmen, die in Eigenleistung bzw. nicht durch eine qualifizierte Fachfirma erbracht werden. •• Maßnahmen, die in Bebauungsplänen festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung zu erfolgen haben oder als sonstige (bau)rechtliche Vorgabe gefordert werden. •• Maßnahmen, für die bereits andere Fördermittel eingesetzt wurden oder in Anspruch genommen werden (keine Doppelförderung). •• die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist. •• Maßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind. •• Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen. •• Maßnahmen, welche vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen wie zum Beispiel erforderliche PKW-Stellplätze oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte beeinträchtigen. •• nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte. Eine Boden- und Grundwassergefährdung als Folge der Entsiegelung muss ausgeschlossen sein. 2 Fördergebiet Die Förderung erstreckt sich über das gesamte Bonner Stadtgebiet. 3 Zuschussempfänger Antragsberechtigt sind Gebäude- bzw. Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte sowie sonstige Nutzungsberechtigte, sofern der bzw. die Eigentümer*in bzw. der/die Erbbauberechtigte inSeite 6 von 9 3 die Maßnahme eingewilligt hat. Bei Eigentümergemeinschaften ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zur Teilnahme am ‚Förderprogramm Begrünung‘ der Stadt Bonn dem Antrag beizufügen. 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung •• Je Zuwendungsempfänger sind Fördermittel auf eine Höchstsumme von insgesamt 20.000€ für Maßnahmen zur Gebäudebegrünung und 20.000€ für Maßnahmen zur Entsiegelung und Begrünung begrenzt. •• Gefördert werden ausschließlich durch qualifizierte Fachfirmen ausgeführte Maßnahmen. •• Bei Planung und Umsetzung der Begrünungsmaßnahme sind ein wirtschaftlicher und sparsamer Mitteleinsatz sowie die technische und ökologische Sinnhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die einschlägigen technisch-fachlichen Maßgaben, bspw. DIN-Normen und Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (Dach- und Fassadenbegrünungs-Richtlinien), sind Maßstab für die Planung und Umsetzung der Maßnahmen. 4.1 Bei Gebäudebegrünungen Gefördert werden 30€/m² bei extensiven Dachbegrünungen sowie 50€/m² bei intensiven Dachbegrünungen, Retentionsdächern und Fassadenbegrünungen, höchstens jedoch 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme. Eine Förderung von Dachbegrünungen ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich. 4.2 Bei Entsiegelung mit anschließender Begrünung Gefördert werden 50€/m² höchstens jedoch 50 Prozent der förderfähigen Kosten einer Maßnahme. Eine Förderung ist für zusammenhängende Flächen ab einer Mindestgröße von 4 m² möglich. 4.3 Zuschuss zu Systemen zur Regenwasserretention Der Zuschuss beträgt 50% der als förderfähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 150€ für Systeme mit einem Retentionsvolumen von bis zu 500l Regenwasser und höchstens 300€ für Systeme mit einem Retentionsvolumen von über 500l Regenwasser. Der Zuschuss erfolgt nur in Verbindung mit einer bezuschussten Begrünungsmaßnahme nach 1.1-1.2. Das gespeicherte Regenwasser dient der Bewässerung von Vegetation. 5 Ausschluss und Rückforderung •• Jede Maßnahme kann nur einmal gefördert werden. Mehrfachförderungen sind ausgeschlossen. Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragstellung sichergestellt sein. •• Mit der Ausführung der geförderten Maßnahmen darf nicht vor Bewilligung (Erhalt des Bescheides) der Förderung begonnen werden. Als Beginn ist bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrages zu werten. Planungsarbeiten und Genehmigungsverfahren sind ausgenommen. •• Die Bewilligung einer Maßnahme mittels Zuwendung ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderliche Baugenehmigung oder Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z.B. städtischer Satzungen (z.B. Vorgartensatzung), Festsetzungen in Bebauungsplänen oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen an legal errichteten Bauten. •• Die maximale Fördersumme wird durch Bescheid bewilligt und nach Abschluss der Maßnahmen auf den Cent genau abgerechnet. Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des UmsatzsteuergesetzesSeite 7 von 9 4 gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. 6 Widerruf Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn schuldhaft Verpflichtungen aus der Bewilligung oder aus den Förderungsrichtlinien verletzt wurden, kann die Bewilligung der Fördermittel ganz oder teilweise widerrufen werden. Ausgezahlte Fördermittel werden inklusive Zinsen zurückgefordert. Sie sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 % über dem Zinssatz gemäß §247 BGB zu verzinsen. Dies gilt auch für den Fall, dass die geförderte Maßnahme innerhalb eines Zeitraums von weniger als 10 Jahren abgebaut bzw. entfernt wird. Im Falle eines beabsichtigten Rückbaus ist die Fördergeberin mit einem Vorlauf von 4 Wochen vor Realisierung der Rückbaumaßnahme schriftlich zu informieren. 7 Verwendungsnachweis und Schlussabnahme Nach Abschluss der Maßnahme ist die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Stadt Bonn spätestens nach drei Monaten einen Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten vorzulegen. Hierzu sind folgende Unterlagen notwendig: • Nachweis des Datums der Auftragsvergabe, • Rechnungsbelege in Kopie, • das Aufmaß (falls nicht aus der Rechnung erkennbar), • eine Fotodokumentation des Ausgangs- und Endzustandes. Der Zuschuss wird nur an die beantragende Person auf das von ihr benannte Konto ausgezahlt. Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle Rechnungen und Auslagenbelege im Original zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung sowie gegebenenfalls einer Ortsbesichtigung durch die Zuwendungsgeberin (Mitarbeitende der Stadt Bonn) wird der Zuschuss ausgezahlt. Zum Zwecke der Ortsbesichtigung ist dem Zuwendungsgeber ein Betretungsrecht zu gewähren. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nur, wenn die Fördermaßnahme entsprechend den eingereichten Unterlagen durchgeführt worden ist oder die Bewilligungsstelle einer eventuellen Abänderung schriftlich zugestimmt hat. 8 Schlussbestimmungen Es handelt sich bei der Gewährung von Fördergeldern auf Grundlage dieser Förderrichtlinie um freiwillige Leistungen, die nur gewährt werden, solange entsprechende Budgetmittel zur Verfügung stehen. Geförderte Maßnahmen müssen mindestens 10 Jahre lang erhalten werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderleistungen besteht nicht. 9 Antragstellung Dem unterschriebenen Antrag sind beizufügen: - Fotos des Ausgangszustandes - Lageplan oder aussagekräftige maßstäbliche Skizze, aus dem die Fläche für die Begrünungsmaßnahme mit Maßangaben zweifelsfrei entnommen werden kann - ein Kostenvoranschlag bei Maßnahmen bis 5000€ (brutto) Gesamtkosten. Bei Kosten über 5000€ muss nachgewiesen werden, dass drei Angebote angefordert worden sind. - Kopie des Grundbuchauszuges, aus dem sich die Eigentumsverhältnisse ergebenSeite 8 von 9 5 - Eigentümerbeschluss bei Wohnungseigentümergemeinschaften Alle Informationen zur Antragstellung werden mit dem in Kraft treten der Förderrichtlinie unter www.bonn.de/klimafoerderung dargestellt. 10 Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bonn in Kraft.Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de