220731 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Dottendorf, Oberer Lindweg 84 - Errichtung eines Pools im Garten Az. 10293/2021
Kerndaten
- Nummer
- 220731
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.04.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 220731 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Dottendorf, Oberer Lindweg 84 - Errichtung eines Pools im Garten Az. 10293/2021 Beratungsfolge Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab- sichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben entgegen § 30 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht. Begründung Die Bauherrschaft beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errich- tung eines Pools im Garten des Objekts Oberer Lindweg 84 in Bonn Dottendorf. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7919-42 vom 03.09.1959 und ist somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Der beantragte Pool liegt vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücks- fläche in einem als landwirtschaftliche Fläche festgesetzten Bereich. Gegen die Errichtung an dem angefragten Standort, in der geplanten Grund- stückstiefe und Größenordnung bestehen daher erhebliche Bedenken, da sich dieser vollkommen losgelöst von jeglicher Wohnbebauung im landwirtschaftli- chen Freiraum befindet. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der be- treffende Bereich faktisch seit langem oder vielleicht sogar noch nie einer land- wirtschaftlichen Nutzung diente. Auch bei einer Betrachtung nach § 34 BauGB wäre eine derartige Nebenanlage aufgrund der fehlenden baulichen Prägung des betreffenden Bereichs nicht vorstellbar. Dies gilt mit Blick auf die geplante Grundfläche von 90 m² umso mehr. Auch die beiden auf Luftbildern erkennbaren Schuppen führen zu keiner anderen Einschätzung. Sofern der Pool zugehörig zum Einfamilienhaus in einen baulichen Zusammen- hang mit dem EFH verschoben wird, z.B. direkt hinter oder neben das Haupt- haus, und von der Größenordnung deutlich reduziert wird (Unterordnung), er- scheint eine Befreiung denkbar. Die Bauherrschaft hat jedoch bereits mitgeteilt, dass sie weder die Größe so stark reduzieren, noch den Standort ändern wol-Seite 1 von 3 Seite 2 len, dass eine Befreiung erteilt werden könnte. Daher kann das geplante Vor- haben nicht als genehmigungsfähig angesehen werden. Die von der Bauherrschaft in Folge des Vorprüfbescheids vorgetragenen Grün- de führen auch nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Forderung nach einem Standort im engen baulichen Zusammenhang zum Hauptgebäude wird auf- rechterhalten. Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Oberer Lindweg 84 (öffentlich) 2 Plan Oberer Lindweg 84_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de