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220656-01 · Mitteilungsvorlage

Rodungsmaßnahmen durch den Landesbetrieb Straßen NRW

Nummer
220656-01
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
18.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 19.10.2022 Kenntnisnahme
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  1. 220656 Rodungsmaßnahmen durch den Landesbetrieb Straßen NRW

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
220656-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
23.03.2022
Rodungsmaßnahmen durch den Landesbetrieb
Straßen NRW
Beratungsfolge
Naturschutzbeirat 19.10.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der fachgerechten Pflege und Erhaltung der Gehölzbestände entlang von
Straßen kommt aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, der verkehrs- und
bautechnischen sowie der landschaftspflegerischen Funktion eine erhebliche
Bedeutung zu.
Im Jahre 2013 wurden die „Hinweise für die Gehölzpflege an Bundesfern- und
Landesstraßen in Nordrhein-Westfalen“ gemeinsam von dem Ministerium für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW und dem
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes NRW überarbeitet. Diese wurden am
20.12.2013 vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes NRW verbindlich für den Landesbetrieb Straßenbau NRW
eingeführt. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-
und Verbraucherschutz des Landes NRW hat das Hinweispapier den
nachgeordneten Landschaftsbehörden mit Erlass vom 14.01.2014 zur
Kenntnisnahme und Beachtung übersandt.
Der Geltungsbereich der „Gehölzpflegehinweise“ bezieht sich auf den
Extensivbereich der Gehölzflächen. Für Gehölze im unmittelbaren
Straßenrandbereich (Intensivbereich: Abstand 3 – 5 m vom Straßenrand)
erfolgen die Unterhaltungsarbeiten in zeitlich engen Abständen im Rahmen der
Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht.
Auszüge aus den Gehölzpflegerichtlinien sind in der weiteren Stellungnahme
vollumfänglich zitiert und entsprechend gekennzeichnet - kursiv -.
Nach Prüfung durch das Fachpersonal der Straßenbauverwaltung werden die
für die kommende Pflegesaison ermittelten Pflegemaßnahmen in einer
Auflistung detailliert beschrieben und verortet.
Diese Auflistung wird den betroffenen Unteren Naturschutzbehörden dann
umgehend mit entsprechendem Vorlauf vor Beginn der Pflegesaison zur
Prüfung und Abstimmung zugesandt.
Diese Auflistung für den Bereich des Stadtgebietes Bonn wird durch die
Niederlassung Krefeld erarbeitet. Weitere Gehölzpflegemaßnahmen werdenSeite 1 von 5
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durch die Straßenmeistereien sowohl für das linksrheinische wie auch das
rechtsrheinische Stadtgebiet ermittelt und der Unteren Naturschutzbehörde
gemeldet.
Die Bereiche und die Maßnahmen selbst sind in der Richtlinie “Hinweise für die
Gehölzpflege an Bundesfern- und Landesstraßen in Nordrhein-Westfalen” wie
folgt beschrieben:
3. Pflege von Gehölzbeständen
Der Ablauf und die Methodik der Pflege werden von ökologischen
Gesichtspunkten, vom Geräteeinsatz und der damit verbundenen
Arbeitsökonomie sowie von Art und Alter des zu pflegenden Bestandes
beeinflusst.
Die Pflege der Gehölzbestände soll zukünftig als selektive Pflege
(Durchforstung) erfolgen. Da hierzu eine Inventarisierung des
Bestandes erforderlich ist, kann die Pflege der älteren Gehölzbestände
während der Übergangsphase nach der bisherigen Vorgehensweise
(vgl. unter 3.1) erfolgen.
Bezüglich der Inventarisierung wird auf die „Richtlinie zur Erhebung des
Anlagebestandes an Bundesfernstraßen, Ausgabe Mai 2011“ (Erl d.
Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom
06.03.2013, Az: StB 11/7243.7/10-00/1880270) verwiesen.
3.1 Übergangsregelung für Altbestände
Altbestände sind häufig gekennzeichnet durch geringe Pflanzabstände
und einen hohen Anteil an Baumarten und Pioniergehölzen. Dies hat
dazu geführt, dass sich vermehrt kleinkronige, langschaftige und
instabile Bäume gebildet haben. Durch gezieltes auf den Stock setzen
verbunden mit der Förderung von Einzelbäumen kann der angestrebte
mehrschichtige und dichte Aufbau der Pflanzung erreicht werden.
