220646-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich - Anpassung §4 Absatz (5) Solaranlagen;
Kerndaten
- Nummer
- 220646-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Kenntnisnahme
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220646-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Gestaltungssatzung Bundessiedlung Kessenich - Anpassung §4 Absatz (5) Solaranlagen; Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 17.08.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur schnellen Umsetzung einer Solaranlage im Satzungsgebiet kann aufgrund der vorliegenden wichtigen Gründe eine Ausnahme ermöglicht werden. Diese ergibt sich in Kombination einer nicht beabsichtigten Härte zur Umsetzung von Solaranlagen, sodass aus Sicht der Verwaltung dem Antragsteller eine Ausnahme nach §7 der Gestaltungssatzung ermöglicht werden kann. Wichtige Gründe liegen angesichts des ausgerufenen Klimanotstands der Stadt Bonn vor. Um die Architektur der Gebäude und den Charakter des Straßenbildes bzw. der Siedlung zu erhalten, sind folgende Bedingungen bei Solaranlage abweichend vom §4 (5) der Satzung zu berücksichtigen: Die Solaranlagen (Photovoltaik und Warmwasser) sind in gleicher Neigung zu errichten wie die Dachfläche, auf der sie installiert werden, und mit einem geringen Abstand auf dem Dach anzubringen. Die Solaranlagen sind als zusammenhängende Module in gleicher Flucht sowie in paralleler Ausrichtung zur Traufe zu installieren. Die Größe der Anlage ist so zu bemessen, dass ein Abstand zu den Seitenrändern der Dachfläche eingehalten wird, um eine zurückhaltende Wirkung der Solaranlagen zu erzeugen und die Gestaltung des Daches nicht negativ zu beeinflussen. Die Solaranlagen sollen in voll schwarz oder voll grau verwendet werden, es dürfen keine farbigen oder gemusterten Module gewählt werden. Die Solaranlage ist bei Funktionslosigkeit wieder abzubauen. Die gestalterischen Vorgaben sichern die Zielsetzung der Gestaltungsatzung, für den im Geltungsbereich erfassten Gebäudebestand das einheitliche Erscheinungsbild der Siedlung und dessen Charakter möglichst zu bewahren und unerwünschte gestalterische Entwicklungen zu verhindern. Das Bild der im Sinne der „Gartenstadt“ errichteten einheitlichen Siedlung wird von einigen wesentlichen Gestaltungselementen getragen. Das einheitliche Erscheinungsbild insgesamt bildet dabei einen entscheidenden Faktor für den Wohnwert. Mit nicht abgestimmten Veränderungen an einzelnen GebäudenSeite 1 von 2 Seite 2 bzw. Baublöcken geht die ursprüngliche Gestaltidee der Siedlung verloren. Mit den vorgegebenen Ausrichtungen der Anlagen bleibt die prägende Wirkung der Dächer weiterhin erkennbar. Die Vorgabe von Form, Neigung und zusammenhängender Installation der Module sichert eine zurückhaltende Erscheinung der Solaranlagen und verhindert eine Zerstückelung auf der Dachlandschaft. Die gestalterischen Anforderungen an historische Siedlungen und die Umsetzung der Energiewende befinden sich in einem planerischen Spannungsfeld, in dem beide Belange möglichst verträglich miteinander vereinbart werden sollen. Die Zustimmung zur Ausnahme erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Stadt Bonn bis 2035 klimaneutral zu werden (Ratsbeschluss vom 07.11.2019 DS.Nr. 190232). Hierbei ist der erste Schritt der Energiewende die Stromwende, um nachfolgend genügend Strom für eine Klimaneutralität im Verkehrs- und Wärmesektor bereitstellen zu können. Die Nutzung der Photovoltaik bildet dabei das größte städtische Potenzial für eine Stromwende. Daher sollten alle technisch geeigneten Dachflächen für Photovoltaik genutzt werden und die Privateigentümer in Ihren Bestrebungen zur Begleitung der Energiewende unterstützt werden. Eine Änderung der Satzung erzeugt hohen Aufwand und führt im Ergebnis zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Installation. Der Antragstelle hat die Anlage zu beantragen und bei Einhaltung der beschriebenen Rahmenbedingungen kann die Verwaltung eine Ausnahme in Aussicht stellen. Darüberhinausgehende rechtlichen Vorgaben bleiben davon unberührt. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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