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220804-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Aufstellung eines "Vorfahrt achten"-Schildes an der Kreuzung Poppelsdorfer Allee/Argelanderstraße

Nummer
220804-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220804 Bürgerantrag: Aufstellung eines "Vorfahrt achten"-Schildes an der Kreuzung Poppelsdorfer Allee/Argelanderstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220804-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
14.04.2022
Bürgerantrag: Aufstellung eines "Vorfahrt achten"-
Schildes an der Kreuzung Poppelsdorfer
Allee/Argelanderstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Stellungnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat die Sachlage vor Ort erneut geprüft.
Die Beschilderung am Knotenpunkt Poppelsdorfer Allee/Argelanderstraße
regelt eindeutig, dass aus der Argelanderstraße ausfahrenden
Verkehrsteilnehmer*innen aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen „rechts-vor-
links“-Regelung die Vorfahrt zu gewähren ist. Erst vor wenigen Jahren wurde
dort zur Verdeutlichung der Situation ein Verkehrszeichen 102
(Kreuzung/Einmündung mit Vorfahrt von rechts) ergänzt. Jedoch hat die
Verwaltung die bessere Erkennbarkeit des Verkehrszeichen 102 in Richtung
Fahrbahn durch einen sogenannten Ausleger angeordnet.
Die Beschilderung und Kennzeichnung entspricht der für derartige
Einmündungssituationen vorgesehenen Art und Weise. Die Verwaltung hat
Verständnis für die Sorge des Antragstellers, in gefährliche Situationen zu
geraten. Das vorhandene Verkehrszeichen ist aber klar erkennbar und
allgemein bekannt, sodass dessen Missachtung nicht auf Unkenntnis der
Bedeutung zurückzuführen ist. In solchen innerstädtischen
Einmündungssituationen mit enger Bebauung wird es immer erforderlich
bleiben, sich mit gebotener Vorsicht in den Kreuzungsbereich hineinzutasten,
um von anderen Verkehrsteilnehmer:innen wahrgenommen zu werden. Zur
Verbesserung der Sichtbeziehung auf die Einmündung hat die Verwaltung eine
verlängerte Grenzmarkierung im 5m Bereich angeordnet.
Anlage/n
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