Zur Förderung einer mehrstufigen Bestandsstruktur sind standsichere
und erhaltenswerte Einzelbäume, Sträucher und Gehölzgruppen
innerhalb der Pflegeabschnitte zu belassen. Die Abstände zwischen
diesen verbleibenden Gehölzen sind so ausreichend zu bemessen,
dass starker Schattendruck und damit eine Beeinträchtigung des
Neuaustriebes vermieden wird.
Bei großflächigen Gehölzbeständen (z.B. im Bereich von
Anschlussstellen) kann sich die Pflege auf die verkehrsgefährdenden
Bereiche beschränken.
3.1.1 Schmale Gehölzstreifen
Ältere Bestände mit entsprechend hohem Baumanteil sind in
Abschnitten (max. 50 m) flächig auf den Stock zu setzen. Die
verbliebenen Bereiche sind erst dann in gleicher Weise zu verjüngen,
wenn die bearbeiteten Abschnitte wieder eine ausreichende Kulisse
bilden.
3.1.2 Breite Gehölzstreifen
Breite Bestände sind zur Wiederherstellung der zugedachten
Funktionen nach Möglichkeit schachbrettartig versetzt auf den Stock zu
setzen. Die verbliebenen Abschnitte sind erst dann zu pflegen, wenn die
bearbeiteten Bereiche wieder eine ausreichende Kulisse bilden. Aus
optischen und ökologischen Gründen sollen die AbschnittslängenSeite 2 von 5
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maximal 50 m betragen. Nur in begründeten Ausnahmefällen können
längere Abschnitte bearbeitet werden.
3.2 Selektive Bestandspflege (Durchforstung)
3.2.1 Jungwuchs/ Jungbestand
„Jungwuchs“ umfasst die Entwicklungsphase von der Neuanpflanzung
bis zu einer Höhe von ca. 2 m. Die Entwicklungsstufe "Jungbestand"
umfasst Bestände ab einer Höhe von 2 m bis zum Erreichen mittlerer
Brusthöhendurchmesser (BHD) kleiner 7 cm.
Bestände dieser Entwicklungsstufen sind entweder aus den neueren
Pflanzschemata mit geringen Baumartenanteilen entstanden oder
haben sich aus Stockausschlag und Naturverjüngung von auf "den
Stock gesetzten" Bereichen entwickelt.
Das Entwicklungsziel soll bereits in diesen Phasen durch die Festlegung
und Förderung von dauerhaften Bäumen (D-Bäumen) eingeleitet
werden. Diese Bäume sind nach Art und räumlicher Lage zu bestimmen
und ggf. die Bedränger großzügig zu entnehmen. Invasive Arten sowie
eingeflogene Pionier- und Weichlaubbaumarten sind zugunsten der als
Unter- und Zwischenstand geeigneten Schattenbaumarten zu
reduzieren.
Die Pflanzungen sind grundsätzlich zu läutern. Bei geringeren
Stammdurchmessern kann dies durch Ringeln und bei stärkeren durch
Abschneiden erfolgen. Bei breiten Gehölzflächen kann der Randbereich
(1 bis 2 Gehölzreihen) auf den Stock gesetzt werden.
3.2.2 Stangenholz/ Baumholz
Gehölzbestände mit Stammdurchmessern zwischen 7 cm und 20 cm
werden als „Stangenholz“ bezeichnet, ab 20 cm Stammdurchmesser
liegt die Entwicklungsstufe „Baumholz“ vor.
Bestände in diesen Entwicklungsstufen sind überwiegend nach alten
Pflanzschemata mit hohem Dichtstand und großem Baumartenanteil
angelegt worden.
3.3 Krautsäume
Den Pflanzungen sollen in der Regel möglichst breite Krautsäume
vorgelagert sein. Sofern diese nicht bereits im Zuge der Anlage mit
vorgesehen waren, kann bei breiten Gehölzstreifen die Rodung der
ersten Gehölzreihe sinnvoll sein. Hierdurch können sich auch
ökologisch wertvolle Saumbereiche wieder dauerhaft einstellen. Zudem
vergrößert sich so der Abstand des Gehölzbestandes von der Fahrbahn,
wodurch die Beeinträchtigung des Lichtraumprofils verzögert und damit
der Pflegeaufwand erheblich verringert wird.
