220738 · Mitteilungsvorlage
Abstellen von E-Scootern und sonstigen Leihfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum
Kerndaten
- Nummer
- 220738
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 08.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 220738 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Abstellen von E-Scootern und sonstigen Leihfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 25.05.2022 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Hardtberg 31.05.2022 Kenntnisnahme Hauptausschuss 31.05.2022 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 01.06.2022 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 07.06.2022 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.06.2022 Kenntnisnahme Rat 09.06.2022 Kenntnisnahme Mitteilung: Nachfolgend berichtet die Verwaltung über ihr beabsichtigtes Vorgehen im Umgang mit Leih-Fahrzeugen, die zum Zwecke der Anmietung auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden. Die Frage, ob dieses Abstellen dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch zuzurechnen ist oder ob es sich dabei um erlaubnispflichtige Sondernutzungen handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten. In jüngerer Vergangenheit hat das OVG NRW mit Beschluss vom 20.11.2020 (11 B 1459/20) - es ging um eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf gegen den Betreiber einer Fahrradverleihfirma - die Auffassung vertreten, dass das Abstellen von Leihfahrrädern im öffentlichen Verkehrsraum, die vor Wiederinbetriebnahme zunächst vor Ort angemietet werden müssen, eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle, da der Mietzweck den Verkehrszweck (Abstellen, um später damit weiter zu fahren) überwiege. Anders ordnet das OVG Hamburg die Frage des Erfordernisses einer Sondernutzungserlaubnis ein und auch eine auf die heutige Zeit übertragbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus den 1980er Jahren spricht gegen die Einordnung als Sondernutzung. Die im Rahmen eines Eilverfahrens gegen die Stadt Düsseldorf getroffene Entscheidung des OVG ist für die Stadt Bonn nicht bindend. Die Stadt Bonn sieht jedoch, dass in Städten, in denen durch das Abstellen solcher Leihfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum erhebliche Probleme auftreten, eine stärkere Regulierung durch eine Sondernutzungserlaubnispflicht wünschenswert ist und erfolgversprechend erscheint. Eine solche Regulierung mit Hilfe der Einführung einer Erlaubnispflicht müsste jedoch aus Sicht der Verwaltung bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen. SoSeite 1 von 2 Seite 2 wäre es z. B. wenig sinnvoll, eine Sondernutzungserlaubnispflicht ohne die Schaffung ausreichender Abstellmöglichkeiten im gesamten Stadtgebiet auf den Weg zu bringen. Zudem wäre es nicht möglich, nur eine Mobilitätsform als Sondernutzung einzuordnen. Vielmehr müsste die Erlaubnispflicht dann im Rahmen der Gleichbehandlung für jede Form der Leihmobilität etabliert werden. Dies macht ein Gesamtmobilitätskonzept notwendig. Für das Stadtgebiet Köln beispielsweise hat die dortige Verwaltung Ende März 2022 eine Beschlussvorlage zur Änderung ihrer Sondernutzungssatzung gefertigt, durch die neue Sondernutzungstarife für das Abstellen der o. g. Leih- Fahrzeugarten geschaffen werden sollen. Zudem wurde angekündigt, kurzfristig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes geeignete Abstellflächen zu definieren. Auf dieser Basis soll von dort dann eine Ausschreibung für Anbietende von E- Scootern erfolgen. Für das Stadtgebiet Bonn betrachtet die Verwaltung aber die durch das Abstellen derartiger Fahrzeuge auftretenden Probleme bisher nicht als derart gravierend, dass unmittelbar sofortiger Handlungsbedarf besteht. Gleichwohl wird sie selbstverständlich die Entwicklung in der Rechtsprechung zu dem Thema weiter beobachten. Darüber hinaus verkennt die Verwaltung selbstverständlich nicht den Umstand, dass gerade Sehbehinderte und Mobilitätseingeschränkte durch Leih-Fahrzeuge, die verkehrsbehindernd auf Gehwegen abgestellt werden, in besonderem Maß gefährdet werden können. Vor diesem Hintergrund wird sie sich über den Fortgang des in Köln geplanten Verfahrens informieren. Dazu werden sich zeitnah Vertreter*innen der bei der Verwaltung beteiligten Ämter mit den in Köln federführenden Fachbereichen in Verbindung setzen, um Näheres über die dortigen Planungen in Bezug auf diese neuen Formen der Sondernutzungen zu erfahren, damit für die Zukunft ggf. ein weitestgehend interkommunal abgestimmtes Verfahren auch in Bonn etabliert werden kann. Ebenfalls in näherer Zukunft erarbeitet die Verwaltung eine Grundlage, auf deren Basis - zunächst in den „neuralgischen“ Stadtbezirken mit engen Gehwegen bei hoher Fußgängerfrequenz und später sukzessive im gesamten Stadtgebiet - Pkw-Stellplätze in Zweirad-Stellplätze umzuwandeln sind, um auf diesem Weg dem verkehrswidrigen Abstellen der Leihfahrzeuge begegnen zu können und dadurch außerdem auf eine etwaige spätere Einführung der Erlaubnispflicht auch faktisch vorbereitet zu sein. Diese zukünftigen Maßnahmen der Verwaltung zielen besonders darauf ab, die Gehwege möglichst von derartigen Fahrzeugen freizuhalten. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de