220665 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der "Duisdorfer Gewerbeschau"
Kerndaten
- Nummer
- 220665
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.04.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 220665 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der "Duisdorfer Gewerbeschau" Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 26.04.2022 Anhörung Rat 05.05.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der „Duisdorfer Gewerbeschau“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 17.03.2022 beantragte Herr Gisbert Weber in seiner Funktion als Vorsitzender der Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. als Vertreter des örtlichen Hardtberger Einzelhandels und Handwerks gemäß § 6 (1 bis 5) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) „eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung am 12.06.2022 von 13-18.00 Uhr“. Anlass sei die Duisdorfer Gewerbeschau mit 36-jähriger Tradition, die älteste Gewerbeschau Bonns, die immer Mitte Juni stattfinde. Außerdem solle die Veranstaltung zusätzlich im Rahmen des Stadtbezirksfestes Hardtberg abgehalten werden. Im Folgenden erfolgen u.a. eine Programmbeschreibung der Veranstaltung, eine Prognose zu den Besuchendenzahlen, der räumliche Geltungsbereich und eine Gegenüberstellung der Verkaufs- und der Veranstaltungsflächen. Beigefügt sind zwei Lagepläne und ein Muster des Programms aus dem Jahr 2019 (siehe: Anlage 2). Der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass der Duisdorfer Gewerbeschau ist mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung (OBV) im Jahre 1988 durch Beschluss des Rates der Stadt Bonn freigegeben worden. Im Anschluss sind mehrere Folge-Verordnungen erlassen worden. Die Duisdorfer Gewerbeschau selbst findet in diesem Jahr (mit Unterbrechungen in den Jahren 2018, 2020 und 2021) durchgehend zum 36. Mal statt. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4Seite 1 von 33 Seite 2 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich als entbehrlich, da in der im Januar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zur Duisdorfer Gewerbeschau/Stadtbezirksfest Hardtberg, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden. Die Originalvereinbarung ist derzeit im finalen „Paraphierungsumlauf“ (Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Mit Blick auf die Rechtsprechung (VG Köln, Beschluss vom 28.11.2018, Az.: 1 L 2578/18 / OVG Münster, Beschluss vom 06.12.2018, Az.: 4 B 1742/18) in Bezug auf die formelle Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 21. März 2022 um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass der Duisdorfer Gewerbeschau gebeten. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 22.03.2022 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass die Gewerbeschau im Vordergrund stehe. Der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises, Herr Dietmar Pistorius, teilte am 22.03.2022 mit, dass es keine Einwände gegen den verkaufsoffenen Sonntag gebe. Der Vorsitzende des Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen, Herr Jannis Vassiliou, schrieb am 23.03.2022 u.a.: „Gerade durch die Corona-Pandemie ist es wichtig den Einzelhandel in der Stadt zu unterstützen, daher können wir nur ausdrücklich die vorgesehene Sonntagsöffnung anlässlich der „Duisdorfer Gewerbeschau“ nur befürworten.“ Frau Melanie Eimermacher, Büroleiterin des Stadtdechanten, teilte per E-Mail am 24. März 2022 mit: „Stadtdechant Dr. Picken hat keine Bedenken gegen die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags am 12.06.2022 in Bonn-Duisdorf vorzubringen.“ Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat ihre Stellungnahme perSeite 2 von 33 Seite 3 E-Mail am 28. März 2022 übermittelt. Nach dortiger Auffassung bedeutet die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit, sie könnten in Folge der geplanten Sonntagsöffnung an diesem Sonntag nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen. Aus diesem Grunde würden verkaufsoffene Sonntage aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt. Es folgen Ausführungen zu der angezweifelten erforderlichen prägenden Wirkung der Veranstaltung sowie zu dem Erfordernis des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ladenöffnung und der Veranstaltung. Weiterhin wird auf eine Besucherprognose und eine konkrete Beschreibung der Veranstaltung hingewiesen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen lehnt die Gewerkschaft die beantragte ordnungsbehördliche Verordnung ab. Die Gewerkschaft DGB-Region Köln-Bonn schloss sich der Stellungnahme von ver.di mit Mail vom selben Tag an. Die Handwerkskammer zu Köln hat sich innerhalb der eingeräumten Frist nicht geäußert. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf einschlägige Medienveröffentlichungen sowie die eigene Anschauung der Verwaltung gründen, zieht die Duisdorfer Gewerbeschau über die Jahre ihres Bestehens mit seinen inzwischen 80-90 Aussteller*innen zwischen 16.000 und 25.000 Besucher*innen in die Duisdorfer Fußgängerzone. Es ist die größte Gewerbeschau in Bonn. In diesem Jahr werden aufgrund der aktuellen Situation im Zuge der Corona-Pandemie ca. 15.000 Besucher*innen erwartet. Diese Veranstaltung im Ortskern von Duisdorf wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Ausstellung festgesetzt. Das vielfältige Programm wird in dem Antrag der Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. und den angefügten Plänen ausführlich beschrieben. Es ist geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben des Veranstalters belegen, dass die Mehrheit der Besucher*innen wegen der Sonderveranstaltung und der Leistungsschau der Händler*innen,Seite 3 von 33 Seite 4 Dienstleister*innen und regionalen Vereine sowie der marktspezifischen Zusatzangebote wie z.B. Kinderprogramm auf dem Schickshof und in der Fußgängerzone, Musikprogramm auf einer Bühne am Schickshof, eine künstlerische Veranstaltung im Hardtberger Kulturzentrum, Bierkasten- Turmsteigen, Kinderschminken, Geschicklichkeitsspiele und Hüpfburg etc. nach Duisdorf kommen. Auch findet am Veranstaltungssonntag der Hardtberg-Lauf statt. Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand, dass das diesjährige Programm der Gewerbeschau durch Einbeziehung des Stadtfestes noch umfangreicher ist. Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in die Duisdorfer Fußgängerzone kommt, die Leistungsschau und das Festgeschehen selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Bürgerfest anzusehen ist. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 17.000 qm. Die von der Marktabteilung festgesetzte Veranstaltungsfläche ist die Fußgängerzone Duisdorf (Rochusstraße Nr. 160 bis Ende, Lessenicher Str. 1- 9, Schmittstr. 1-3, Weiherbornstr. 1, Marktplatz, Am Schickshof, Derletalstraße (zwischen Auf der Urdel und Am Burgweiher), Witterschlicker Str. 1-3). Demgegenüber stehen ca. 5.000 qm Verkaufsfläche in den Läden, die von der Freigabe des Sonntagsverkaufs voraussichtlich Gebrauch machen werden. Die Veranstaltungsfläche ist also mehr als drei Mal so groß wie die tatsächlich mögliche Verkaufsfläche. Die Verwaltung hat diesbezüglich die unter Ziffer 7 des Antrages der Wirtschafts- und Gewerbegemeinschaft Hardtberg e.V. (Anlage 2) enthaltenen Ausführungen eingehend überprüft und als korrekt und stichhaltig befunden. Wie zuvor ausgeführt, findet die Duisdorfer Gewerbeschau / das Stadtbezirksfest in den Straßenzügen statt, die auch zur Ladenöffnung vorgesehen sind. Die räumliche Nähe ist also gegeben, es besteht sogar ein unmittelbarer räumlicher Bezug. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Das Hauptprogramm der zweitägigen Veranstaltung findet am Sonntag, dem 12.06.2022, statt. Somit ist auch die Voraussetzung des zeitlichen Bezugs erfüllt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Zu dem Einwand der Gewerkschaft ver.di, die Beschäftigten des Einzelhandels könnten in Folge der geplanten Sonntagsöffnung an diesem Sonntag nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, ist zu erwidern, dass dieSeite 4 von 33 Seite 5 Sonntagsarbeit auf Freiwilligkeit beruht. Diese Grundlage ist auch in Ziffer 4 der Konsensvereinbarung verankert. Zu erwähnen ist abschließend, dass es sich bei den allermeisten Verkaufsstellen im begünstigten Bereich um inhabergeführte Geschäfte handelt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die Tatsache, dass es sich hier um eine Leistungsschau der ortsansässigen Gewerbetreibenden, also auch der Einzelhändler*innen handelt, die natürlich ihr Angebot präsentieren wollen, abgesehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit dem geltenden Recht steht. Die Beschränkung der Verordnung auf den verkaufsoffenen Sonntag am 12.06.2022 aus Anlass der Duisdorfer Gewerbeschau erfolgt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Die verkaufsoffenen Sonntage müssen bereits in der Verordnung datumsmäßig bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sein, da der Rat hierüber abschließend entscheiden muss. Der Verwaltung diesbezüglich einen Entscheidungsspielraum bzw. ein Auswahlermessen zuzugestehen, ist hingegen rechtlich unzulässig. Eine Vorratsbeschlussfassung des Rates über eine Ordnungsbehördliche Verordnung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten für die gesamte Dauer der „Konsensvereinbarung“ (aktuell bis 2024), wie dies in der Vergangenheit üblich war, ist nunmehr nicht mehr möglich, sofern nicht bereits sämtliche Termine für die verkaufsoffenen Sonntage im Voraus bestimmt werden können. Anlage/n 1 Anlage 1 OBV (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag mit Anlagen-1_geschwaerzt (öffentlich) 3 Anlage 3 Vereinbarung VOS 2022 (öffentlich) 4 Anlage 4 Stellungnahmen Duisdorfer Gewerbeschau_geschwaerzt (öffentlich)Seite 5 von 33 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Duisdorfer Gewerbeschau“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass der im Stadtbezirk Hardtberg stattfindenden Veranstaltung „Duisdorfer Gewerbeschau“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 12. Juni 2022, in folgenden Straßen: a) Rochusstraße ab Hausnummer 160 aufwärts bis Ende (beidseitig) b) Lessenicher Straße 1-9 c) Schmittstraße 1-3 d) Weierbornstraße 1 e) Am Schickshof (Marktplatz) f) Derlestraße (zwischen Auf der Urdel und Am Burgweiher) (beiseitig) g) Witterschlicker Straße 1-3 in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 13. Juni 2022 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 6 von 33 Seite 7 von 33 Seite 8 von 33 Seite 9 von 33 Seite 10 von 33 Seite 11 von 33 Seite 12 von 33 Seite 13 von 33 Seite 14 von 33 Seite 15 von 33 Seite 16 von 33 Seite 17 von 33 Seite 18 von 33 Seite 19 von 33 Seite 20 von 33 Seite 21 von 33 Seite 22 von 33 Seite 23 von 33 Seite 24 von 33 Seite 25 von 33 Seite 26 von 33 Seite 27 von 33 Seite 28 von 33 Seite 29 von 33 Seite 30 von 33 Seite 31 von 33 Seite 32 von 33 Seite 33 von 33
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