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220650-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Beschränkung der Außengastronomie im Bereich der Bonner "Altstadt" auf 22:00

Nummer
220650-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.05.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 18.04.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 28.05.2024 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220650 Bürgerantrag: Beschränkung der Außengastronomie im Bereich der Bonner "Altstadt" auf 22:00

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220650-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Beschränkung der Außengastronomie im Bereich
der Bonner "Altstadt" auf 22:00
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 03.05.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:
Bei der Festlegung des Beginns der täglichen Sperrzeit auf 24:00 Uhr für die
Außengastronomie in der Bonner Altstadt hat die Verwaltung entgegen der in
dem Bürgerantrag geäußerten Vermutung die zugrunde liegenden
Rechtsvorschriften vollumfänglich beachtet. Die in dem Bürgerantrag zitierte
Vorschrift des § 9 Abs. 2 LImSchG regelt für Außengastronomie im Grundsatz
den Beginn der Nachtruhe um 24:00 Uhr, bis dahin gelten für die Beurteilung
der Zulässigkeit des von Außengastronomie ausgehenden Lärms die in den
einschlägigen Regelungen festgelegten Lärmrichtwerte für die Tagzeit. Unter
anderem in "Besonderen Wohngebieten" - als ein solches ist beispielsweise die
Breite Straße in dem Wohnbereich der Mitunterzeichner des Bürgerantrages
eingestuft - sollen die Erlaubnisbehörden den Beginn der Sperrzeit bis auf
22:00 Uhr vorverlegen, sofern dies zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich
ist.
Gleichzeitig ist die Frage der Erforderlichkeit einer solchen
ordnungsbehördlichen Maßnahme immer im Einzelfall zu entscheiden. Daher
reicht das Vorliegen allgemeiner oder konkreter Nachbarbeschwerden über
Lärm aus Außengastronomie alleine nicht aus, um auf dieser Basis
Sperrzeitverlängerungen zu Lasten von Gastronom*innen zu treffen. Vielmehr
ist es Aufgabe der Erlaubnisbehörde, die beklagten Sachlagen vor Ort, vor
allem im Nachgang von Anwohnerbeschwerden, von Amts wegen zu ermitteln
und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse zu beurteilen, ob die
Lärmimmissionen im Wohnbereich der betroffenen Anwohner*innen unter
Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Lärmrichtwerte noch hinnehmbar
oder bereits unzumutbar sind.
In Bezug auf Gaststättenlärm bedarf es demnach in jedem Einzelfall
aufwendiger Geräuschimmissionsmessungen unmittelbar vor den
Wohnbereichen betroffener Anwohner*innen, nach deren Auswertung die
Verwaltung entscheiden muss, ob sie ordnungsbehördliche Maßnahmen zur
Lärmreduzierung trifft.
Derartige Maßnahmen hat sie jüngst in zwei Einzelfällen gegenSeite 1 von 3
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Gastronom*innen in der Bonner Altstadt mit der Folge getroffen, dass deren
Außengastronomie nach Vollziehbarkeit der entsprechenden
Ordnungsverfügungen täglich bereits um 22:00 Uhr beendet werden muss. Die
Gastronom*innen sind dagegen mit Eilanträgen und Klagen vor dem
Verwaltungsgericht Köln vorgegangen, die gerichtlichen Entscheidungen
stehen noch aus.
Grundlagen für diese Maßnahmen der Verwaltung waren die Ergebnisse von
Geräuschimmissionsmessungen, die das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV) in Amtshilfe für die Verwaltung durchgeführt
hatte.
Neben den Verlängerungen der Sperrzeit resultierte aus diesen Messungen
auch das Verbot der Bildschirmübertragungen in die Außenbereiche der
betreffenden Gaststätten.
Allerdings kann die Verwaltung aus den durch die
Geräuschimmissionsmessungen des LANUV gewonnenen Erkenntnissen nicht
den Schluss ziehen, dass ähnliche ordnungsbehördliche Maßnahmen nunmehr
auch gegen sämtliche anderen Außengastronomien im Bereich der Bonner
Altstadt geboten sind, sondern sie müsste bei Vorliegen konkreter
Anwohnerbeschwerden wiederum Messungen durchführen, um daraufhin die
Zumutbarkeit beklagter Lärmimmissionen beurteilen und
Einzelfallentscheidungen treffen zu können.
