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220631-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 16.08.2021 zum neuen Denkmalschutzgesetz NRW durch die Stadtverwaltung

Nummer
220631-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.04.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz 28.04.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 220631 BBB-Anfrage zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 16.08.2021 zum neuen Denkmalschutzgesetz NRW durch die Stadtverwaltung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
220631-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Anfrage zur Umsetzung des Ratsbeschlusses
vom 16.08.2021 zum neuen Denkmalschutzgesetz
NRW durch die Stadtverwaltung
Beratungsfolge
Unterausschuss Denkmalschutz 28.04.2022 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1 u. 2.
Die Verwaltung sieht durch die in der Fragestellung erwähnte Neufassung von
§24 DschG derzeit keinen erhöhten Arbeitsaufwand und Personalbedarf auf die
Stadt zukommen: Auch nach aktueller Rechtslage ist es im Rahmen der
"Benehmensherstellung" Aufgabe der Denkmalbehörde, dem
Denkmalpflegeamt des Landschaftsverbandes eine begründete
Entscheidungsabsicht hinsichtlich der Eintragung eines Denkmals vorzulegen,
die das Denkmalpflegeamt in die Lage versetzt, die Gründe für die
Befürwortung oder Ablehnung der Eintragung durch die Denkmalbehörde
nachzuvollziehen. Insofern war es seit je her Aufgabe der Denkmalbehörde, in
rechtlicher und denkmalfachlicher Hinsicht eine Bewertung vorzunehmen. Im
Rahmen der zukünftigen Anhörung der Denkmalfachbehörde wird ebenso zu
verfahren sein, weshalb hier - jedenfalls nach aktuellem Stand - im Hinblick auf
§24 der Neufassung kein Mehraufwand gesehen wird.
Ob ansonsten die zukünftig in Kraft tretenden Änderungen des
Denkmalschutzgesetzes zu einem kommunalen Mehraufwand führen werden,
ist aktuell schwerlich abzuschätzen. Dies wird die Praxis zeigen. Sollte das der
Fall sein, so wird auf der Ebene der kommunalen Spitzenverbände über
etwaiges Einfordern einer Kostentragung seitens des Landes zu beratschlagen
sein.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 10:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de