Unter Ziffer 3.4 enthalten die Richtlinien noch folgende Punkte zum
Artenschutz:
- Bäume, in denen Horste über 50 cm Durchmesser vorhanden
sind, sollen bei der Gehölzpflege geschont werden. Bäume mit
mehrjährig ungenutzten oder zerfallenen Horsten müssen nicht
erhalten werden.
- Höhlenbäume mit Brusthöhendurchmesser größer als 30 cm
sollen erhalten werden.Seite 3 von 5
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Die Unterhaltung und Pflege des Straßenbegleitgrüne unterliegt der
Eigenverantwortung des Trägers der Straßenbaulast für die Sicherheit
und Ordnung seiner Anlagen.
Einer Anzeige bzw. einer Genehmigung oder Überwachung durch
andere Behörden bedarf es verfahrensmäßig nicht.
Bei Beachtung der in Kapitel 3 geregelten Pflegegrundsätze ist davon
auszugehen, dass diese Schwelle in der Regel nicht überschritten wird.
Die Untere Naturschutzbehörde hat im Rahmen der Beteiligung die Möglichkeit,
den Straßenbaulastträger auf etwaige besonders oder auch streng geschützte
Artenvorkommen hinzuweisen und die vorgesehenen Arbeiten entsprechend
anzupassen.
Daneben prüft die Untere Naturschutzbehörde, ob bei Pflegebereichen in
Natur- oder Landschaftsschutzgebieten die angezeigten Maßnahmen
genehmigungspflichtig sind.
Alle Landschaftspläne enthalten unter dem Abschnitt „allgemein nicht
betroffene Tätigkeiten“ Regelungen zur Unterhaltung und Wartung bestehender
Verkehrsanlagen usw. und zu unaufschiebbaren Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr. Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht.
Die in den Gehölzpflegerichtlinien aufgeführten Pflegeumfänge gelten als
Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit und sind damit in der
Regel genehmigungsfrei. Sofern keine besonders oder streng geschützten
Artenvorkommen betroffen sind, können seitens der Unteren
Naturschutzbehörde keine Einwände gegen Art und Umfang der Maßnahmen
vorgetragen werden.
Über die Pflegemaßnahme an der B 42 zwischen dem Tunnel Oberkassel und
dem Autobahndreieck Bonn Ost wurde die Untere Naturschutzbehörde
unterrichtet.
Da in diesem Bereich keine besonders geschützten Artenvorkommen betroffen
waren, bestanden aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken
gegen die Maßnahme.
Über die weitere Pflegemaßnahme zwischen Autobahndreieck Bonn Nord Ost
und Nordbrücke war die Untere Naturschutzbehörde ebenfalls unterrichtet.
Auch hier waren weder besonders noch streng geschützte Artenvorkommen
betroffen.
Die Unteren Naturschutzbehörden berichten jährlich der Höheren
Naturschutzbehörde zu den Gehölzpflegemaßnahmen an Bundes- und
Landesstraßen. Die Höhere Naturschutzbehörde wird über die Beschwerde des
NABU e.V. zu diesen beiden Pflegeschritten unterrichtet.
Die Untere Naturschutzbehörde hat bereits im Jahr 2019 bei einem
gemeinsamen Besprechungstermin mit Straßen.NRW unter Teilnahme der
Höheren Naturschutzbehörde die aus ihrer Sicht überzogenen, radikalen
Gehölzrückschnitte (auf den Stock setzen von Gehölzbeständen,
rodungsähnliche Rückschnitte usw.) thematisiert.
Die Vertreter von Straßen NRW haben dazu erläutert, dass die Arbeiten imSeite 4 von 5
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Autobahnbereich sehr gefährlich sind und daher so schnell wie möglich
durchgeführt werden müssen. Aus diesem Grund würde häufig stärker
zurückgeschnitten, auch mit dem Ziel, die Arbeiten nicht so häufig durchführen
zu müssen.
Es ist bereits ein weiterer Besprechungstermin mit Straßen.NRW/ der Autobahn
GmbH anberaumt, an dem die Stärke und Umfänge der Pflegemaßnahmen
erneut thematisiert werden sollen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 19:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de