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220650-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Beschränkung der Außengastronomie im Bereich der Bonner "Altstadt" auf 22:00

Nummer
220650-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.04.2024
Letzte Änderung
22.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Kenntnisnahme
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  1. 220650 Bürgerantrag: Beschränkung der Außengastronomie im Bereich der Bonner "Altstadt" auf 22:00

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220650-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Beschränkung der
Außengastronomie im Bereich der Bonner
"Altstadt" auf 22:00
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag ergänzend wie folgt Stellung:
In ihrer ersten Stellungnahme für die Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am
03.05.2022 hatte die Verwaltung auf zwei anhängige verwaltungsgerichtliche
Klageverfahren hingewiesen, in denen insbesondere die von der Verwaltung
verfügten Verlängerungen der Außengastronomie-Sperrzeiten von 24:00 auf
22:00 Uhr für zwei Gaststätten in der Breitestraße behandelt wurden.
Diese Klageverfahren sind inzwischen beendet.
Die Sperrzeitverlängerungen auf 22:00 Uhr sind bestandskräftig geworden.
Diese nunmehr abgeschlossenen Verfahren entfalten allerdings keine
Auswirkungen auf die Sperrzeiten der übrigen Außengastronomien in der
gesamten Bonner Altstadt, da die Zulässigkeit des von Außengastronomien
ausgehenden Lärms immer einer Einzelfallbetrachtung durch die
Erlaubnisbehörde - hier Stadt Bonn - bedarf. Die Tatsache, dass die von den
beiden betroffenen Gaststätten zwischen 22:00 und 24:00 Uhr auf die dortige
Nachbarschaft ausgehenden Lärmimmissionen sich aufgrund von behördlichen
Geräuschimmissionsmessungen als unzumutbar überhöht herausgestellt
haben, lässt daher keine Rückschlüsse darauf zu, dass auch die
Außengastronomien der übrigen Gaststätten in der Bonner Altstadt im Zeitraum
zwischen 22:00 und 24:00 Uhr vergleichbar unzumutbaren Lärm in den
Wohnungen betroffener Anwohner hervorrufen.
Insofern wird die Verwaltung nach derzeitigem Stand die Sperrzeiten für die
übrigen Außengastronomien in der Altstadt unverändert belassen.
Allerdings sah das Verwaltungsgericht Köln in den beiden genannten Verfahren
speziell für den Nahbereich der beiden betroffenen Gaststätten die Verwaltung
im Rahmen der Gleichbehandlung in der Pflicht, auch bei zwei anderen
nahegelegenen Gaststätten zu überprüfen, ob von deren Außengastronomien
in deren jeweiligen Einwirkungsbereichen im Zeitraum zwischen 22:00 und
24:00 Uhr ebenfalls unzumutbare Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft
ausgehen.
Der rechtlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit den beiden hinsichtlichSeite 1 von 2
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der Außengastronomie sperrzeitverlängerten Gaststätten wird die Verwaltung
durch entsprechende Überprüfungen nachkommen und dann in Abhängigkeit
von den Prüfergebnissen auch die Sperrzeiten für die Außengastronomien der
beiden benachbarten Gaststätten verlängern oder diese auf 24:00 Uhr
belassen.
Vor dem genannten Hintergrund regt die Verwaltung an, den Bürgerantrag für
erledigt zu betrachten.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme
der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem
Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de