220683-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Transparenz bei Kunst im öffentlichen Raum
Kerndaten
- Nummer
- 220683-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.04.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220683-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IV Transparenz bei Kunst im öffentlichen Raum Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 25.05.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Für die bisher von dem Verein Stiftung für Kunst und Kultur e.V. auf städtischen Grund aufgestellten drei Kunstwerke (von Lüpertz, Cragg und Venet) sowie die anstehende Aufstellung der Skulptur "Walking Bag" von Erwin Wurm wurden zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Verein Stiftung für Kunst und Kultur e.V. Leihverträge geschlossen, die keine Regelung zur Offenlage der Finanzierung der Kunstwerke enthalten. Dazu wurde seitens der Verwaltung auch keine Notwendigkeit gesehen, da in den Verträgen klar geregelt ist, dass der Bundesstadt Bonn keine Kosten im Zusammenhang mit den Leihen entstehen dürfen und sämtliche Kosten vom Verein zu tragen sind. Außerdem ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und die jährliche Prämienzahlung nachzuweisen. Eine Offenlage der Finanzierung des Vereins ist daher weder aufgrund eines finanziellen Risikos für die Stadt veranlasst, noch gab es konkrete Anhaltspunkte, sich eine derartige Offenlage vorzubehalten: Der Verein hat sich bisher an die vertraglichen Absprachen gehalten und es gibt aus Sicht der Verwaltung keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Finanzierung der Werke, die in 2014, 2016 und im Herbst 2022 aufgestellt wurden bzw. werden. Künftig soll die Aufstellung von Kunst im öffentlichen Raum auf Grundlage des derzeit in der Gremienabstimmung befindlichen neuen Konzeptes für Kunst im öffentlichen Raum erfolgen. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen und den Antragsteller auf das in der Erstellung befindliche Konzept für Kunst im öffentlichen Raum hinzuweisen. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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