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220665 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der "Duisdorfer Gewerbeschau"

Nummer
220665
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 26.04.2022 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 05.05.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
220665
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass der "Duisdorfer Gewerbeschau"
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 26.04.2022 Anhörung
Rat 05.05.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass der „Duisdorfer Gewerbeschau“ wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 17.03.2022 beantragte Herr
Gisbert Weber in seiner Funktion als Vorsitzender der Wirtschafts- und
Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. als Vertreter des örtlichen Hardtberger
Einzelhandels und Handwerks gemäß § 6 (1 bis 5) des Gesetzes zur Regelung
der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) „eine Ausnahme der Sonn- und
Feiertagsregelung am 12.06.2022 von 13-18.00 Uhr“. Anlass sei die Duisdorfer
Gewerbeschau mit 36-jähriger Tradition, die älteste Gewerbeschau Bonns, die
immer Mitte Juni stattfinde. Außerdem solle die Veranstaltung zusätzlich im
Rahmen des Stadtbezirksfestes Hardtberg abgehalten werden.
Im Folgenden erfolgen u.a. eine Programmbeschreibung der Veranstaltung,
eine Prognose zu den Besuchendenzahlen, der räumliche Geltungsbereich und
eine Gegenüberstellung der Verkaufs- und der Veranstaltungsflächen.
Beigefügt sind zwei Lagepläne und ein Muster des Programms aus dem Jahr
2019 (siehe: Anlage 2).
Der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass der Duisdorfer Gewerbeschau ist
mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung (OBV) im Jahre 1988 durch
Beschluss des Rates der Stadt Bonn freigegeben worden. Im Anschluss sind
mehrere Folge-Verordnungen erlassen worden. Die Duisdorfer Gewerbeschau
selbst findet in diesem Jahr (mit Unterbrechungen in den Jahren 2018, 2020
und 2021) durchgehend zum 36. Mal statt.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4Seite 1 von 33
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LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich als entbehrlich, da in der im Januar 2022 zwischen den
genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl
die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den
einzelnen Stadtbezirken, auch der zur Duisdorfer
Gewerbeschau/Stadtbezirksfest Hardtberg, bis Ende 2024 festgeschrieben
wurden.
Die Originalvereinbarung ist derzeit im finalen „Paraphierungsumlauf“ (Anlage
3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Mit Blick auf die Rechtsprechung (VG Köln, Beschluss vom 28.11.2018, Az.: 1
L 2578/18 / OVG Münster, Beschluss vom 06.12.2018, Az.: 4 B 1742/18) in
Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden
sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 21. März 2022 um
Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der
Duisdorfer Gewerbeschau gebeten.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom
22.03.2022 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung
bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten
würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der
Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die
Gewerbeschau im Vordergrund stehe.
Der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises, Herr Dietmar Pistorius,
teilte am 22.03.2022 mit, dass es keine Einwände gegen den verkaufsoffenen
Sonntag gebe.
Der Vorsitzende des Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen, Herr
Jannis Vassiliou, schrieb am 23.03.2022 u.a.:
„Gerade durch die Corona-Pandemie ist es wichtig den Einzelhandel in der
Stadt zu unterstützen, daher können wir nur ausdrücklich die vorgesehene
Sonntagsöffnung anlässlich der „Duisdorfer Gewerbeschau“ nur befürworten.“
Frau Melanie Eimermacher, Büroleiterin des Stadtdechanten, teilte per E-Mail
am 24. März 2022 mit: „Stadtdechant Dr. Picken hat keine Bedenken gegen die
Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags am 12.06.2022 in Bonn-Duisdorf
vorzubringen.“
Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte
Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat ihre Stellungnahme perSeite 2 von 33
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E-Mail am 28. März 2022 übermittelt.
Nach dortiger Auffassung bedeutet die Öffnung der Verkaufsstellen am
Sonntag für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit, sie könnten in
Folge der geplanten Sonntagsöffnung an diesem Sonntag nichts mit ihren
Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen
Leben teilnehmen. Aus diesem Grunde würden verkaufsoffene Sonntage aus
grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt.
Es folgen Ausführungen zu der angezweifelten erforderlichen prägenden
Wirkung der Veranstaltung sowie zu dem Erfordernis des räumlichen und
zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ladenöffnung und der Veranstaltung.
Weiterhin wird auf eine Besucherprognose und eine konkrete Beschreibung der
Veranstaltung hingewiesen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen lehnt
die Gewerkschaft die beantragte ordnungsbehördliche Verordnung ab.
Die Gewerkschaft DGB-Region Köln-Bonn schloss sich der Stellungnahme
von ver.di mit Mail vom selben Tag an.
Die Handwerkskammer zu Köln hat sich innerhalb der eingeräumten Frist nicht
geäußert.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf einschlägige
Medienveröffentlichungen sowie die eigene Anschauung der Verwaltung
gründen, zieht die Duisdorfer Gewerbeschau über die Jahre ihres Bestehens
mit seinen inzwischen 80-90 Aussteller*innen zwischen 16.000 und 25.000
Besucher*innen in die Duisdorfer Fußgängerzone. Es ist die größte
Gewerbeschau in Bonn. In diesem Jahr werden aufgrund der aktuellen
Situation im Zuge der Corona-Pandemie ca. 15.000 Besucher*innen erwartet.
Diese Veranstaltung im Ortskern von Duisdorf wird regelmäßig nach Titel IV der
Gewerbeordnung (GewO) als Ausstellung festgesetzt.
