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220723-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Verbesserung der Verkehrssituation in Holzlar

Nummer
220723-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220723 Interfraktioneller Antrag: Verbesserung der Verkehrssituation in Holzlar

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220723-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Verbesserung der Verkehrssituation in Holzlar
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 27.04.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu den beantragten Maßnahmen zur Stärkung des Fuß- und Radverkehrs in
Holzlar kann die Verwaltung Folgendes mitteilen:
zu 1) Die Verwaltung wird die Radroutenbeschilderung überprüfen. Hinsichtlich
des beantragten Haltverbots und des beantragten Gefahrenzeichens wird die
Verwaltung nach Kenntnisnahme der angekündigten Begründung eine Prüfung
durchführen.
zu 2) Die Verwaltung wird an den beantragten Stellen Verkehrszählungen
durchführen, um die notwendigen Belastungen zu ermitteln.
zu 3) Soweit sich der Antrag auf barrierefreien Ausbau auf die
Wegebefestigung bezieht, kann festgestellt werden, dass der Weg zwar
wassergebunden, aber in einem sehr guten Zustand ist. Aufgrund der Bäume
wäre ein Asphalteinbau allenfalls im Hocheinbau möglich, d. h. auf die
vorhandene wassergebundene Decke ohne Erdarbeiten im Wurzelbereich.
Dies wäre jedoch zunächst im Hinblick auf Baumschutz zu prüfen. Da generell
eher eine Entsiegelung von Flächen angestrebt wird und der Weg im
vorhandenen Zustand auch mit Rollatoren, Kinderwagen, etc. gut nutzbar ist,
schlägt die Verwaltung keine Versiegelung des Weges vor.
Die vorhandenen Schranken können auseinandergesetzt werden, um eine
bessere Durchgängigkeit zu erreichen.
zu 4) Nach Begründung des Punktes wird die Verwaltung eine entsprechende
Prüfung vornehmen.
zu 5) Die angesprochene Regelung, die seinerzeit sehr großzügig zugunsten
der rückwärtigen Kita ausgelegt wurde, fußt auf einer Ausnahme, die der
Gesetzgeber bei schützenswerten Einrichtungen auf Hauptverkehrsstraßen
vorsieht. Diese Regelungen sind allerdings zeitlich (Betriebszeiten) und
räumlich (unmittelbarer Bereich der Einrichtung) einzuschränken, so dass diese
Begrenzungen nicht entfallen können.
zu 6) Nach Begründung des Punktes wird die Verwaltung eine entsprechende
Prüfung vornehmen.Seite 1 von 2
Seite 2
Es wird darauf hingewiesen, dass die Punkte 1,2,4,5,6 als Anregung an die
Verwaltung aufgenommen werden. Angelegenheiten der StVO werden durch
die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ausgeübt und
unterliegen nur der staatlichen Fachaufsicht. Dies bedeutet, dass die
Straßenverkehrsbehörde insoweit nicht an Beschlüsse politischer Gremien
gebunden ist.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de