220650-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Beschränkung der Außengastronomie im Bereich der Bonner "Altstadt" auf 22:00
Kerndaten
- Nummer
- 220650-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.05.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220650-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Beschränkung der Außengastronomie im Bereich der Bonner "Altstadt" auf 22:00 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 03.05.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung: Bei der Festlegung des Beginns der täglichen Sperrzeit auf 24:00 Uhr für die Außengastronomie in der Bonner Altstadt hat die Verwaltung entgegen der in dem Bürgerantrag geäußerten Vermutung die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vollumfänglich beachtet. Die in dem Bürgerantrag zitierte Vorschrift des § 9 Abs. 2 LImSchG regelt für Außengastronomie im Grundsatz den Beginn der Nachtruhe um 24:00 Uhr, bis dahin gelten für die Beurteilung der Zulässigkeit des von Außengastronomie ausgehenden Lärms die in den einschlägigen Regelungen festgelegten Lärmrichtwerte für die Tagzeit. Unter anderem in "Besonderen Wohngebieten" - als ein solches ist beispielsweise die Breite Straße in dem Wohnbereich der Mitunterzeichner des Bürgerantrages eingestuft - sollen die Erlaubnisbehörden den Beginn der Sperrzeit bis auf 22:00 Uhr vorverlegen, sofern dies zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist. Gleichzeitig ist die Frage der Erforderlichkeit einer solchen ordnungsbehördlichen Maßnahme immer im Einzelfall zu entscheiden. Daher reicht das Vorliegen allgemeiner oder konkreter Nachbarbeschwerden über Lärm aus Außengastronomie alleine nicht aus, um auf dieser Basis Sperrzeitverlängerungen zu Lasten von Gastronom*innen zu treffen. Vielmehr ist es Aufgabe der Erlaubnisbehörde, die beklagten Sachlagen vor Ort, vor allem im Nachgang von Anwohnerbeschwerden, von Amts wegen zu ermitteln und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse zu beurteilen, ob die Lärmimmissionen im Wohnbereich der betroffenen Anwohner*innen unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Lärmrichtwerte noch hinnehmbar oder bereits unzumutbar sind. In Bezug auf Gaststättenlärm bedarf es demnach in jedem Einzelfall aufwendiger Geräuschimmissionsmessungen unmittelbar vor den Wohnbereichen betroffener Anwohner*innen, nach deren Auswertung die Verwaltung entscheiden muss, ob sie ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung trifft. Derartige Maßnahmen hat sie jüngst in zwei Einzelfällen gegenSeite 1 von 3 Seite 2 Gastronom*innen in der Bonner Altstadt mit der Folge getroffen, dass deren Außengastronomie nach Vollziehbarkeit der entsprechenden Ordnungsverfügungen täglich bereits um 22:00 Uhr beendet werden muss. Die Gastronom*innen sind dagegen mit Eilanträgen und Klagen vor dem Verwaltungsgericht Köln vorgegangen, die gerichtlichen Entscheidungen stehen noch aus. Grundlagen für diese Maßnahmen der Verwaltung waren die Ergebnisse von Geräuschimmissionsmessungen, die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) in Amtshilfe für die Verwaltung durchgeführt hatte. Neben den Verlängerungen der Sperrzeit resultierte aus diesen Messungen auch das Verbot der Bildschirmübertragungen in die Außenbereiche der betreffenden Gaststätten. Allerdings kann die Verwaltung aus den durch die Geräuschimmissionsmessungen des LANUV gewonnenen Erkenntnissen nicht den Schluss ziehen, dass ähnliche ordnungsbehördliche Maßnahmen nunmehr auch gegen sämtliche anderen