Das vielfältige Programm wird in dem Antrag der Wirtschafts- und
Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. und den angefügten Plänen ausführlich
beschrieben. Es ist geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl
heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Erfahrungen aus
den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben des
Veranstalters belegen, dass die Mehrheit der Besucher*innen wegen der
Sonderveranstaltung und der Leistungsschau der Händler*innen,Seite 3 von 33
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Dienstleister*innen und regionalen Vereine sowie der marktspezifischen
Zusatzangebote wie z.B. Kinderprogramm auf dem Schickshof und in der
Fußgängerzone, Musikprogramm auf einer Bühne am Schickshof, eine
künstlerische Veranstaltung im Hardtberger Kulturzentrum, Bierkasten-
Turmsteigen, Kinderschminken, Geschicklichkeitsspiele und Hüpfburg etc. nach
Duisdorf kommen. Auch findet am Veranstaltungssonntag der Hardtberg-Lauf
statt.
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand,
dass das diesjährige Programm der Gewerbeschau durch Einbeziehung des
Stadtfestes noch umfangreicher ist.
Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen
des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die
Duisdorfer Fußgängerzone kommt, die Leistungsschau und das Festgeschehen
selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex
zu diesem Bürgerfest anzusehen ist.
Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche
entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die
Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 17.000 qm.
Die von der Marktabteilung festgesetzte Veranstaltungsfläche ist die
Fußgängerzone Duisdorf (Rochusstraße Nr. 160 bis Ende, Lessenicher Str. 1-
9, Schmittstr. 1-3, Weiherbornstr. 1, Marktplatz, Am Schickshof, Derletalstraße
(zwischen Auf der Urdel und Am Burgweiher), Witterschlicker Str. 1-3).
Demgegenüber stehen ca. 5.000 qm Verkaufsfläche in den Läden, die von der
Freigabe des Sonntagsverkaufs voraussichtlich Gebrauch machen werden. Die
Veranstaltungsfläche ist also mehr als drei Mal so groß wie die tatsächlich
mögliche Verkaufsfläche.
Die Verwaltung hat diesbezüglich die unter Ziffer 7 des Antrages der
Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. (Anlage 2) enthaltenen
Ausführungen eingehend überprüft und als korrekt und stichhaltig befunden.
Wie zuvor ausgeführt, findet die Duisdorfer Gewerbeschau / das
Stadtbezirksfest in den Straßenzügen statt, die auch zur Ladenöffnung
vorgesehen sind. Die räumliche Nähe ist also gegeben, es besteht sogar ein
unmittelbarer räumlicher Bezug.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt. Das Hauptprogramm der zweitägigen Veranstaltung findet am Sonntag,
dem 12.06.2022, statt. Somit ist auch die Voraussetzung des zeitlichen Bezugs
erfüllt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Zu dem Einwand der Gewerkschaft ver.di, die Beschäftigten des Einzelhandels
könnten in Folge der geplanten Sonntagsöffnung an diesem Sonntag nichts mit
ihren Freunden und Familien unternehmen, ist zu erwidern, dass dieSeite 4 von 33
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Sonntagsarbeit auf Freiwilligkeit beruht. Diese Grundlage ist auch in Ziffer 4 der
Konsensvereinbarung verankert. Zu erwähnen ist abschließend, dass es sich
bei den allermeisten Verkaufsstellen im begünstigten Bereich um
inhabergeführte Geschäfte handelt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die
Tatsache, dass es sich hier um eine Leistungsschau der ortsansässigen
Gewerbetreibenden, also auch der Einzelhändler*innen handelt, die natürlich
ihr Angebot präsentieren wollen, abgesehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines
verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende
OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht.
Die Beschränkung der Verordnung auf den verkaufsoffenen Sonntag am
12.06.2022 aus Anlass der Duisdorfer Gewerbeschau erfolgt im Hinblick auf die
von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die hinreichende
Bestimmtheit der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten
von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Die verkaufsoffenen Sonntage
müssen bereits in der Verordnung datumsmäßig bestimmt oder doch
wenigstens bestimmbar sein, da der Rat hierüber abschließend entscheiden
muss. Der Verwaltung diesbezüglich einen Entscheidungsspielraum bzw. ein
Auswahlermessen zuzugestehen, ist hingegen rechtlich unzulässig.
Eine Vorratsbeschlussfassung des Rates über eine Ordnungsbehördliche
Verordnung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten für die gesamte Dauer der
„Konsensvereinbarung“ (aktuell bis 2024), wie dies in der Vergangenheit üblich
war, ist nunmehr nicht mehr möglich, sofern nicht bereits sämtliche Termine für
die verkaufsoffenen Sonntage im Voraus bestimmt werden können.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag mit Anlagen-1_geschwaerzt (öffentlich)
3 Anlage 3 Vereinbarung VOS 2022 (öffentlich)
4 Anlage 4 Stellungnahmen Duisdorfer Gewerbeschau_geschwaerzt (öffentlich)Seite 5 von 33
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „Duisdorfer Gewerbeschau“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass der im Stadtbezirk Hardtberg stattfindenden Veranstaltung „Duisdorfer
Gewerbeschau“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 12. Juni 2022,
in folgenden Straßen:
a) Rochusstraße ab Hausnummer 160 aufwärts bis Ende (beidseitig)
b) Lessenicher Straße 1-9
c) Schmittstraße 1-3
d) Weierbornstraße 1
e) Am Schickshof (Marktplatz)
f) Derlestraße (zwischen Auf der Urdel und Am Burgweiher) (beiseitig)
g) Witterschlicker Straße 1-3
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 13. Juni
2022 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 6 von 33
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Datenstand: 02.11.2026, 23:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de