220791-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Grundstück in Bonn-Mehlem, Rude-Krüzche-Weg - Errichtung einer Bogenschießanlage, Nutzung als Sportfläche Az.: 40476/2021
Kerndaten
- Nummer
- 220791-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220791-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Mehlem, Rude-Krüzche-Weg - Errichtung einer Bogenschießanlage, Nutzung als Sportfläche Az.: 40476/2021 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 15.03.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Das Vorhaben war bereits Gegenstand der Erörterungen im Ausschuss am 01.06.2022 und wurde mit der Maßgabe eines Ortstermins vertagt. Ein gemeinsamer Ortstermin hat am 01.07.22 stattgefunden, das Vorhaben wurde zusätzlich auch aus naturschutzrechtlicher Sicht bewertet. Über das Ergebnis des Ortstermins wurde mit DS 220791-01 ST berichtet. Die zunächst angesetzte weitere Beratung in der Sitzung am 29.09.2022 wurde mehrfach vertagt, da sich der Verein um einen Lösungsansatz bemühte. Der Sachverhalt stellt sich heute wie folgt dar: Bis Anfang 2021 stellte sich die Fläche als Grünlandbrache mit lebensraumtypischem Gehölzbeständen und einzelnen Obstbäumen dar. Nach dem Erwerb durch die Schützengesellschaft wurde großflächig gerodet, der Gehölzbestand entfernt und auf der gesamten Fläche Rasen eingesät. Die Obstbäume wurden erhalten. Um den bereits erfolgten Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen, muss unabhängig von einer gewünschten Nutzung als Bogenschießanlage eine Eingriffsbilanzierung sowie ein Kompensationsmaßnahmenkonzept in Form eines Fachgutachtens erarbeitet und der Unteren Naturschutzbehörde –UNB- zur Prüfung vorgelegt werden. Die notwendigen Maßnahmen sind auf der Fläche zeitnah umzusetzen und auf Dauer zu sichern. Die UNB signalisierte jedoch, einen Antrag auf Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes Kottenforst wohlwollend prüfen zu wollen. Es wurde dem Bauherrn daher anheimgestellt, ein entsprechendes Fachgutachten erstellen zu lassen und unter Beschreibung der geplanten Nutzung und erforderlicher Kompensationsmaßnahmen einen solchen Antrag bei der UNB einzureichen. Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme ist jedoch, dass das Vorhaben dem besonderen Schutzzweck nicht zuwiderläuft und dessen Umsetzung den Charakter der Landschaftsschutzgebiete nichtSeite 1 von 2 Seite 2 verändert. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach Prüfung dieser notwendigen Unterlagen möglich. Eine Ausnahme von den Verboten des Landschaftsplanes Kottenforst ist allerdings zwingende Voraussetzung für eine Genehmigungsfähigkeit der gewünschten Bogenschießanlage. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de