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220668 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Weststadt, Baumschulallee 38 - Errichtung eines Anbaus und Umbau eines Wohnhauses Az.: 10323/2021

Nummer
220668
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
220668
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Weststadt, Baumschulallee 38
- Errichtung eines Anbaus und Umbau eines
Wohnhauses
Az.: 10323/2021
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 01.06.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das Vorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7722-32 widerspricht und somit
gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Die Bauherrin beantragt den Vorbescheid für die Errichtung eines Anbaus und
den Umbau des bestehenden Wohnhauses auf dem oben genannten
Grundstück. Nach der letzten Planung soll im Untergeschoss gartenseitig an
der Nachbargrenze ein 5 Meter langer und 6,50 Meter breiter eingeschossiger
Anbau mit Flachdach errichtet werden. Der Anbau soll – zusammen mit Teilen
des vorhandenen Untergeschosses – zu Wohnzwecken genutzt werden.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
Nr. 7722-32 und ist planungsrechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Bebauungsplan ein reines
Wohngebiet mit maximal viergeschossiger Bebauung und geschlossener
Bauweise fest. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baulinien und
Baugrenzen festgelegt.
Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt der Anbau
vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und ist insofern
gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig.
Die Voraussetzungen für die in den textlichen Festsetzungen desSeite 1 von 3
Seite 2
Bebauungsplanes genannten Ausnahmen von den rückwärtigen Baugrenzen
liegen nicht vor.
Auch kann eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Aussicht gestellt
werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die rückwärtige Baugrenze durch
das Bestandsgebäude bereits um 6 m überschritten wird und aus dem Rahmen
der Nachbarbebauung herausfällt. Im Hinblick auf eine mögliche Vorbildwirkung
ist eine zusätzliche Erweiterung und Überschreitung der Baugrenze
städtebaulich nicht vertretbar.
Aus den genannten Gründen kann ein positiver Vorbescheid für das Vorhaben
nicht in Aussicht gestellt werden.
Anlage/n
1 Plan Baumschulallee 38 (öffentlich)
2 Plan Baumschulallee 38 n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de