220631-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 16.08.2021 zum neuen Denkmalschutzgesetz NRW durch die Stadtverwaltung
Kerndaten
- Nummer
- 220631-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.04.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 220631-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III BBB-Anfrage zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 16.08.2021 zum neuen Denkmalschutzgesetz NRW durch die Stadtverwaltung Beratungsfolge Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1 u. 2. Die Verwaltung sieht durch die in der Fragestellung erwähnte Neufassung von §24 DschG derzeit keinen erhöhten Arbeitsaufwand und Personalbedarf auf die Stadt zukommen: Auch nach aktueller Rechtslage ist es im Rahmen der "Benehmensherstellung" Aufgabe der Denkmalbehörde, dem Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes eine begründete Entscheidungsabsicht hinsichtlich der Eintragung eines Denkmals vorzulegen, die das Denkmalpflegeamt in die Lage versetzt, die Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung der Eintragung durch die Denkmalbehörde nachzuvollziehen. Insofern war es seit je her Aufgabe der Denkmalbehörde, in rechtlicher und denkmalfachlicher Hinsicht eine Bewertung vorzunehmen. Im Rahmen der zukünftigen Anhörung der Denkmalfachbehörde wird ebenso zu verfahren sein, weshalb hier - jedenfalls nach aktuellem Stand - im Hinblick auf §24 der Neufassung kein Mehraufwand gesehen wird. Ob ansonsten die zukünftig in Kraft tretenden Änderungen des Denkmalschutzgesetzes zu einem kommunalen Mehraufwand führen werden, ist aktuell schwerlich abzuschätzen. Dies wird die Praxis zeigen. Sollte das der Fall sein, so wird auf der Ebene der kommunalen Spitzenverbände über etwaiges Einfordern einer Kostentragung seitens des Landes zu beratschlagen sein. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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