← Vorlagen

220731 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Dottendorf, Oberer Lindweg 84 - Errichtung eines Pools im Garten Az. 10293/2021

Nummer
220731
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 450 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.610 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
220731
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Dottendorf, Oberer Lindweg 84
- Errichtung eines Pools im Garten
Az. 10293/2021
Beratungsfolge
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben entgegen § 30 BauGB
den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht.
Begründung
Die Bauherrschaft beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errich-
tung eines Pools im Garten des Objekts Oberer Lindweg 84 in Bonn Dottendorf.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7919-42 vom
03.09.1959 und ist somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Der
beantragte Pool liegt vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücks-
fläche in einem als landwirtschaftliche Fläche festgesetzten Bereich.
Gegen die Errichtung an dem angefragten Standort, in der geplanten Grund-
stückstiefe und Größenordnung bestehen daher erhebliche Bedenken, da sich
dieser vollkommen losgelöst von jeglicher Wohnbebauung im landwirtschaftli-
chen Freiraum befindet. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der be-
treffende Bereich faktisch seit langem oder vielleicht sogar noch nie einer land-
wirtschaftlichen Nutzung diente.
Auch bei einer Betrachtung nach § 34 BauGB wäre eine derartige Nebenanlage
aufgrund der fehlenden baulichen Prägung des betreffenden Bereichs nicht
vorstellbar. Dies gilt mit Blick auf die geplante Grundfläche von 90 m² umso
mehr. Auch die beiden auf Luftbildern erkennbaren Schuppen führen zu keiner
anderen Einschätzung.
Sofern der Pool zugehörig zum Einfamilienhaus in einen baulichen Zusammen-
hang mit dem EFH verschoben wird, z.B. direkt hinter oder neben das Haupt-
haus, und von der Größenordnung deutlich reduziert wird (Unterordnung), er-
scheint eine Befreiung denkbar. Die Bauherrschaft hat jedoch bereits mitgeteilt,
dass sie weder die Größe so stark reduzieren, noch den Standort ändern wol-Seite 1 von 3
Seite 2
len, dass eine Befreiung erteilt werden könnte. Daher kann das geplante Vor-
haben nicht als genehmigungsfähig angesehen werden.
Die von der Bauherrschaft in Folge des Vorprüfbescheids vorgetragenen Grün-
de führen auch nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Forderung nach einem
Standort im engen baulichen Zusammenhang zum Hauptgebäude wird auf-
rechterhalten.
Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag
abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Oberer Lindweg 84 (öffentlich)
2 Plan Oberer Lindweg 84_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 01:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de