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220796-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Uneingeschränkter Zugang mit dem Fahrrad/-Anhänger bzw. Lastenrad zum Hauseingang

Nummer
220796-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220796 Bürgerantrag: Uneingeschränkter Zugang mit dem Fahrrad/-Anhänger bzw. Lastenrad zum Hauseingang

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220796-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Uneingeschränkter Zugang mit dem Fahrrad/-
Anhänger bzw. Lastenrad zum Hauseingang
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bei der Arndtstraße handelt es sich um eine echte Einbahnstraße. Aktuell
können Fahrzeuge entweder links (auf der Seite des Antragstellenden) gekippt
auf dem Gehweg und rechts ganz auf der Fahrbahn geparkt werden. Nur
Bewohner*innen mit einem Bewohnerparkausweis für die Parkzone L dürfen in
diesem Bereich parken. Die verbleibende Gehwegbreite (zwischen
Parkmarkierung und Haus) beträgt auf der linken Seite im gesamten Abschnitt
zwischen der Niebuhrstraße und Adenauerallee zwischen 1,90m und 2,20m.
Die Verwaltung kann nicht empfehlen, das gekippte Parken zu verbieten und
eine Abmarkierung vor dem Hauszugang zu veranlassen. Bei einem
ordnungsgemäßen Abstellen der Fahrzeuge ist die Nutzung des Hauszugangs
bei einer restlichen Gehwegbreite von 1,90m möglich. Die Gehwegbreite wird
durch eine zusätzliche Parkmarkierung verdeutlicht. Eine Grundstückszufahrt,
welche ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO)
auslöst, ist nicht vorhanden. Nach Einschätzung der Verwaltung ist das
Erreichen des Hauses über den Gehweg und das Einfahren eines wie im
Antrag beschriebenen Fahrrads in Anbetracht der o.g. restlichen Gehwegbreite
als unproblematisch einzuschätzen. Im Übrigen würde dies einen Präzedenzfall
darstellen und es müsste im Bonner Stadtgebiet eine Vielzahl von
Kraftfahrzeugstellplätzen, gerade für die Bewohnerinnen und Bewohner, im
öffentlichen Verkehrsraum entfallen.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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