220796-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Uneingeschränkter Zugang mit dem Fahrrad/-Anhänger bzw. Lastenrad zum Hauseingang
Kerndaten
- Nummer
- 220796-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220796-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Uneingeschränkter Zugang mit dem Fahrrad/- Anhänger bzw. Lastenrad zum Hauseingang Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Bei der Arndtstraße handelt es sich um eine echte Einbahnstraße. Aktuell können Fahrzeuge entweder links (auf der Seite des Antragstellenden) gekippt auf dem Gehweg und rechts ganz auf der Fahrbahn geparkt werden. Nur Bewohner*innen mit einem Bewohnerparkausweis für die Parkzone L dürfen in diesem Bereich parken. Die verbleibende Gehwegbreite (zwischen Parkmarkierung und Haus) beträgt auf der linken Seite im gesamten Abschnitt zwischen der Niebuhrstraße und Adenauerallee zwischen 1,90m und 2,20m. Die Verwaltung kann nicht empfehlen, das gekippte Parken zu verbieten und eine Abmarkierung vor dem Hauszugang zu veranlassen. Bei einem ordnungsgemäßen Abstellen der Fahrzeuge ist die Nutzung des Hauszugangs bei einer restlichen Gehwegbreite von 1,90m möglich. Die Gehwegbreite wird durch eine zusätzliche Parkmarkierung verdeutlicht. Eine Grundstückszufahrt, welche ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) auslöst, ist nicht vorhanden. Nach Einschätzung der Verwaltung ist das Erreichen des Hauses über den Gehweg und das Einfahren eines wie im Antrag beschriebenen Fahrrads in Anbetracht der o.g. restlichen Gehwegbreite als unproblematisch einzuschätzen. Im Übrigen würde dies einen Präzedenzfall darstellen und es müsste im Bonner Stadtgebiet eine Vielzahl von Kraftfahrzeugstellplätzen, gerade für die Bewohnerinnen und Bewohner, im öffentlichen Verkehrsraum entfallen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 1 von 2 Seite 2Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de