Außengastronomien im Bereich der Bonner Altstadt geboten sind, sondern sie müsste bei Vorliegen konkreter Anwohnerbeschwerden wiederum Messungen durchführen, um daraufhin die Zumutbarkeit beklagter Lärmimmissionen beurteilen und Einzelfallentscheidungen treffen zu können. Dem auf die Beschränkung der Außengastronomie in der Altstadt gerichteten Wunsch des Bürgerantrages wird die Verwaltung aus diesen Gründen nicht entsprechen. Darüber hinaus trifft es zu, dass die Gastronom*innen auch, aber nicht nur in der Bonner Altstadt, auf den seinerzeit aus Pandemiegründen erweiterten Außengastronomieflächen inzwischen mehr Gäste bewirten, als dies vor dem Beginn der Pandemie möglich war. Dies ist aber nicht zu beanstanden, da die Coronaschutzregeln aktuell keine Vorgaben zu Mindestabständen in Außengastronomien treffen. Gleichwohl dauert die Befugnis der Gastronom*innen, ihre Außengastronomieflächen zu erweitern, aufgrund des in dem Bürgerantrag genannten Ratsbeschlusses vom 20.09.2021 aktuell bis zum 31.10.2022 an. Sofern die Verwaltung aufgrund von Beschwerden und daraufhin durchgeführten Geräuschimmissionsmessungen feststellt, dass der Lärm aus diesen Außengastronomien unzumutbar für Anwohner*innen ist, wird sie geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung gegen die Gastronom*innen treffen. Gleiches gilt, falls die Verwaltung feststellt, dass Gastronom*innen Gäste im Außenbereich der Gaststätte außerhalb der konzessionierten Bereiche oder innerhalb der Sperrzeit bewirtet, denn beides stellt unerlaubte Außengastronomie dar, der die Verwaltung mit ordnungsbehördlichen Untersagungsverfahren gegen die Gastronom*innen begegnen kann. Ebenso verbietet sie "Kiosk"-Betreiber*innen den verbotswidrigen Ausschank von alkoholischen Getränken (zum Verzehr an Ort und Stelle). Nicht verbotswidrig ist allerdings der dort ausgeübte Verkauf von Alkohol "über die Straße", also zum Mitnehmen. Der Stadtordnungsdienst kontrolliert im Rahmen von Routinekontrollen sowie inSeite 2 von 3 Seite 3 Folge von Anwohnerbeschwerden die entsprechenden Bereiche häufig wiederkehrend und wird dies auch künftig im Rahmen der personellen Möglichkeiten ausweiten. Unstreitig kann es aber vorkommen, dass es bei einer Vielzahl im Vorfeld gemeldeter oder disponierter Einsätze zu einer entsprechend längeren Einsatzreaktionsdauer kommen kann. Die Einbindung der Polizei ist immer dann zutreffend, wenn der Stadtordnungsdienst nicht oder nicht rechtzeitig vor Ort sein kann. Dies betrifft vor allem die Zeiten außerhalb der Regeldienstzeit des Stadtordnungsdienstes. Neben den ordnungsbehördlichen Kontrollen und gegebenenfalls darauffolgenden Maßnahmen zur Verbesserung der beklagten Lärmsituation im Bereich der Bonner Altstadt kann aber auch der für die Zukunft in der Altstadt geplante Einsatz einer sogenannten "Nachtbürgermeisterin" erfolgversprechend sein: Der Rat hat in seiner Sitzung vom 17.03.2022 beschlossen, dass die Verwaltung ein Konzept für die Stelle eines Nachtbürgermeisters / einer Nachtbürgermeisterin vorlegen solle (vgl. Drucksachen-Nr. 212195-02, 15.000 € wurden in den Haushalt eingestellt). Diese/r soll teilweise auch die Rolle eines Mediators, einer Mediatorin annehmen, um zwischen den verschiedenen Interessengruppen zu vermitteln. Erste Gespräche wurden verwaltungsintern und mit der Altstadtinitiative geführt. Nach der Wahl eines neuen Vorstandes der Altstadtinitiative – wird die Verwaltung in Kürze zu einer Auftaktveranstaltung einladen. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de