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220688 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Bornheimer Straße 29 a - Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro Az.: 10130/2022

Nummer
220688
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220688
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Bornheimer Straße 29 a
- Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein
Wettbüro
Az.: 10130/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, den Bauantrag zwischenzeitlich abzulehnen, um Fristen zu wahren, da
das Vorhaben sich nicht im Sinne von § 34 BauGB in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt.
Begründung
Beantragt wurde die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro. Das
Vorhaben geht über eine reine Annahmestelle von Wetten hinaus und ist daher
als Vergnügungsstätte zu beurteilen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne B 266 (12) und
B 169 (97), die hier eine gemeinsame Straßen- und Bauflucht festlegen. Im
Übrigen ist das Vorhaben nach §34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch eine bis zu fünfgeschossige
Bauweise geprägt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist im allgemei-
nen ein größeres Umfeld in den Blick zu nehmen. Dieses wird im vorliegenden
Fall sowohl durch gewerbliche Nutzungen als auch Wohnnutzung geprägt, so
dass das Umfeld als Mischgebiet beurteilt wird.
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind in einem
Mischgebiet lediglich Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr.2
BauNVO (nicht kerngebietstypisch) in den überwiegend durch gewerbliche Nut-
zung geprägten Teilen des Gebiets zulässig.Seite 1 von 3
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Die Beurteilung der Kerngebietstypik von Vergnügungsstätten erfolgt in der
baurechtlichen Rechtsprechung anhand von zwei Anhaltspunkten: zum einen
die Größe der Nutzfläche und zum anderen die Besucherzahl. Das Vorhaben
überschreitet beide durch die Rechtsprechung hierfür festgelegten Schwellen-
werte (100 m² Nutzfläche, max. 20 Besucher), so dass das Vorhaben eher als
typisch für ein Kerngebiet anzusehen ist und in einem Mischgebiet nicht zuläs-
sig ist.
Außerdem befindet sich der Standort des angefragten Wettbüros nicht in einem
Bereich, der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Vielmehr
wird der betreffende Teilbereich vor allem durch Wohnnutzung bestimmt, auch
dadurch, dass sich einige reine Wohngebäude im direkten Umfeld befinden.
Vor diesem Hintergrund ist keine überwiegend gewerbliche Prägung gegeben,
so dass eine Vergnügungsstätte für das betreffende Gebiet nur als Ausnahme
zugelassen werden könnte (§6 Abs.3 BauNVO).
Gründe für eine Ausnahme liegen aber nicht vor, da die Ansiedlung einer Ver-
gnügungsstätte in der Bornheimer Str. den Zielen und Leitlinien des Bonner
Vergnügungsstättenkonzeptes, welches außer in Kerngebieten sowie in „ge-
eigneten“ Gewerbegebieten auf den generellen Ausschluss von Vergnügungs-
stätten abzielt, widerspricht.
Um Fristen zu wahren, beabsichtigt die Verwaltung das Bauvorhaben zwi-
schenzeitlich abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Bornheimer Straße 29 a (öffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de