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220738 · Mitteilungsvorlage

Abstellen von E-Scootern und sonstigen Leihfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum

Nummer
220738
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
08.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 31.05.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 01.06.2022 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Rates 13.06.2022 Kenntnisnahme
  5. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 25.05.2022 Kenntnisnahme
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Kenntnisnahme
  7. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 31.05.2022 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
220738
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Abstellen von E-Scootern und sonstigen
Leihfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 25.05.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Hardtberg 31.05.2022 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 31.05.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 01.06.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.06.2022 Kenntnisnahme
Rat 09.06.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Nachfolgend berichtet die Verwaltung über ihr beabsichtigtes Vorgehen im
Umgang mit Leih-Fahrzeugen, die zum Zwecke der Anmietung auf öffentlichen
Verkehrsflächen abgestellt werden.
Die Frage, ob dieses Abstellen dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch
zuzurechnen ist oder ob es sich dabei um erlaubnispflichtige Sondernutzungen
handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten.
In jüngerer Vergangenheit hat das OVG NRW mit Beschluss vom 20.11.2020
(11 B 1459/20) - es ging um eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf
gegen den Betreiber einer Fahrradverleihfirma - die Auffassung vertreten, dass
das Abstellen von Leihfahrrädern im öffentlichen Verkehrsraum, die vor
Wiederinbetriebnahme zunächst vor Ort angemietet werden müssen, eine
erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle, da der Mietzweck den
Verkehrszweck (Abstellen, um später damit weiter zu fahren) überwiege.
Anders ordnet das OVG Hamburg die Frage des Erfordernisses einer
Sondernutzungserlaubnis ein und auch eine auf die heutige Zeit übertragbare
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus den 1980er Jahren spricht
gegen die Einordnung als Sondernutzung.
Die im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die Stadt Düsseldorf getroffene
Entscheidung des OVG ist für die Stadt Bonn nicht bindend.
Die Stadt Bonn sieht jedoch, dass in Städten, in denen durch das Abstellen
solcher Leihfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum erhebliche Probleme
auftreten, eine stärkere Regulierung durch eine Sondernutzungserlaubnispflicht
wünschenswert ist und erfolgversprechend erscheint.
Eine solche Regulierung mit Hilfe der Einführung einer Erlaubnispflicht müsste
jedoch aus Sicht der Verwaltung bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen. SoSeite 1 von 2
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wäre es z. B. wenig sinnvoll, eine Sondernutzungserlaubnispflicht ohne die
Schaffung ausreichender Abstellmöglichkeiten im gesamten Stadtgebiet auf
den Weg zu bringen. Zudem wäre es nicht möglich, nur eine Mobilitätsform als
Sondernutzung einzuordnen. Vielmehr müsste die Erlaubnispflicht dann im
Rahmen der Gleichbehandlung für jede Form der Leihmobilität etabliert
werden. Dies macht ein Gesamtmobilitätskonzept notwendig.
Für das Stadtgebiet Köln beispielsweise hat die dortige Verwaltung Ende März
2022 eine Beschlussvorlage zur Änderung ihrer Sondernutzungssatzung
gefertigt, durch die neue Sondernutzungstarife für das Abstellen der o. g. Leih-
Fahrzeugarten geschaffen werden sollen. Zudem wurde angekündigt,
kurzfristig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes geeignete Abstellflächen zu
definieren.
Auf dieser Basis soll von dort dann eine Ausschreibung für Anbietende von E-
Scootern erfolgen.
Für das Stadtgebiet Bonn betrachtet die Verwaltung aber die durch das
Abstellen derartiger Fahrzeuge auftretenden Probleme bisher nicht als derart
gravierend, dass unmittelbar sofortiger Handlungsbedarf besteht.
Gleichwohl wird sie selbstverständlich die Entwicklung in der Rechtsprechung
zu dem Thema weiter beobachten. Darüber hinaus verkennt die Verwaltung
selbstverständlich nicht den Umstand, dass gerade Sehbehinderte und
Mobilitätseingeschränkte durch Leih-Fahrzeuge, die verkehrsbehindernd auf
Gehwegen abgestellt werden, in besonderem Maß gefährdet werden können.
Vor diesem Hintergrund wird sie sich über den Fortgang des in Köln geplanten
Verfahrens informieren. Dazu werden sich zeitnah Vertreter*innen der bei der
Verwaltung beteiligten Ämter mit den in Köln federführenden Fachbereichen in
Verbindung setzen, um Näheres über die dortigen Planungen in Bezug auf
diese neuen Formen der Sondernutzungen zu erfahren, damit für die Zukunft
ggf. ein weitestgehend interkommunal abgestimmtes Verfahren auch in Bonn
etabliert werden kann.
Ebenfalls in näherer Zukunft erarbeitet die Verwaltung eine Grundlage, auf
deren Basis - zunächst in den „neuralgischen“ Stadtbezirken mit engen
Gehwegen bei hoher Fußgängerfrequenz und später sukzessive im gesamten
Stadtgebiet - Pkw-Stellplätze in Zweirad-Stellplätze umzuwandeln sind, um auf
diesem Weg dem verkehrswidrigen Abstellen der Leihfahrzeuge begegnen zu
können und dadurch außerdem auf eine etwaige spätere Einführung der
Erlaubnispflicht auch faktisch vorbereitet zu sein. Diese zukünftigen
Maßnahmen der Verwaltung zielen besonders darauf ab, die Gehwege
möglichst von derartigen Fahrzeugen freizuhalten.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 17:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de