220804-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Aufstellung eines "Vorfahrt achten"-Schildes an der Kreuzung Poppelsdorfer Allee/Argelanderstraße
Kerndaten
- Nummer
- 220804-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 31.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220804-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Aufstellung eines "Vorfahrt achten"-Schildes an der Kreuzung Poppelsdorfer Allee/Argelanderstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat die Sachlage vor Ort geprüft. Die Beschilderung am Knotenpunkt Poppelsdorfer Allee/Argelanderstraße regelt eindeutig, dass aus der Argelanderstraße ausfahrenden Verkehrsteilnehmer*innen aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen „rechts-vor-links“-Regelung die Vorfahrt zu gewähren ist. Erst vor wenigen Jahren wurde dort zur Verdeutlichung der Situation ein VZ 102 (Kreuzung/Einmündung mit Vorfahrt von rechts) ergänzt. Nach Abstimmung mit der Polizei sind keine Unfallhäufungen in diesem Abschnitt bekannt. Die Beschilderung und Kennzeichnung entspricht der für derartige Einmündungssituationen vorgesehenen Art und Weise. Die Verwaltung hat Verständnis für die Sorge des Antragstellers, in gefährliche Situationen zu geraten. Das vorhandene Verkehrszeichen ist aber klar erkennbar und allgemein bekannt, sodass dessen Missachtung nicht auf Unkenntnis der Bedeutung zurückzuführen ist. In solchen innerstädtischen Einmündungssituationen mit enger Bebauung wird es immer erforderlich bleiben, sich mit gebotener Vorsicht in den Kreuzungsbereich hineinzutasten, um von anderen Verkehrsteilnehmer*innen wahrgenommen zu werden. Daher kann die Verwaltung dem Anliegen nicht entsprechen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 1 von 2 Seite 2Seite 2 von 2
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