220716 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Beuel, Alte Schulstraße (Gemarkung Beuel, Flur 52, Flurstück 373) - Errichtung eines Einfamilienhauses Az.: 40088/2022
Kerndaten
- Nummer
- 220716
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.04.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 220716 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Beuel, Alte Schulstraße (Gemarkung Beuel, Flur 52, Flurstück 373) - Errichtung eines Einfamilienhauses Az.: 40088/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das Vorhaben den Vorgaben des § 30 BauGB widerspricht. Begründung Beabsichtigt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses in dritter Baureihe auf dem o.g. Grundstück. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 8124-23. Die Zulässigkeit des angefragten Vorhabens ist demnach entsprechend § 30 BauGB zu beurteilen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan legt hier ein Reines Wohngebiet mit einer maximal eingeschossigen Einzel- und Doppelhausbebauung mit GRZ 0,3 und GFZ 0,3 fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen gefasst. Der Bereich, in dem das Vorhaben geplant ist, liegt vollumfänglich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Eine Bebauung in zweiter Baureihe ist durch überbaubare Grundstücksflächen südwestlich des Vorhabens planungsrechtlich gesichert. Diese Festsetzung dient explizit der Nachverdichtung für den erweiterten Wohnraumbedarf in den rückwärtigen Grundstücksbereichen, um eine sensible Einbettung in die gewachsene Siedlungsstruktur gewährleisten zu können. Eine Bebauung inSeite 1 von 3 Seite 2 dritter Reihe ist hier jedoch nicht vorgesehen. Die für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücksbereiche sind zudem als Fläche für den Schutz, die Pflege sowie die Entwicklung zu Gunsten von Boden, Natur und Landschaft (SPE-Fläche) festgesetzt und daher nicht zu bebauen. Aus den genannten Gründen bestehen aus planungsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen das angefragte Vorhaben. Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Absatz 2 BauGB kann auch nicht in Aussicht gestellt werden. Es ist daher beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Plan Alte Schulstraße (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de