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220646-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich - Anpassung §4 Absatz (5) Solaranlagen;

Nummer
220646-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 08.02.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 17.08.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 20.10.2022 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220646 Bürgerantrag: Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich - Anpassung §4 Absatz (5) Solaranlagen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220646-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich -
Anpassung §4 Absatz (5) Solaranlagen;
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
17.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zur schnellen Umsetzung einer Solaranlage im Satzungsgebiet kann aufgrund
der vorliegenden wichtigen Gründe eine Ausnahme ermöglicht werden. Diese
ergibt sich in Kombination einer nicht beabsichtigten Härte zur Umsetzung von
Solaranlagen, sodass aus Sicht der Verwaltung dem Antragsteller eine
Ausnahme nach §7 der Gestaltungssatzung ermöglicht werden kann.
Wichtige Gründe liegen angesichts des ausgerufenen Klimanotstands der Stadt
Bonn vor. Um die Architektur der Gebäude und den Charakter des
Straßenbildes bzw. der Siedlung zu erhalten, sind folgende Bedingungen bei
Solaranlage abweichend vom §4 (5) der Satzung zu berücksichtigen:
 Die Solaranlagen (Photovoltaik und Warmwasser) sind in gleicher
Neigung zu errichten wie die Dachfläche, auf der sie installiert werden,
und mit einem geringen Abstand auf dem Dach anzubringen.
 Die Solaranlagen sind als zusammenhängende Module in gleicher
Flucht sowie in paralleler Ausrichtung zur Traufe zu installieren.
 Die Größe der Anlage ist so zu bemessen, dass ein Abstand zu den
Seitenrändern der Dachfläche eingehalten wird, um eine zurückhaltende
Wirkung der Solaranlagen zu erzeugen und die Gestaltung des Daches
nicht negativ zu beeinflussen.
 Die Solaranlagen sollen in voll schwarz oder voll grau verwendet
werden, es dürfen keine farbigen oder gemusterten Module gewählt
werden.
 Die Solaranlage ist bei Funktionslosigkeit wieder abzubauen.
Die gestalterischen Vorgaben sichern die Zielsetzung der Gestaltungsatzung,
für den im Geltungsbereich erfassten Gebäudebestand das einheitliche
Erscheinungsbild der Siedlung und dessen Charakter möglichst zu bewahren
und unerwünschte gestalterische Entwicklungen zu verhindern. Das Bild der im
Sinne der „Gartenstadt“ errichteten einheitlichen Siedlung wird von einigen
wesentlichen Gestaltungselementen getragen. Das einheitliche
Erscheinungsbild insgesamt bildet dabei einen entscheidenden Faktor für den
Wohnwert. Mit nicht abgestimmten Veränderungen an einzelnen GebäudenSeite 1 von 2
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bzw. Baublöcken geht die ursprüngliche Gestaltidee der Siedlung verloren. Mit
den vorgegebenen Ausrichtungen der Anlagen bleibt die prägende Wirkung der
Dächer weiterhin erkennbar. Die Vorgabe von Form, Neigung und
zusammenhängender Installation der Module sichert eine zurückhaltende
Erscheinung der Solaranlagen und verhindert eine Zerstückelung auf der
Dachlandschaft.
Die gestalterischen Anforderungen an historische Siedlungen und die
Umsetzung der Energiewende befinden sich in einem planerischen
Spannungsfeld, in dem beide Belange möglichst verträglich miteinander
vereinbart werden sollen. Die Zustimmung zur Ausnahme erfolgt insbesondere
vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Stadt Bonn bis 2035 klimaneutral zu
werden (Ratsbeschluss vom 07.11.2019 DS.Nr. 190232). Hierbei ist der erste
Schritt der Energiewende die Stromwende, um nachfolgend genügend Strom
für eine Klimaneutralität im Verkehrs- und Wärmesektor bereitstellen zu
können. Die Nutzung der Photovoltaik bildet dabei das größte städtische
Potenzial für eine Stromwende. Daher sollten alle technisch geeigneten
Dachflächen für Photovoltaik genutzt werden und die Privateigentümer in Ihren
Bestrebungen zur Begleitung der Energiewende unterstützt werden.
Eine Änderung der Satzung erzeugt hohen Aufwand und führt im Ergebnis zu
einer nicht unerheblichen Verzögerung der Installation.
Der Antragstelle hat die Anlage zu beantragen und bei Einhaltung der
beschriebenen Rahmenbedingungen kann die Verwaltung eine Ausnahme in
Aussicht stellen. Darüberhinausgehende rechtlichen Vorgaben bleiben davon
unberührt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 22:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de