Dem auf die Beschränkung der Außengastronomie in der Altstadt gerichteten
Wunsch des Bürgerantrages wird die Verwaltung aus diesen Gründen nicht
entsprechen.
Darüber hinaus trifft es zu, dass die Gastronom*innen auch, aber nicht nur in
der Bonner Altstadt, auf den seinerzeit aus Pandemiegründen erweiterten
Außengastronomieflächen inzwischen mehr Gäste bewirten, als dies vor dem
Beginn der Pandemie möglich war. Dies ist aber nicht zu beanstanden, da die
Coronaschutzregeln aktuell keine Vorgaben zu Mindestabständen in
Außengastronomien treffen.
Gleichwohl dauert die Befugnis der Gastronom*innen, ihre
Außengastronomieflächen zu erweitern, aufgrund des in dem Bürgerantrag
genannten Ratsbeschlusses vom 20.09.2021 aktuell bis zum 31.10.2022 an.
Sofern die Verwaltung aufgrund von Beschwerden und daraufhin
durchgeführten Geräuschimmissionsmessungen feststellt, dass der Lärm aus
diesen Außengastronomien unzumutbar für Anwohner*innen ist, wird sie
geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung gegen die Gastronom*innen
treffen.
Gleiches gilt, falls die Verwaltung feststellt, dass Gastronom*innen Gäste im
Außenbereich der Gaststätte außerhalb der konzessionierten Bereiche oder
innerhalb der Sperrzeit bewirtet, denn beides stellt unerlaubte
Außengastronomie dar, der die Verwaltung mit ordnungsbehördlichen
Untersagungsverfahren gegen die Gastronom*innen begegnen kann.
Ebenso verbietet sie "Kiosk"-Betreiber*innen den verbotswidrigen Ausschank
von alkoholischen Getränken (zum Verzehr an Ort und Stelle). Nicht
verbotswidrig ist allerdings der dort ausgeübte Verkauf von Alkohol "über die
Straße", also zum Mitnehmen.
Der Stadtordnungsdienst kontrolliert im Rahmen von Routinekontrollen sowie inSeite 2 von 3
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Folge von Anwohnerbeschwerden die entsprechenden Bereiche häufig
wiederkehrend und wird dies auch künftig im Rahmen der personellen
Möglichkeiten ausweiten. Unstreitig kann es aber vorkommen, dass es bei
einer Vielzahl im Vorfeld gemeldeter oder disponierter Einsätze zu einer
entsprechend längeren Einsatzreaktionsdauer kommen kann. Die Einbindung
der Polizei ist immer dann zutreffend, wenn der Stadtordnungsdienst nicht oder
nicht rechtzeitig vor Ort sein kann. Dies betrifft vor allem die Zeiten außerhalb
der Regeldienstzeit des Stadtordnungsdienstes.
Neben den ordnungsbehördlichen Kontrollen und gegebenenfalls
darauffolgenden Maßnahmen zur Verbesserung der beklagten Lärmsituation im
Bereich der Bonner Altstadt kann aber auch der für die Zukunft in der Altstadt
geplante Einsatz einer sogenannten "Nachtbürgermeisterin"
erfolgversprechend sein:
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 17.03.2022 beschlossen, dass die
Verwaltung ein Konzept für die Stelle eines Nachtbürgermeisters / einer
Nachtbürgermeisterin vorlegen solle (vgl. Drucksachen-Nr. 212195-02, 15.000
€ wurden in den Haushalt eingestellt). Diese/r soll teilweise auch die Rolle
eines Mediators, einer Mediatorin annehmen, um zwischen den verschiedenen
Interessengruppen zu vermitteln. Erste Gespräche wurden verwaltungsintern
und mit der Altstadtinitiative geführt. Nach der Wahl eines neuen Vorstandes
der Altstadtinitiative – wird die Verwaltung in Kürze zu einer
Auftaktveranstaltung einladen.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 06:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de