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220753-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Verlängerung der 30iger Zone von Kreuzung Kessenicher Straße/Stephanstraße und Winzerstraße bis zur Droste-Hülshoff-Straße

Nummer
220753-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.06.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220753 Bürgerantrag: Verlängerung der 30iger Zone von Kreuzung Kessenicher Straße/Stephanstraße und Winzerstraße bis zur Droste-Hülshoff-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220753-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Verlängerung der 30iger Zone von Kreuzung
Kessenicher Straße/Stephanstraße und
Winzerstraße bis zur Droste-Hülshoff-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat geprüft, ob eine Reduzierung der innerörtlichen
Höchstgeschwindigkeit zwischen den Knotenpunkten Kessenicher Straße /
Stephanstraße / Winzerstraße und Droste-Hülshoff-Straße angeordnet werden
kann.
1. Der Gesetzgeber sieht eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung
auf 30 km/h u.a. nur dann vor, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage
besteht, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen ein
Unfallgeschehen wahrscheinlich macht und die Unfallsituation negativ
beeinflussen kann oder
2. eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen
vorliegt.
Zu Ziffer 1.: Die Verwaltung kann die von der antragstellenden Person
genannten „Gefahrenlage“ subjektiv nachvollziehen; allerdings besteht in dem
beantragten Bereich keine rechtliche Grundlage tätig zu werden, da es sich
nach Rücksprache mit der Polizei und der Unfallkommission bei diesem Knoten
nicht um eine Unfallhäufungsstelle handelt. Das Unfalllagebild lässt keine
Gefahrenlage erkennen, die das allgemeine Risiko einer Teilnahme am
Straßenverkehr übersteigt.
Zu 2.: Grundsätzlich führt die Beschränkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf innerörtlichen Straßen von 50 km/h auf 30 km/h in
den meisten Fällen zu einer deutlichen Verminderung des Verkehrslärms. Dies
belegt unter anderem eine Studie des Umweltbundesamts (UBA Heinrichs et. al
(2015), Texte 33/2015, Dessau-Roßlau). Danach sinken die gemessenen
Schallpegel nach Anordnung von Tempo 30 um ca. 1 bis 4 dB.
Für den genannten Straßenabschnitt liegen der Stadt Bonn aktuell keine
Schallpegel vor. Die Werte nach der Richtlinie für Lärmschutz werden
allerdings für die Dottendorfer Straße aktuell berechnet, um die rechtlichen
Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsreduzierung zu prüfen. Die
Ergebnisse werden voraussichtlich im Sommer 2022 vorliegen und der
Bezirksvertretung Bonn präsentiert.Seite 1 von 2
Seite 2
Vor Einrichtung einer Tempo 30-Einzelbeschilderung wurde die beschriebene
Problemlage hinsichtlich der beschriebenen Geschwindigkeitsüberschreitungen
vorab geprüft. Der Verwaltung liegt ein SDR-Ergebnis aus 2016 auf Höhe der
Nr. 261 (Anlage) und eine mobile Geschwindigkeitsmessung aus 2020 auf
Höhe der Nr. 275 vor; im Bereich des erwähnten Knotenpunkts gibt es aufgrund
unzureichender Ermächtigung keine Ergebnisse. Die durchschnittliche
Geschwindigkeitsüberschreitung liegt hier lediglich im Querschnitt bei 12,4
km/h, was als nutzungsverträglich anzusehen ist.
Beschlussvorschlag für die BV Bonn:
Die Bezirksvertretung Bonn nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen
in der Stellungnahme der Verwaltung und befürwortet die vorgeschlagene
Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen, der
Bürgerantrag ist mit der Stellungnahme der Verwaltung erledigt.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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