220650-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Beschränkung der Außengastronomie im Bereich der Bonner "Altstadt" auf 22:00
Kerndaten
- Nummer
- 220650-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.04.2024
- Letzte Änderung
- 22.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220650-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Beschränkung der Außengastronomie im Bereich der Bonner "Altstadt" auf 22:00 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag ergänzend wie folgt Stellung: In ihrer ersten Stellungnahme für die Sitzung der Bezirksvertretung Bonn am 03.05.2022 hatte die Verwaltung auf zwei anhängige verwaltungsgerichtliche Klageverfahren hingewiesen, in denen insbesondere die von der Verwaltung verfügten Verlängerungen der Außengastronomie-Sperrzeiten von 24:00 auf 22:00 Uhr für zwei Gaststätten in der Breitestraße behandelt wurden. Diese Klageverfahren sind inzwischen beendet. Die Sperrzeitverlängerungen auf 22:00 Uhr sind bestandskräftig geworden. Diese nunmehr abgeschlossenen Verfahren entfalten allerdings keine Auswirkungen auf die Sperrzeiten der übrigen Außengastronomien in der gesamten Bonner Altstadt, da die Zulässigkeit des von Außengastronomien ausgehenden Lärms immer einer Einzelfallbetrachtung durch die Erlaubnisbehörde - hier Stadt Bonn - bedarf. Die Tatsache, dass die von den beiden betroffenen Gaststätten zwischen 22:00 und 24:00 Uhr auf die dortige Nachbarschaft ausgehenden Lärmimmissionen sich aufgrund von behördlichen Geräuschimmissionsmessungen als unzumutbar überhöht herausgestellt haben, lässt daher keine Rückschlüsse darauf zu, dass auch die Außengastronomien der übrigen Gaststätten in der Bonner Altstadt im Zeitraum zwischen 22:00 und 24:00 Uhr vergleichbar unzumutbaren Lärm in den Wohnungen betroffener Anwohner hervorrufen. Insofern wird die Verwaltung nach derzeitigem Stand die Sperrzeiten für die übrigen Außengastronomien in der Altstadt unverändert belassen. Allerdings sah das Verwaltungsgericht Köln in den beiden genannten Verfahren speziell für den Nahbereich der beiden betroffenen Gaststätten die Verwaltung im Rahmen der Gleichbehandlung in der Pflicht, auch bei zwei anderen nahegelegenen Gaststätten zu überprüfen, ob von deren Außengastronomien in deren jeweiligen Einwirkungsbereichen im Zeitraum zwischen 22:00 und 24:00 Uhr ebenfalls unzumutbare Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft ausgehen. Der rechtlichen Verpflichtung zur Gleichbehandlung mit den beiden hinsichtlichSeite 1 von 2 Seite 2 der Außengastronomie sperrzeitverlängerten Gaststätten wird die Verwaltung durch entsprechende Überprüfungen nachkommen und dann in Abhängigkeit von den Prüfergebnissen auch die Sperrzeiten für die Außengastronomien der beiden benachbarten Gaststätten verlängern oder diese auf 24:00 Uhr belassen. Vor dem genannten Hintergrund regt die Verwaltung an, den Bürgerantrag für erledigt zu betrachten. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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